Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch - verbindliche Auskunft - Erhöhte Gebäudeabschreibung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden - beschränkter Verlustausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine langfristige Rückverpachtung an den Eigentümer ist im Falle eines unentgeltlichen Nutzungsrechts in der Regel als rechtsmissbräuchlich anzusehen, es sei denn, es liegen wirtschaftlich vernünftige Gründe für diese Gestaltung vor.

2) Die Finanzbehörde ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden, wenn sie einem Steuerpflichtigen zusichert, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Bindend ist auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage. Die Schriftform ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Bindungswirkung.

3) Eigene Erwerbsaufwendungen für in fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter sind steuerlich zu berücksichtigen. Dazu zählen Herstellungskosten zur Herstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden jedenfalls dann, wenn mit den Aufwendungen zugleich ein eingeräumtes Nutzungsrecht wahrgenommen wird. Hierbei kann auch die erhöhte AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.

4) Bei den Überschusseinkünften findet die Zurechnung von Verlustanteilen dort ihre Grenze, wo ein Abfluss von Werbungskosten ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit die Anteile des Kommanditisten am Verlust den Betrag seiner Einlage übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 15a; AO 1977 § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.2002; Aktenzeichen IX R 28/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft – KG–, die aufgrund ihres Antrags vom ……… am ……… im Handelsregister eingetragen wurde. Der schriftliche Gesellschaftsvertrag datiert vom ……… (Anlage V zum Bilanzbericht der Klägerin für 1974, s. Bilanzakte). Gesellschafter waren zunächst als Komplementärin die ………, später, gemäß Handelsregistereintragung vom ………, ………, allerdings ohne Einlage und ohne Beteiligung am Gewinn oder Verlust der KG. Der Komplementär ist im Innenverhältnis gemäß schriftlicher Erklärung des Gründungskommanditisten, ………, vom ……… von allen Regreßansprüchen, die ihm aus seiner Eigenschaft als Komplementär erwachsen könnten, zu Lasten des ……… freigestellt (Bl. 2o9 d.A.). Neben dem Gründungskommanditisten ……… sind ……… weitere Kommanditisten beteiligt, die allerdings im wesentlichen erst ………, bzw. in ……… der Klägerin beitraten. Das Kommanditkapital betrug ……… DM zum 31.12.1974 und ……… DM zum 31.12.1975 und 31.12.1976 (vgl. Handelsregisterauszüge Bl. 99-1oo d.A., Eintragungsantrag Bl. 19o, sowie Bilanzakten).

Strittig ist, ob der Klägerin Verluste in Höhe von ca. ……… DM für die Streitjahre 1975 und 1976 aus der Verpachtung eines Altenwohn- und – pflegeheims steuerlich zuzurechnen und unbegrenzt auf die Kommanditisten nach dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen zu verteilen sind. Streitig ist auch die Frage, ob der Beklagte aufgrund einer bindenden Zusage nach Treu und Glauben zu einer bestimmten Sachbehandlung im Sinne des Klagebegehrens der Klägerin verpflichtet ist.

1. Das Altenwohn- und – pflegeheim wird nicht von der Klägerin, sondern von dem gemeinnützigen Verein „………” – nachfolgend Verein- betrieben, und zwar auf Grundstücken, die in seinem zivilrechtlichem Eigentum stehen. Den zunächst noch unbebauten Grund und Boden hatte der Verein mit Darlehensmitteln des Gründungskommanditisten der Klägerin, ………, im ……… von der ……… – im folgenden ……… – erworben (Darlehen, Bl. 198; Kaufverträge, Bl. 21o-231 d.A.). Die ……… war eine Tochtergesellschaft der gemeinnützigen ……… (damaliger Vorsitzender: ………) und hatte die Grundstücke zusammen mit anderen schon in den 60er Jahren zu einem ermäßigten Preis von der Bundesrepublik Deutschland übernommen mit der Auflage, eine Bebauung mit sozialer Verwendung vorzunehmen. Auf den übrigen Grundstücken hatte die ……… ca. ……… errichtet. Das o.a. Grundstück war dabei von Anfang an für ein Altenheim reserviert worden. Hierfür hatte die ……… auch bereits Architektenpläne, das Bauprojekt aber zunächst zurückgestellt, weil sie mit ihrem eigentlichen Programm, der Erstellung von Familienheimen und sozialen Mietwohnungen im jetzigen ………, liquiditätsmäßig zu stark beansprucht war, und weil es darüber hinaus noch an einem geeigneten Träger für das Altenheim fehlte.

Für die Gestellung von Pflegekräften in Gestalt von Ordensschwestern für das geplante Altenwohn- und – pflegeheim konnte schließlich der ……… (………) gewonnen werden.

Der ……… traten jedoch nach außen nicht als Träger auf. Für diesen Zweck wurde vielmehr am ……… der o.a. „………” gegründet (Bl.194-197 d.A.) und am ……… ins Vereinsregister des Amtsgerichts ……… eingetragen (Bl. 193 d.A.). Nach § 1 der Satzung verfolgt der Verein den Zweck, ein Heim für alte Menschen zu errichten und zu betreiben. Nach § 2 soll er ausschließlich und unmittelbar gemein...

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