Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für bereits nach § 7h EStG begünstigte Herstellungsmaßnahme. Einheitlichkeit von Baumaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich können nachträgliche Herstellungsarbeiten an der Außenhülle eines Gebäudes mit erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG begünstigt sein und daneben ein Anspruch auf eine Investitionszulage für Arbeiten im Innenbereich desselben Gebäudes bestehen, wenn es sich dabei um unterschiedliche Arbeiten handelt.

2. Um die(selben) Herstellungsarbeiten i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 handelt es sich auch dann, wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplanes erfolgten und/oder bautechnisch ineinandergreifen, mithin eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen.

3. Die Gesamtsanierung eines Gebäudes, die auf der Grundlage eines Gesamtplanes und insbesondere einer Baugenehmigung beruht, ist als einheitliche Baumaßnahme anzusehen mit der Folge, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bereits die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG für einen Teil der Arbeiten die Begünstigung anderer Teilarbeiten mit Investitionszulage ausschließt. Ein solches Verständnis des Kumulationsverbots ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer Umgehung der Höchstbetragsgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 gerechtfertigt.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 7h

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen III R 37/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Grundstücksvermietungs-GbR, begehrt eine Investitionszulage für das Jahr 2000 gemäß § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für Umbaumaßnahmen an einem vermieteten Hausgrundstück in Rostock. Die Beteiligten streiten darüber, ob den streitgegenständlichen – für sich gesehen – investitionszulagebegünstigten Arbeiten im Innenbereich und der Errichtung der Balkonanlage das Kumulationsverbot aus § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1999 entgegensteht, weil die Klägerin für Arbeiten an der Außenhülle des Gebäudes bereits erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG vorgenommen hatte.

Der Gesellschafter W. erwarb im Zuge der Gründung der Klägerin am 09.06.1999 einen hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück … in Rostock von dem Gesellschafter J. W.. Ende 1999 bis September 2000 ließ die Klägerin durch die Fa. … GmbH & Co. KG umfangreiche Baumaßnahmen an diesem Hausgrundstück durchführen. Grundlage dafür war die Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock vom 05.05.2000 über „Modernisierung (straßenseitig) des Wohngebäudes, Neubau von Balkonen (hofseitig), Neubau von Gauben, Ausbau Dachgeschoss”.

Ein schriftlicher Werkvertrag existierte nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht, ebensowenig Kostenvoranschläge oder Rechnungen mit detaillierten Aufstellungen. Die Klägerin zahlte nach Abschluss der Arbeiten ausweislich der Schlussrechnung vom 22.09.2000 400.200,00 DM brutto an die … GmbH & Co. KG, die diesen Betrag nach der Kontrollmitteilung des Finanzamtes vom 13.05.2004 (Bl. 3 der Beiakte InvZul.) erhielt. Erst auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss im Erörterungstermin vom 10.01.2008, mit dem der Klägerin u. a. aufgegeben wurde, die einzelnen Baumaßnahmen zusammenzustellen und sämtliche Rechnungen, zugeordnet zu den einzelnen Baumaßnahmen, vorzulegen, reichte die Klägerin ein Schreiben der Jan Wieben GmbH & Co. KG vom 03.03.2008 ein. Darin heißt es:

„Im Hinblick auf die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen ermitteln sich die o. g. Kosten im Einzelnen wie folgt und werden deshalb nachstehend dementsprechend untersetzt.”

Sodann listet das Schreiben im Titel 1. (Außenarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten) die Pos. 0 – 23 in einem Kostenumfang von 129.310,34 DM, im Titel 2 (Innenarbeiten, Sanierung und Instandsetzungsarbeiten) Pos. 1 – 47 mit Kosten von 207.589,66 DM und im Titel 3 (Balkonanlagen) unter der Pos. 1 einen Betrag von 8.100,00 DM, jeweils netto insgesamt 345.000,00 DM zzgl. 16 % MwSt i. H. v. 55.200,00 DM; brutto 400.200,00 DM auf. Hinsichtlich der Einzelheiten der aufgeführten Positionen wird auf das Schreiben vom 03.03.2008 (Bl. 99 d. A.) verwiesen.

Ursprünglich hatte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für die Gesamtumbaukosten i. H. v. 400.200,00 DM beantragt. Mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock vom 10.12.2004 erhielt sie jedoch nur eine Bescheinigung gemäß § 7h EStG über berücksichtigungsfähige Aufwendungen i. H. v. 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) für die Außenarbeiten an Fassade, Fenstern, Dachgauben, Außenanlage, Baubetreuung und sonstige Außenarbeiten (vgl. Bl. 88 d. A., u. Anlage 1, Bl. 79 d. A.). Nur in diesem Kostenumfang hatte die Klägerin mit der Hansestadt Rostock, vertreten durch die LEG Schleswig-Holstein als Treuhänder, einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 177 BauGB, § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG geschlossen (Bl. 1...

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