rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkter Abzug des häuslichen Arbeitszimmers. Aufwendungen für Wandschmuck als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein aus der Tatsache, dass in dem häuslichen Arbeitszimmer die umfangreiche Fachliteratur untergebracht ist, für die sonst nirgends Raum ist, ergibt sich nicht, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer befindet.

2. Wandschmuck der der Ausschmückung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitszimmers dient, gehört regelmäßig zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, §§ 9, 12

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 vom Juni 1999 machte der Kläger verschiedene Aufwendungen geltend, die der Beklagte (das Finanzamt – FA –) im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 14. Januar 2000 nicht anerkannte. Auf die Erläuterungen in diesem Bescheid wird Bezug genommen. Im Veranlagungsverfahren angeforderte Belege zur Steuererklärung wurden nicht vorgelegt.

Der Einspruch vom 17. Februar 2000 blieb, trotz mehrfacher Erinnerung, unbegründet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen eingereichte Klage vom 1. September 2005 blieb zunächst ebenfalls unbegründet.

Mit Anordnung vom 2. Januar 2006 wurde der Kläger – unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), bzw. nach § 79b Abs. 1 FGO – aufgefordert bis zum 20. Februar 2006, telefonisch verlängert bis 22. Februar 2006, den Klagegegenstand zu bezeichnen und Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 begründete der Kläger die Klage wie folgt:

  1. Das Arbeitszimmer werde auch als Archiv für die umfangreiche Fangliteratur genutzt und unterliege daher nicht der Abzugsbeschränkung des Arbeitszimmers. Auch sei dies der einzige Raum, in dem er sich auf den Lehrauftrag bei der TU München vorbereiten könne.
  2. Der Wandschmuck sei als Ausstattung des Chefarztzimmers Betriebsausgabe. Wegen Überschreitens der Grenze von 800 DM werde ein Abzug von nur 20 % = 271 DM beantragt.

    Daneben werden für Renovierungsarbeiten im Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 540 DM geltend gemacht.

  3. Die Repräsentationskosten seien abzugsfähig, da der Kläger diese Aufwendungen in seiner Eigenschaft als Chef der Anästhesie und Notfallmedizin übernommen habe.
  4. Die Nebenkosten für die Fortbildungsveranstaltungen seien abzugsfähig.
  5. Nach Aktenlage seien nur 80 % der Bewirtungskosten zum Abzug beantragt worden.
  6. Die Kindergeldzahlungen seien dem Kläger nicht zuzurechnen, weil er diese nicht erhalten habe.
  7. Hinsichtlich der Vorläufigkeitsfestsetzungen im Steuerbescheid beantragt der Kläger den Umfang aufzunehmen, der dem jetzigen Stand der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht entspreche.

Das FA nahm dazu mit Schriftsatz vom 30. März 2006 wie folgt Stellung:

  1. Das häusliche Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers. Ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen sei daher nur bis zum Höchstbetrag von 2.400 DM möglich.
  2. Bei dem geltend gemachten Wandschmuck handle es sich um kein Arbeitsmittel, sondern er sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Berücksichtigung der Abschreibung komme daher nicht in Betracht.

    Die Kosten für die Renovierungsarbeiten seien bereits durch den Höchstbetrag abgegolten.

  3. Für die nicht anerkannten Repräsentationskosten lägen keine Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Käufe vor und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
  4. Bezüglich der Fortbildungsveranstaltungen habe der Kläger neben nachgewiesenen tatsächlichen Kosten und den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen pauschal „sonstige Kosten” zwischen 10 und 40 DM pro Tag (insgesamt 1.050 DM) angesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, für welchen Aufwand diese Kosten angefallen seien.

    Außerdem seien doppelt angesetzte Fahrtkosten und 20 % der in den Fortbildungskosten enthaltenen Bewirtungskosten gekürzt worden. Ein Grund diese Kürzungen zu berichtigen liege nicht vor.

  5. Von den Bewirtungskosten seien nur die gekürzt worden, die in Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen gelten gemacht worden seien. Die übrigen Bewirtungskosten seien antragsgemäß, ungekürzt, berücksichtigt worden.
  6. Die Hälfte des an die Mutter des Kindes ausbezahlten Kindergeldes sei dem Kläger zuzurechen, weil er hierfür einen zivilrechtlichen Ausgleichanspruch habe. Unerheblich sei, ob er diesen Anspruch geltend mache.

Der Kläger nahm zu diesem Schriftsatz, trotz wiederholter Aufforderung, nicht Stellung.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es erscheint zweckmäßig durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchs...

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