rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung des Bruchteils der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft. Umsatzsteuer 1993. Zinsen zur Umsatzsteuer 1993. Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Anders als bei der Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstückshändlers als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG zu erfassen ist.

 

Normenkette

GewStG § 7; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 16, 4; FGO § 69 Abs. 3, 2

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 5.892 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller (ASt) erzielt in seinem Einzelunternehmen Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermittelt. Außerdem ist er beteiligt an der Grundstücksgemeinschaft … (GbR), der Vermögensverwaltungsgesellschaft eines Grundstücks in D.. Mit einem rückwirkend zum 1.12.1993 geschlossenen Vertrag vom 21.4.1994 veräußerte er 5 % seiner Beteiligung an die … GmbH & Co KG (KG) für 175.000 DM. Gleichzeitig veräußerte der ASt 40 % seiner GbR-Anteile an die … GmbH (GmbH) zu einem Kaufpreis von 450.000 DM. Gemäß Treuhandvertrag vom gleichen Tage hielt die GmbH 24 % des übertragenen Anteils treuhänderisch für den Ast.

Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA) hatte kurz vor Ablauf der Frist zur Festsetzungsverjährung mit Bescheid vom 27.12.2000 den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuer (USt) – Bescheid 1993 geändert und den Vorbehalt aufgehoben. Mit Gewerbesteuer (GewSt) – Messbescheiden vom gleichen Tage setzte das FA die GewSt-Messbeträge des Einzelunternehmens für 1993 und 1994 herauf. Alle Bescheide stellte das FA dem Prozessbevollmächtigten des ASt gegen PZU am 29.1.2000 zu.

In dem geänderten USt-Bescheid setzte das FA die USt von 935.404 DM auf 945.368 DM herauf. Die Änderung beruhte auf einer USt-Verprobung, nach welcher der ASt bzw. die damalige steuerliche Vertreterin Vorsteuern für Rückstellungsbeträge aus der Erstellung eines Einkaufszentrums geltend gemacht hatte. Außerdem setzte es Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.953 an Stelle der bisher festgesetzten Erstattungszinsen von 423 DM fest.

In dem geänderten GewSt-Messbescheid 1993 hatte das FA den Messbetrag nach dem Gewerbeertrag von 7.970 DM auf 13.210 DM und schließlich mit weiteren Änderungsbescheiden vom 06.03. und 19.04.2001 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus 1992 und einer GewSt-Rückstellung auf 12.165 DM heraufgesetzt, ebenso für das Jahr 1994 – unter Aufhebung des bisherigen Verlustfeststellungsbescheides – von 0 DM auf 6.270 DM bzw. nunmehr 5.510 DM. Diese Änderungen beruhen auf den vorgenannten Anteilsveräußerungen an die KG (Gewinnerhöhung 1993 um 175.933 DM) bzw an die GmbH (Gewinnerhöhung 1994 um 466.502 DM). Insoweit nahm das FA Bezug auf den Betriebsprüfungs (BP)-Bericht vom 9.10.1998 bei der Grundstücksgemeinschaft …. Über die Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide ist noch nicht entschieden. Die Klage gegen die Feststellungsbescheide ist unter dem Az. 1 K 3712/01 beim Senat anhängig – bisher ohne Klagebegründung und ohne FA – Akten; nach der im anhängigen Aussetzungsverfahren eingereichten Einspruchsbegründung sind dort jedoch andere als die hier streitgegenständlichen Punkte angegriffen.

Nachdem das FA einen bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, beantragte der ASt beim FG die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des USt-Bescheides 1993 und der GewSt-Messbescheide 1993 und 1994 sowie des Zinsbescheides zur USt 1993. Zur Begründung trägt er vor: Die Bescheide hätten nach der langen Vorlaufzeit nicht kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ohne Gewährung rechtlichen Gehörs geändert werden dürfen. Sie seien auch sachlich unrichtig. Bei der USt sei die Verprobung nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Ob die Erhöhung der GewSt-Messbeträge zutreffend sei, könne derzeit nicht beurteilt werden, zumal der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei mit dem Mandat des ASt zwischenzeitlich veräußert habe. Unabhängig davon müßten die gesamten Ergebnisanteile der Grundstücksgemeinschaft in den Einkommensbereich gewerblicher Grundstückshandel aufgenommen werden, da bei Zebragesellschaften nur die Art der Einkünfte festgestellt werde. Der ASt ermittle sein Ergebnis nach § 5 EStG, die Grundstückgemeinschaft das Gesamtergebnis durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Bedingt durch diese unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten seien Ergebnisabweichungen und Ergebniskorrekturen zwangsläufig, etwa bei der steuerlichen Behandlung eines Disagios.

Das FA beantragt,...

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