Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen als sonstige Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten der Mahlzeit bis zu ihrem Darreichen. Dem Gast wird eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet ist, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen.

2) Gleiches gilt für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in Kantinen, auch wenn der Arbeitgeber einen Caterer beauftragt. Mindestbemessungsgrundlage sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten. Dazu zählen auch die Beträge (abzüglich Umsatzsteuer), die der Arbeitgeber dem Caterer bezahlt.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4, 4 Nr. 2, Abs. 5, 5 Nr. 2, § 3 Abs. 9

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine … Er ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nur im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Die in diesen Betrieben ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.

Für die Jahre 1990 bis 1993 fand bei dem Betrieb gewerblicher Art „… Kantine …” eine Betriebsprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.02. 1998 (auf dessen Inhalt hier im übrigen verwiesen wird) wurde folgendes festgestellt:

„…

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von fremdbewirtschafteten Kantinen in A. und B. durch selbständige Kantinenbetreiber (Caterer). …

Tz. 8. Steuerpflichtige Umsätze

Die verbilligte Abgabe von Mahlzeiten durch vom Unternehmer (Arbeitgeber) nicht selbst betriebene Kantinen ist als Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG anzusehen.

Als Bemessungsgrundlage der Essenslieferungen an die Arbeitnehmer sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitnehmer zzgl. der vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse anzusehen (vgl. BStBl 1991, I Seite 267 ff. und Abschnitt 12 Abs. 10 bis 12 UStR 1996).

Die (Kläger) … erfaßte als Bemessungsgrundlage der Essenslieferungen lediglich die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen.

Aufgrund der Betriebsprüfung ergeben sich folgende Mehrumsätze:

1991

1992

1993

Mehrumsatz 14 %

2.642.351,00 DM

2.923.026,00 DM

Mehrumsatz 15 %

2.798.414,00 DM

Mehrumsatz 7 %

291.134,00 DM

400.306,00 DM

349.784,00 DM.”

Die Feststellungen der Betriebsprüfung fußten auf der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der E. GmbH, …, vom … bzw. …. Im einzelnen enthielt diese Vereinbarung (auf die im übrigen vollinhaltlich, d.h. einschließlich der Anlagen verwiesen wird) folgende Regelungen:

㤠1 Auftrag

KL. beauftragt für die Speisen- und Getränkeversorgung seiner Mitarbeiter in A. E.

  1. mit der Führung und Bewirtschaftung der Zentralkantine des KL. …, und zwar …Mittagessen, Zwischenverpflegung;
  2. mit der Beschickung und dem Verkauf in drei bestehenden Kiosken …– Zwischenverpflegung, Getränke, Handelswaren;
  3. mit der Beschickung der vorhandenen und eventuell aufzustellenden Automaten, die E. jedoch einem im Einvernehmen mit dem KL. ausgewählten Subunternehmer übertragen kann;
  4. der Beschickung und dem Verkauf in der Ausgabestelle …;
  5. ggfls. nach besonderer Vereinbarung mit der Bereitstellung von Sonderessen und Konferenzservice.

Die gesamte Bewirtschaftung durch E. erfolgt im Namen und auf Rechnung des KL., die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden beachtet.

Die aufgeführten Leistungen werden arbeitstäglich innerhalb der nachfolgend (Anlage 1) vereinbarten Öffnungszeiten erbracht. … Für die unter a) bis d) genannten Bewirtschaftungsbereiche sowie für Sonderveranstaltungen, Sonderessen, Kaffeeservice wird E. separate Kostenstellenrechnungen führen und diese als Anlage den monatlichen Abrechnungen beifügen.

Der KL. stellt E. für den obigen Vertragszweck Räume, Küchenanlagen, Einrichtungsgegenstände und die in §§ 7 bis 9 beschriebenen Leistungen unentgeltlich zur Verfügung und zahlt E. für ihre Tätigkeit eine Provision (§ 15).

E. ist bekannt, daß Eigentümer der Räumlichkeiten der KL. ist.

§ 2 Wareneinkauf und Qualität

E. obliegt die Festlegung der Einkaufsrichtlinien und Qualitäten für alle Waren. Der Einkauf erfolgt auf Rechnung von E. nach den zwischen E. und den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen.

Alle umsatzbezogenen Rabatte und Rückvergütungen, die E. bei ihren Lieferanten erzielt, werden dem KL. gutgebracht.

……

§ 3 Personal

E. stellt das erforderliche Managementpersonal (Betriebsleiter, Küchenleiter) und das notwendige Fach- und Hilfspersonal in ihrem Namen und auf eigene Rechnung ein. Für den Personalbestand ist der dem jeweiligen Wirtschaftsplan beigegebenen Personalstellenplan maßgeblich, der nur in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden kann. Der Personalstellenplan weist neben der Kostenstelle die Funktion und die Vergütung aus. E. kann kurzfristig und kurzzeitig erforderliche Personalverstärkung bis zu 3 Mitarbeitern disponieren.

E. hat die … bestehenden Tarifverträge im Rahmen eines separaten Firmentarifvertrages übernommen. E. wird wie bisher bis zum Abschluß neuer Tarifverträge zwisc...

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