Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung von Fernsehaufnahmen sowie Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte anlässlich der Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Gestattet ein gemeinnütziger Sportverein einem Fernsehsender Aufnahmen bei seinen sportlichen Veranstaltungen sowie deren rundfunkrechtliche Verwertung, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Sportverein damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Das gleiche gilt für die entgeltliche Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte anlässlich der sportlichen Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner auf die organisatorische Mitwirkung des Vereins angewiesen ist.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO 1977 § 14 S. 1, § 64; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der (als gemeinnützig anerkannte) Antragsteller einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dadurch unterhalten hat, dass er die rundfunkmäßige Verwertung bzw. die Vermarktungs- und Werberechte von Sportveranstaltungen entgeltlich übertragen hat.

Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller die formellen und materiellen Voraussetzungen der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist eine Körperschaft, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die keine bloße Vermögensverwaltung ist (§ 14 Satz 1 AO 1977).

Im Streitfall hat der Antragsteller mit den in Frage stehenden Betätigungen, aus denen er Einnahmen erzielt hat, seinen ideellen Bereich verlassen und sich wirtschaftlich betätigt. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hätte er gleichwohl nicht begründet, wenn die in Frage stehende Betätigung als bloße Vermögensverwaltung anzusehen wäre. Darüber geht der Streit zwischen den Beteiligten.

Im Vertrag mit der ARD hat der Antragsteller dieser das Recht eingeräumt, die im Einzelnen aufgeführten Sportveranstaltungen „rundfunkmäßig zu verwerten”. Dazu ist davon auszugehen, dass dem Veranstalter eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition auf Verwertung seiner Sportveranstaltungen nicht zusteht. Als Besitzer oder Eigentümer des Veranstaltungsortes hat er aber kraft seines Hausrechts die Möglichkeit, demjenigen den Zutritt zu seinen Veranstaltungen zu verwehren, der ohne seine Genehmigung versucht, vom Ort der Veranstaltung aus zu berichten oder Film- oder Tonaufnahmen herzustellen (vgl. Rodewald, Betriebsberater -BB- 1995, 2103, 2104). So gesehen erweist sich die Gestattung des Zutritts zu den Sportveranstaltungen zum Zwecke der Durchführung von Film- oder Tonaufnahmen als Leistungsgegenstand des zwischen dem Antragsteller und der ARD geschlossenen Vertrags.

Zwar mag die (entgeltliche) Gestattung des Zutritts, die Ausfluss des dem Antragsteller zustehenden Hausrechts ist und von seiner Seite keine besondere Betätigung erfordert, (ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung) für sich genommen als Vermögensverwaltung zu beurteilen sein. Entscheidend ist aber, dass Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit der ARD die erfolgreiche Durchführung der bezeichneten Sportveranstaltungen war. Erst die Veranstaltungen verleihen der Gestattung des Zutritts ihren wirtschaftlichen Wert und bilden den Maßstab bei der Bemessung des Entgelts. Aus diesem Blickwinkel gesehen stellt sich die Betätigung des Antragstellers aber nicht mehr als eine bloße Gestattung dar. Diese ist auch durch unternehmerisches Risiko gekennzeichnet. Dieses Risiko bzw. die Gewinnchance liegt in der Anziehungskraft seiner Veranstaltungen, die letztlich die Höhe des erzielbaren Entgelts beeinflussen.

In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall nicht wesentlich von der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung durch einen Sportverein. Wenn die Rechtsprechung in diesem Fall trotz des zivilrechtlichen Charakters der Überlassung der Werbeflächen als Mietvertrag gleichwohl eine die reine Vermögensverwaltung überschreitende Betätigung angenommen hat, war der Grund dafür, dass die (für sich genommen) vermögensverwaltende Tätigkeit der Überlassung der Werbeflächen mit der Durchführung der Sportveranstaltungen im wirtschaftlichen Sinn eine einheitliche Gesamtle...

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