rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungskosten. Übungsleitertätigkeit. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterschreiten die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG idF des StBereinG vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601), kommt ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 3c EStG nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 3c Abs. 1, § 3 Nr. 26

 

Tenor

1. Der ESt-Bescheid 2001 vom 06.09.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die ESt auf … EUR (= … DM) herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt bis zur Einschränkung des Klageantrags zu 80 % der Kläger und zu 20 % der Beklagte. Die Kosten des Verfahrens nach Einschränkung des Klageantrags trägt zu 48 % der Kläger und zu 52 % der Beklagte.

4. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Erwerb einer Schwimmtrainerlizenz als Werbungskosten bei einem Berufssoldaten.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) ist Soldat bei der Bundeswehr und dort u.a. als …und Sportausbilder eingesetzt. Als Sportausbilder hat er im Streitjahr und den nachfolgenden Jahren die Sportarten Schwimmen und Rettungsschwimmen für die etwa 40 Soldaten seiner Einheit unterrichtet. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2001 machte er Kosten für den Erwerb einer B-Trainer-Ausbildung Schwimmen in Höhe von … DM (…) geltend. Der Lehrgang fand am … in …statt. Der Familienwohnsitz war zu dieser Zeit noch in ….

Als ehrenamtlicher Schwimmausbilder für Kinder und Jugendliche erhielt der Kl im Streitjahr von der Ortsgruppe …der DLRG für 29 Ausbildungsstunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 380 DM (Bl. 37 FGA). Im Jahr 2002 war der Kl 22 Stunden als Schwimmtrainer beim TSV…tätig (Aufwandsentschädigung 110 EUR), im Jahr 2003 60 Stunden. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gab der Kläger zur Nutzung des Arbeitszimmers an, dass er darin im Zusammenhang mit seiner Lehrberechtigung Unterrichte bei der Bundeswehr vorbereite und als Übungsleiter der DLRG-… Trainingspläne und Wettkämpfe vorbereite. Ferner machte er Fahrtkosten für 35 Fahrten zur DLRG-… im Zusammenhang mit seiner dortigen Tätigkeit als Übungsleiter geltend. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kündigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) an, die Kosten des Erwerbs der Schwimmtrainerlizenz B der privaten Lebensführung zuzuordnen und sie daher nicht zum Abzug zuzulassen. Darauf teilte der Kl mit Schreiben vom 12.05.2002 mit, dass die Kosten im Zusammenhang mit seiner Übungsleitertätigkeit bei der DLRG und einer beabsichtigten künftigen Trainertätigkeit beim TSV… stünden und insoweit steuerlich geltend gemacht werden könnten. Das FA lehnte die Anerkennung der im Zusammenhang mit der Trainerlizenz geltend gemachten Werbungskosten mit ESt-Bescheid 2001 vom 06.09.2002 ab. Zur Begründung gab es an, dass diese Ausbildung für die Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht benötigt werde, weil die Bundeswehr selbst ausbilde. Ein Abzug im Zusammenhang mit der DLRG-Tätigkeit scheide aus, da diese ehrenamtlich ausgeübt werde. Ein Werbungskostenabzug hinsichtlich einer beabsichtigten Tätigkeit beim TSV…scheitere daran, dass keine konkreten Hinweise auf eine dort aufgenommene Tätigkeit vorlägen. Den gegen den o.g. Bescheid fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA – nach einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Änderung durch Bescheid vom 30.05.2003 (festgesetzte ESt … EUR bzw. … DM) – mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung machen die Kläger Folgendes geltend: Die Fortbildung habe ausschließlich der beruflichen Fortbildung des Kl als unmittelbarer Vorgesetzter aller Soldaten seiner Einheit gedient. Als Einheitsführer bzw. Dienststellenleiter sei der Kl verantwortlich für die Sportausbildung seiner Soldaten. Dienstlicher Sport müsse durch einen Übungsleiter/Sportleiter geleitet und durchgeführt werden. Jede Sportart dürfe nur dann betrieben werden, wenn ein entsprechend ausgebildeter Sportausbilder zur Verfügung stehe. Die Bundeswehr selbst biete nur Ausbildung für die niedrigeren Übungsleiterlizenzen. Die höheren Ausbildungsstufen würden nur von den Fachsparten des Deutschen Sportbundes angeboten. Die ehrenamtliche Tätigkeit bei der DLRG-… bzw. beim TSV… sei nicht aus Gründen eines Hinzuverdienstes ausgeübt worden. Der Kl sei insoweit nur sporadisch mit einem Zeitaufwand von ca. 2 Stunden im Monat tätig gewesen. Die Nutzung der – insoweit nicht ...

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