rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit. Wohnungsbegriff i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Geltung der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Befindet sich der Lebensmittelpunkt eines eine Einsatzwechseltätigkeit ausübenden Arbeitnehmers in der Wohnung seiner Familie, bemisst sich die Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei der Einsatzwechseltätigkeit auch dann nach der Abwesenheitsdauer von der Familienwohnung, wenn der Weg zur Arbeit von einer Unterkunft am Tätigkeitsort angetreten wird (entgegen FG des Landes Brandenburg Urt. vom 12.12.2001 2 K 1668/00, EFG 2002, 321).

2. Auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (entgegen FG des Landes Sachsen-Anhalt Urt. vom 5.3.2002, 4 K 30010/99, EFG 2002, 1027, ebenso FG Thüringen Urt. vom 28.2.2001 III 634/00, EFG 2001, 884).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, 5, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 5; LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 5

 

Tenor

Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 1997 vom 20. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2000 ist der Einkommenbesteuerung ein Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von … DM zugrunde zu legen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.293,57 Euro.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 1997.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in G. Der Kläger ist als Planungs- und Projektingenieur bei einer … firma angestellt. Im Jahr 1997 setzte ihn sein Arbeitgeber über acht Monate in Colombo, Sri Lanka für einen Auftrag der „…” ein, um ein landesweites Telefonnetz zu projektieren. Er war von dort oft im Bereich zwischen K.-Colombo-G. unterwegs. Untergebracht war er in einem Hotel. Weiterhin war er in E. und M. sowie Österreich tätig. Während seiner Tätigkeit in Österreich kehrte der Kläger täglich von Österreich nach Deutschland zurück, um in Deutschland zu übernachten. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für Verpflegungsmehraufwendungen insgesamt 10.585,00 DM (für Sri Lanka: 8.106,00 DM; für Österreich: 441,00 DM; für M. und E.: 2.038,00 DM). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1997 gab der Kläger diese Zahlungen an und begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten, soweit nicht der Arbeitgeber diese erstattet hatte. Für die Tätigkeit in Sri Lanka in der Zeit vom 08. Januar bis 27. August 1997, unterbrochen durch zwei Aufenthalte in G., setzte er Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 8.106,00 DM an – für sechs Reisetage jeweils 28,00 DM (168/00 DM) und für 189 Einsatztage jeweils 42/00 DM (7.938,00 DM). Für die Tätigkeit in Österreich in der Zeit vom 23. September bis 09. Oktober 1997 begehrte er 928,00 DM Verpflegungsmehraufwendungen – für 2 Heimreisetage jeweils 20,00 DM, für 11 Einsatztage jeweils 72,00 DM und für 2 Anreisetage jeweils 48,00 DM. Verpflegungsmehraufwendungen an den Einsatzorten E. und M. machte er schließlich in Höhe von 2.168,00 DM geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 20. Oktober 1998 legte der Beklagte den um 5.003,00 DM erhöhten Bruttoarbeitslohn des Klägers der Besteuerung zugrunde. Von den gesamten Verpflegungsmehraufwendungen erkannte er 5.582,00 DM an. Für die Tätigkeit in Sri Lanka berücksichtigte der Beklagte nur für die ersten drei Monate des Einsatzes Verpflegungsmehraufwendungen. Die Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in Österreich setzte er wegen der Übernachtung in Deutschland mit den für Deutschland gültigen Pauschbeträgen an.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20. Oktober 1998 legten die Kläger am 29. Oktober 2000 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, den Werbungskostenabzug im Sinne der doppelten Haushaltsführung nicht beantragt zu haben. Der Kläger habe eine typische Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, da er nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt worden sei und keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege. Sein Wohnort sei G., nicht aber Sri Lanka. Die bei einer Dienstreise geltende Einschränkung, wonach Pauschbeträge nur für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, sei nicht anzuwenden.

Der Beklagte meinte, dass für die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen allein gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Besch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge