Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Kontopfändung

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur darin, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einzustellen, ist mit der vollständigen Überweisung des Pfändungsbetrages und der anschließenden Aufhebung dieser Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Am 3. September 2014 richtete die Staatsoberkasse Bayern an den Antragsgegner – das Finanzamt – ein Vollstreckungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 882,00 EUR. Als rückständige Forderung bezeichnete es eine offene Kostenrechnung des Finanzgerichts München aus einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Aktenzeichen […].

Das Finanzamt brachte darauf am 9. September 2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus und pfändete beim Arbeitgeber des Antragstellers (als Drittschuldner) den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens wegen eines Betrages in Höhe von 904,32 EUR (882,00 EUR plus 22,32 EUR Vollstreckungskosten). Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das Finanzamt dem Antragsteller mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner am 10. September 2014 zugestellt worden sei. Dieses Schreiben reichte die Deutsche Post an das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht München mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung trug er vor, dass die Pfändung gegen alle Gesetze und Ordnungen verstoße. Die Pfändungsverfügung sei nicht unterschrieben und insbesondere sei die Pfändung unzulässig, da das Finanzamt seit dem 20. Dezember 2013 über seine Rechtsstellung informiert sei, er sei württembergischer Staatsbürger.

Mit Beschluss vom 10. November 2014 verwies das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit an das Finanzgericht München. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht München aus, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Der Beschluss konnte dem Antragsteller nicht zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht vertrat nach Ermittlungen zum Wohnsitz und Aufenthalt des Antragstellers die Auffassung, dass der Tatbestand der Annahmeverweigerung gemäß § 179 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt und der Beschluss mit der Annahmeverweigerung als zugestellt gilt.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen will und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an seine Adresse in [C-Stadt] und seine Adresse in [M-Town, GB] mit. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 führte der Antragsteller aus, dass er in seinem Briefkasten in [M-Town] ein Vertragsangebot des Verwaltungsgerichts München und des Finanzgerichts München vorgefunden habe und dass er unter anderem die Vorlage folgender Urkunden vom Finanzgericht verlange: den Handelsvertrag zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht München und dem Finanzgericht München sowie die in dem Vertragsangebot erwähnten Statuten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

das Finanzamt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. September 2014 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt das Finanzamt aus, dass der Antrag unzulässig sei. Weder ein Anordnungsgrund noch in Anordnungsanspruch seien schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Im Übrigen habe das Finanzamt mit Schreiben vom 24. November 2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben, da der Pfändungsbetrag inzwischen vollständig vom Drittschuldner überwiesen worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Aktenteile verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet. Das Finanzamt als Landesfinanzbehörde leistet Vollstreckungshilfe nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

2. Der Antrag ist unzulässig.

Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme Einziehungs- und Pfändungsverfügung (sog. Regelungsanordnung i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719) begehrt, ist erforderlich, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. §...

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