Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für den Erwerb von zur baldigen Weiterveräußerung bestimmten Edelmetallen (hier: Gold) im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Zweck des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 1 KWG und hat die Personengesellschaft tatsächlich auch regelmäßig Goldbarren angekauft und innerhalb eines Jahres wieder verkauft, so erzielt sie gewerbliche Einkünfte.

2. Die mit Veräußerungsabsicht erworbenen Goldbarren gehören zum notwendiges gewerblichen Betriebsververmögen der Personengesellschaft, und dort nicht zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen. Dass hat zur Folge, dass bei Gewinnermittlung der nicht buchführungspflichtigen Personengesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für die Goldbarren bereits im Zweitpunkt der Verausgabung und nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bei Verkauf der Goldbarren als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist insoweit auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung (einer Regelungslücke) anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1-2, Abs. 2, § 4 Abs. 3 Sätze 1, 4, § 11 Abs. 2 S. 1; AO § 140; HGB § 247 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen IV R 10/14)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom …, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 in Höhe von … EUR, für 2007 in Höhe von … EUR und für 2008 in Höhe von … EUR einheitlich und gesondert festgestellt sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 in Höhe von … EUR, auf den 31.12.2007 in Höhe von … EUR und auf den 31.12.2008 in Höhe von … EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung Aufwendungen für den Erwerb von Edelmetallen (hier Gold) sofort abzugsfähig sind.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2006, auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, gegründet. Gesellschafter sind die …GmbH & Co KG (Komplementärin … GmbH, im Folgenden K KG), die … GmbH & Co KG (Komplementärin … GmbH, im Folgenden E KG) und die … GmbH (im Folgenden E GmbH). Die Geschäftsführung obliegt der E GmbH (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages). Gesellschaftschaftszweck ist gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz. Die K KG leistete eine Einlage von 400.000 EUR (§ 5 Abs. 3 b des Vertrages), die E KG eine Einlage von 5.000 EUR (§ 5 Abs. 3 c des Vertrages) und die E GmbH war nicht zur Erbringung einer Einlage verpflichtet (§ 5 Abs. 3 a des Vertrages). Die Gewinnermittlung sollte durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.

In den Streitjahren tätigte die Klägerin folgende Gold-An- und Verkäufe:

Kauf

Verkauf

27. Dezember 2006 für 392.118,28 EUR

19. Juni 2007 für 400.346,26 EUR

21. Dezember 2007 für 418.868,24 EUR

25. Januar 2008 für 421.860,16 EUR

31. Dezember 2008 für 419.560 EUR

30. Januar 2009 für 421.600 EUR

Dabei handelte es sich um den An- und Verkauf von nummerierten Goldbarren, die in einem Depot der Klägerin (bei der … in Zürich) einzeln verwahrt wurden.

In ihren Gewinnermittlungen nach Einnahmen-Überschussrechnung behandelte die Klägerin die Aufwendungen für den Ankauf des Goldes im Jahr des Ankaufs als Betriebsausgaben und die Erlöse aus dem Goldverkauf im Jahr der Verkäufe als Betriebseinnahmen.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Gewinnermittlungen der Klägerin und stellte für die Streitjahre mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest:

Streitjahr

Bescheid vom

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2006

2007

2008

Es erließ weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung folgende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und folgende Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes:

Streitjahr

Bescheid vom

Gewerbesteuermessbetrag

2006

2007

2008

Streitjahr

Bescheid vom

Vortragsfähiger Gewerbeverlust

31.12.2006

31.12.2007

31.12.2008

Nach erneuter Überprüfung erließ das FA am … nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide...

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