Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ermäßigte Besteuerung für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG erforderliche Außerordentlichkeit der Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gemäß Betriebsrentengesetz war nicht feststellbar.

 

Normenkette

EStG § 34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die ermäßigte Besteuerung (Tarifglättung; „Fünftel-Regelung”) nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Betriebsrentengesetz.

Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte, am … geborene Klägerin war beim L als Angestellte beschäftigt. Im November 2002 (d.h. 13 Jahre vor dem Streitjahr 2015) vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber die „Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine (fondsgebundene) Rentenversicherung im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes – Pensionskassenversicherung –”. Die Vereinbarung sah eine Umwandlung i.H.v. 2.160 € jährlich (= 180 € monatlich), beginnend ab Dezember 2002 mit Anwendung von steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG vor. Eine Anwendung der §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG („Riester-Förderung”) wurde nicht vereinbart.

Infolge einer Erkrankung und weiterer familiärer Besonderheiten kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis sowie die Rentenversicherung. Im Streitjahr wurde infolge der Kündigung der Rückkaufwert als Einmalzahlung an die Klägerin ausgezahlt. Der Vertrag sah eine Wahl zwischen Einmalzahlung und laufender Rentenzahlung vor (und die Auszahlungsreife war bereits erreicht), aufgrund der Kündigung hatte laut Auskunft der Versicherung zwingend eine Einmalauszahlung mit dem Rückkaufwert zu erfolgen. Der Beklagte unterwarf die – unstreitig vollständig gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbaren Einkünfte – entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einer Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG.

Der erkennende Senat wies die hierauf erhobene Klage mit Urteil vom 14. Februar 2019 im ersten Rechtsgang als unbegründet zurück und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2019, 714) veröffentlichte Urteil verwiesen.

Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg). Der BFH sah hierbei – in Übereinstimmung mit dem hier erkennenden Senat – die Einmalzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an und hielt es auch für zutreffend, nicht zwischen einer bei Erreichen der Altersgrenze gewählten Auszahlungsart der Kapitalabfindung und anderen Einmalauszahlungen (Auszahlung des Rückkaufswertes) bei Kündigung oder sonstiger vorzeitiger Vertragsbeendigung zu differenzieren. In Abkehr seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) stellte der BFH aber für die Beurteilung der „Außerordentlichkeit” nicht mehr maßgeblich auf die vertragsmäßige Atypik ab. In den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehe, setze dies – so der BFH – voraus, dass eine solche Einmalzahlung – in den dort zugrunde liegenden Verfahren: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge – für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch sei. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei. Im Rahmen des vom BFH in einer Entscheidung vom 11. Juni 2019 (X R 7/18, BStBl II 2019, 583) entworfenen „Drei-Schichten-Modells” sei die Frage der Atypik auf Grundlage „empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten”. Bei dieser dem FG obliegenden Wertung handele es sich „allein um die Bestimmung dessen, bei welchem Anteil von durch Einmalzahlungen (Kapitalabfindung und Auszahlung des Rückkaufswertes) beendeten Verträgen an der Gesamtheit aller Versicherungen im hier betroffenen Bereich der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) von einer atypischen Situation gesprochen werden kann”. Bei dieser Wertung seien allein die Fallzahlen ohne Relevanz der persönlichen Umstände in...

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