rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei summarischer Prüfung sind geringe unbenannte Zuwendungen (hier Zins- und Tilgung von ca. 4.600 EUR pro Jahr für Miteigentumsanteil des Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus) nicht steuerpflichtig.

 

Normenkette

ErbStG §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB § 426 Abs. 2, § 705

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 21. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 5.117 EUR ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2811/05, ob schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen bei Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für den Miteigentumsanteil des anderen Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2005, den Steufa-Berichtsauszug vom 10. Mai 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 21. Mai 2004 in Höhe von 5.117 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –; Bundesfinanzhof – BFH – Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

Die vom BFH grundsätzlich bejahte Steuerbarkeit ehebezogener Verwendungen, einschließlich der sog. unbenannten Zuwendungen (s. BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 336), die auch für Zuwendungen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt (s. Troll, Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –, § 7 Rz. 172 m.w.N.), bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, dass Vermögensbewegungen zwischen Lebenspartnern stets Schenkungsteuer auslösen (Troll, a.a.O., § 7 Rz. 172 sowie Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Rz. 86).

Zwar besteht hierbei kein allgemeines „Saldo-Verrechnungsverhältnis” (so die Antragstellerin), wonach sich Leistungen der Partner über Jahre hinweg stets ausgleichen, jedoch stellt bei summarischer Prüfung die bloße Übernahme der anteiligen Zins- und Tilgungsleistungen von 35.305 EUR seit September 1995 für einen Zeitraum von ca. 7,5 Jahren (Verehelichung am 7. April 2003) für ein beiden Partnern gehörendes Haus, das beide gemeinsam bewohnten, keine freigebige Zuwendung dar. Das gemeinsame Wohnen ist so eng mit dem Wesen der Lebensgemeinschaft verbunden, zu der beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung leisten, dass hierbei nicht ein Wille zur Unentgeltlichkeit unterstellt werden kann (zivilrechtlich eindeutig vom BGH mit Urteil vom 26. November 1981 IX ZR 91/80, NJW 1982, 1093 verneint; s. auch Troll, a.a.O., § 7 Rz. 172). Bei einem Betrag von ca. 4.600 EUR pro Jahr eine unentgeltliche Zuwendungsabsicht zu unterstellen, wenn die Partnerschaft schon seit Jahren (ab 1988) bestand, erscheint lebensfremd.

Nach Auffassung des Senats betrifft die BFH-Rechtsprechung zur unbenannten Zuwendung grundsätzlich nur die Zuwendung größerer Geldbeträge oder wertvoller Wirtschaftsgüter, nicht jedoch laufend bezahlter Beiträge im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung.

Selbst wenn man jedoch die BFH-Rechtsprechung im Sinne des Finanzamts auslegen wollte, ist zu bedenken, dass durch die bloße Zahlung der Gesamtschuld, wovon bei summarischer Prüfung auszugehen ist, noch keine Zuwendung erfolgt, weil der zahlende Partner gemäß § 426 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Rückgriffsanspruch erhält. Solange er darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat, liegt keine freigebige Zuwendung vor (s. auch Schwedhelm, Olbing, Betriebsberater 1995, 1717, 1720).

Bei summarischer Prüfung ist anzunehmen, dass allenfalls erst anlässlich der Eheschließung ein solcher Verzicht erfolgte, der jedoch dann steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ist, ebenso wie die danach erfolgten Leistungen, weil die Freistellung eingegangener Verpflichtungen des Ehepartners für die Anschaffung oder Herstellung eines Familienwohnheims steuerfrei ist.

Ob unter Umständen gar von einer Innengesellschaft bis zur Verehelichung ausgegangen werden kann (s. Troll, a.a.O., § 7 Rz. 79; BFH-Urteil vom 15. Januar 1986 II R 14/84, BFH/NV 1987, 302),...

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