rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989

 

Normenkette

AO 1977 § 14; EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.02.1998; Aktenzeichen I R 67/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Es wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die entgeltliche Überlassung von Flächen in einem Sportstadion zu Werbezwecken an mehrere Werbeunternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Sportvereins darstellt.

I.

Der zwischen den Beteiligten unstreitige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (e.V.), der nach seiner Satzung (s. vor Blatt 3/85–87 KSt-A) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgt. Zweck des Vereins ist es, den Skilauf und damit den Sport zu fördern, wozu bestimmte Maßnahmen vorgesehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf diese Bezug genommen.

Der Kläger, der nach einem Geschäftsjahr vom 1. Dezember bis 30. November abrechnet, hatte neben Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuschüssen sowie Zinseinkünften Einkünfte aus der Durchführung von (sportlichen) Veranstaltungen und Vermietungen von Banden und sonstigen Flächen zu Werbezwecken erklärt, die er wie folgt aufgliedert (Bl. 3 ff./89 KSt-A):

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb)

344 503 DM

497 140 DM

./.

152 637 DM

Werbeagenturen

454 865 DM

29 232 DM

425 633 DM

(ohne USt)

Eigenwerbung

19 271 DM

8 316 DM

10 955 DM

(ohne USt)

Hiervon hat der Kläger mit seiner Körperschaftsteuererklärung 1989 nur den Überschuß von 10 955 DM aus der Eigenwerbung als steuerpflichtig angesehen. Den weiteren Überschuß i.H.v. 425 633 DM hält der Kläger wegen der Zwischenschaltung von Werbeagenturen als aus steuerfreier Vermögensverwaltung bezogen.

Mit Körperschaftssteuerbescheid 1989 vom 26. März 1993 hat das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Körperschaftsteuer 1989 auf 218 294 DM festgesetzt und dabei neben dem Betrag von 10 955 DM auch den Betrag von 425 633 DM für körperschaftsteuerpflichtig gehalten. Im übrigen sah das Finanzamt den Kläger wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke als von der Körperschaftsteuer befreit an. Zur Begründung nahm es auf den bis dahin geführten Schriftwechsel Bezug.

Im Zuge des rechtzeitig angestrengten Einspruchsverfahrens berief sich der Kläger auf den Anwendungserlaß des BMF zu § 67 a AO. Er habe sein Recht zur Nutzung von Werbeflächen an die Werbeunternehmen … Expo, Finnland (Vertrag vom 27. November 1988, Bl. 11 ff., 16 ff./88 KSt-A, s. auch Bl. 36 und 38 a.a.O.; Bl. 23 und 24 ff./1989 KSt-A), … sport International … Schweiz (Vertrag vom 18. Oktober 1985, Bl. 22 ff./88 KSt-A; s. dazu auch Bl. 30/89 KSt-A) und … marketing, M. (Vertrag vom 27. Dezember 1989) übertragen. Diese hätten auf den zur Verfügung gestellten Werbeflächen Werbung für zahlreiche Firmen betrieben. Da Werberechte sowohl für das Neujahrs-Skispringen als auch für das Jahr über an den Banden im Skistadion zu vergeben gewesen seien (zur tatsächlichen Situation und den Nutzungsverhältnissen s. B. 30 ff/85–87 KStA), sei es dem Kläger trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, die Werbung an nur ein Werbeunternehmen zu vergeben. Im Falle der Steuerpflicht sei wenigstens eine Kostenpauschale von 25 v. H. der Werbeeinnahmen abzuziehen.

Der Einspruch des Klägers hatte nur bezüglich der Kostenpauschale Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1989 auf 177 801 DM herab und wies – sinngemäß – im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

Seine rechtzeitig erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

Die Finanzverwaltung nehme nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) sondern Vermögensverwaltung (§ 14 AO) an, wenn Werbeflächen an ein Werbeunternehmen vermietet würden. Dabei sei das „ein” nicht als Zahl zu verstehen. Vermögensverwaltung sei auch gegeben, wenn wie im Fall des Klägers die Werbeflächen an mehrere Werbeunternehmen vermietet werden. Dem Kläger sei zudem die Vermietung an nur ein Werbeunternehmen nicht möglich gewesen. Die Agentur, die die Vermietung für das Vierschanzen-Skispringen übernommen habe, sei nicht bereit gewesen, die ganzjährige Vermietung zu übernehmen.

Zwar habe der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13. März 1991 (I R 8/88 BStBl. II 1992 S. 101) entschieden, daß ein gemeinnütziger Verein mit der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei im Schrifttum aber auf starke Kritik gestoßen. Es sei allgemein anerkannt, daß die Vermietung von Gebäudeflächen zu Werbezwecken zur privaten Vermögensverwaltung gehöre. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt entschieden, daß die mietweise Überlassung von G...

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