Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionen für vom Versicherungsvertreter für sich selbst bzw. die Ehefrau abgeschlossene Versicherungsverträge als Betriebseinnahmen. Einkommensteuer 1988, 1989, 1990. Gewerbesteuermeßbetrag 1988, 1989 und 1990 des Klägers zu l.

 

Leitsatz (amtlich)

Sogenannte Eigenprovisionen, die der Inhaber einer Versicherungsagentur für den Abschluss von privaten Versicherungsverträgen erhält, die ihn selbst (oder seine Ehefrau) betreffen, sind Betriebseinnahmen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen X R 92/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob sog. Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters steuerpflichtige Einnahmen darstellen.

Die Kläger (Kl) wurden für die Streitjahre 1988 – 1990 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl ist Inhaber einer Versicherungsagentur und als solcher gewerbesteuerpflichtig.

Er schloß in den Streitjahren private Versicherungsverträge mit dem von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen ab und erhielt hierfür Provisionen i.H.v. 818,– DM (1988), 2.504,– DM (1989) und 599,– DM (1990). Diese Zahlungen unterwarf er nicht der ESt und Gewerbesteuer (GewSt). Bei einer 1993 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp), stellte der Prüfer sich auf den Standpunkt, daß die Eigenprovisionen zu versteuern seien (Tz. 3.8 c des Bp-Berichts vom 5. April 1993). Dem Prüfer folgend erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA–) gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte ESt- und GewSt-Meßbetrags-Bescheide (GewStMB).

Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen – EEen – vom 6. Juli 1994).

Die Klage begründen die Kl im wesentlichen wie folgt:

Das FA habe zu Unrecht die Eigenprovisionen der Besteuerung unterworfen. Das Urteil des Finanzgerichts – FG – des Saarlandes vom 4. Februar 1992 – l K 214/91 – (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1992, 436) sei fehlerhaft, weil es sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1991 VI R 24/88 (BFH/NV 1991, 453) berufe, welches auf einem wesentlich anders gelagerten Sachverhalt beruhe, nämlich der Besteuerung von Beitragszuschüssen zu einer Kranken- und Lebensversicherung, die eine Versicherungsgesellschaft an ihren Versicherungsvertreter leiste. Einschlägig sei nach wie vor das BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1982, 587), nach dem auch die Finanzverwaltung bisher verfahren sei (Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Münster vom 30. Mai 1990, Der Betrieb – DB – 1990, 1212). Es betreffe Vorteile, die einem Steuerpflichtigen, welcher sich mit der Vermittlung bestimmter Wertpapierverkäufe befasse, im Zusammenhang mit dem Erwerb derartiger Wertpapiere zu privaten Zecken zugeflossen seien. Auch das Hessische FG sei im Urteil vom 8. Juni 1983 – 7 K 59/83 – (EFG 1984, 122) der Meinung, daß von einer Agentur gezahlte Provisionen für den Abschluß eigener Lebensversicherungen nicht steuerbar seien. In der o. g. OFD-Verfügung werde ausgeführt, daß in den Fällen der selbständigen Vermittlungstätigkeit von Bankangestellten hinsichtlich der Provisionen für Eigenversicherungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine sonstigen Einkünfte vorlägen.

Jedoch seien sämtliche Entscheidungen nur im Ergebnis richtig, denn entscheidend sei auf die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Bewertung von Entnahmen abzustellen. Danach seien Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert sei aber stets der Wert, der auf dieser Betriebsstufe für einen gedachten Erwerber im Rahmen des gesamten Betriebs anfallen würden. Es dürfte unstreitig sein, daß bei Warenentnahmen etc. stets nur der Nettoeinkaufspreis unter Berücksichtigung sämtlicher Preisnachlässe anzusetzen sei. Nicht anders könne es bei entnommenen Leistungen sein.

Dies sei der eigentliche Grund für die Steuerfreiheit von Eigenprovisionen. Da niemand an sich selbst vermitteln könne, sei der Wert der ins Privatvermögen übernommenen Privatversicherung gleich dem Prämienwert abzüglich der Eigenprovision.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1995 haben die Kl ihre Argumentation, insbesondere die Ausführungen zur Bewertung von Entnahmen bei verbilligtem Warenbezug, vertieft und ergänzt.

Die Kl beantragen,

unter Aufhebung der EEen vom 6. Juli 1994 die geänderten ESt- und GewStMB-Bescheide 1988 – 1990 dahingehend zu ändern, daß das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag 1988 um 818,– DM, 1989 um 2.504,– DM und 1990 um 599,– DM vermindert und die ESt sowie der GewStMB 1988 – 1990 dementsprechend ermäßigt werden; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt im wesentlichen vor:

Das FG des Saarlandes beziehe sich in seinem Urteil (EFG ...

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