Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbe, zum Parken eines betrieblichen PKW eines Ehegatten genutzte Doppelgarage als gewillkürtes Betriebsvermögen dieses Ehegatten bei Miteigentum von Ehegatten an einem Wohngebäude mit Doppelgarage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Prüfung, ob eine Garage Nebengebäude des Wohngebäudes ist oder nicht, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der in der Garage untergestellte PKW von einem Gewerbetreibenden oder selbstständig Tätigen für Fahrten zu seinem Betrieb, von einem Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeitsstätte oder von einem nicht beruflich Tätigen ausschließlich für Privatfahrten genutzt wird. Eine Garage wird allein durch die Unterstellung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden PKW weder ganz noch zur Hälfte notwendiges Betriebsvermögen.

2. Steht ein Einfamilienhaus samt Doppelgarage im Miteigentum von Ehegatten und wird die Doppel-Garage zur Abstellung eines zum Betriebsvermögen eines Ehegatten gehörenden Betriebs-Pkw genutzt, so kann der Unternehmer-Ehegatte einen Hälfteanteil an der Doppelgarage zulässigerweise seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen (hier: durch Ausweis im betrieblichen Anlagevermögen). Die spätere Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Nichtunternehmer-Ehegatten führt dann zur Zwangsentnahme der hälftigen Doppelgarage.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2017; Aktenzeichen X R 1/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die verheirateten Kläger werden beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb seines Einzelunternehmens S. e.K. Catering Vending mit System.

Die Kläger errichteten im Jahr 1979 das selbst bewohnte Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage in der V.-Str. 4 in G.. In der Doppelgarage, die an das Haupthaus angegliedert ist, waren sowohl die dem Privatvermögen als auch die als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktivierten PKW der Kläger geparkt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Kläger die eigengewerblich genutzten Grundstücksteile entsprechend dem halben Miteigentumsanteil des Klägers mit 11 % des Gesamtgrundstücks. Dabei handelte es sich um Lagerräume sowie die Hälfte der Doppelgarage. Die Lagerräume wurden ab dem Jahr 1989 nach dem Umzug des Betriebs nach G., P.-Str. 10 privat genutzt. Das Eigentum am Gesamtgrundstück ging nach dem notariellen Vertrag vom 2. Juli 2009 im Jahr 2009 auf die Klägerin über.

Für das Jahr 2009 veranlagte das beklagte Finanzamt (FA) die Kläger zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das FA – entsprechend den Prüfungsfeststellungen – am 14. August 2012 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Steuerbescheide. Mit diesen Steuerbescheiden setzte das FA die erfolgswirksame Zwangsentnahme des hälftigen Garagengrundstücks zum 31. Dezember 2009 an. Den Entnahmewert des Grund und Bodens ermittelte das FA mit 3.800 EUR und den Entnahmewert des Gebäudes mit 12.920 EUR an.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Auch wenn es sich bei dem Garagenanteil nicht um notwendiges Betriebsvermögen handle, so sei der hälftige Garagenanteil 1983 in den Betrieb des Klägers durch die Aktivierung eingelegt worden. Die Widmung als Betriebsvermögen sei durch die Aufnahme in die Bilanz erkennbar gemacht und durch die Fortführung des Anlagenverzeichnisses einschließlich der Abschreibung unmissverständlich im Betriebsvermögen belassen worden.

Zur Klagebegründung berufen sich die Kläger darauf, dass eine erfolgswirksame Zwangsentnahme des Hälfteanteils der Doppelgarage nicht möglich gewesen sei, da dieser niemals gewillkürtes Betriebsvermögen habe werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 28. Juni 1983 (Az.: VIII R 179/79) eindeutig entschieden, dass eine zu einem Wohnhaus gehörende Doppelgarage als unselbständiges Nebengebäude anzusehen sei und deshalb die Tatsache, dass ein zu einem Betriebsvermögen des Grundstückseigentümers gehörender Pkw eingestellt werde, nicht dazu führe, dass die Garage oder ein Teil hiervon Betriebsvermögen werde oder werden könne. Die im Jahr 1983 vorgenommene Aktivierung der (anteiligen) Garage sei deshalb rechtswidrig gewesen. Der Hälfteanteil der Doppelgarage sei aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem im Privatvermögen stehenden Einfamilienhaus zu jeder Zeit dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen gewesen. Demzufolge sei die Entnahme des zu Unrecht bilanzierten Gebäudeteils erfolgsneutral und eben nicht erfolgswirksam durchzuführen.

Zum weiteren Vorbringen der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 14. August 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2013 insoweit abz...

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