Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen der Kreditanalyse und Kreditsachbearbeitung durch eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter bei Personalgestellung für diese Gesellschaft (Outsourcing)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft zu einer sonstigen Leistung gegenüber den Gesellschaftern verpflichtet, ist von einem Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Dem steht nicht entgegen, wenn die Leistung dem Grunde nach bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, wenn Kostenerstattung und Überlassung des benötigten Personals als Gegenleistung durch den Gesellschafter gewährt werden.

2) Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG ist sowohl eine an den tatsächlich entstandenen Kosten orientierte Kostenerstattung als auch der Wert einer erfolgten Personalgestellung.

3) Ein nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag ist nur dann gegeben, wenn die Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft allein durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist.

4) Die nicht steuerbare Bereitstellung von Personal gem. Abschn. 1 Abs. 7 und 8 UStR 2005 setzt voraus, dass dieses Personal vertraglich und tatsächlich nur im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStR 2005 Abschn. 1 Abs. 7 und 8; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen V R 10/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welches umsatzsteuerliche Entgelt die Klägerin im Streitjahr für die an ihre Gesellschafter erbrachten sonstigen Leistungen erhalten hat und wie dementsprechend die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 1 UStG zu bemessen ist.

Die Klägerin wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom … 2004 zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.

Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die …sparkasse … sowie die …sparkasse …, wobei an die Stelle der …sparkasse … später deren Rechtsnachfolgerin, die Sparkasse … trat. Das Stammkapital der Klägerin betrug … EUR. Hiervon übernahm die …sparkasse … eine Stammeinlage i.H.v. … EUR und die …sparkasse … eine Stammeinlage i.H.v. … EUR.

Gemäß dem genannten Gesellschaftsvertrag sollte Gegenstand der Klägerin die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Kreditanalyse und der Kreditsachbearbeitung für Kreditinstitute sein. Die Übernahme von Kreditrisiken und die Entscheidung über Kreditbewilligungen sollten ausdrücklich nicht Gegenstand der Klägerin sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesellschaftsvertrages wird auf die notarielle Urkunde des beurkundenden Notars Dr. … mit Sitz in … zur Ur.Nr. …für 2004 vom … 2004 Bezug genommen.

Erläuternd ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute eine klare Trennung von „Markt” und „Marktfolge” verlangen. Als „Markt” im Sinne dieser Anforderungen gelten insoweit Organisationseinheiten, die Kreditgeschäfte initiieren und bei Kreditentscheidungen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Als „Marktfolge” gelten insoweit Organisationseinheiten, die im Rahmen eigener Bonitätsprüfungen ein weiteres, vom „Markt” unabhängiges Votum abgeben und die erforderlichen Tätigkeiten der Kreditbearbeitung durchführen.

Der Befolgung und Verwirklichung dieser Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute diente mithin die Ausgliederung von Funktionen der Kreditinstitute …sparkasse … und Sparkasse …. auf die Klägerin.

Zu den Leistungen der Klägerin im Rahmen der „Marktfolge” Kredit gehörten bei der Bearbeitung des Kreditneu- und Kreditbestandsgeschäfts unter anderem die Bilanzanalyse, die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit, die Ermittlung bzw. Überprüfung und Festsetzung der Ratingnote, die Hereinnahme von Sicherheiten und deren Bewertung, die Erstellung von Beschlussvorlagen und Voten im Sinne qualifizierter Stellungnahmen, die Erstellung von Kredit- und Sicherungsverträgen, die Prüfung der Valutierungsvoraussetzungen sowie die Valutierung, die Abrechnung öffentlicher Fördermittel, die Sicherheitenverwaltung, die Kontenänderung sowie die Bearbeitung von Sondertilgungen, auslaufenden Festzinsvereinbarungen, Darlehensrückständen und von Avalen.

Das Leistungsangebot der Klägerin umfasste mithin innerhalb der „Marktfolge” ab Start ihrer operativen Tätigkeit im Dezember 2005 sämtliche erforderlichen Bausteine für die komplette Bearbeitung des gesamten Kreditneugeschäfts und Kreditbestandsgeschäfts für die Standardkundensegmente und für alle Standardprodukte des Kreditgeschäfts mit privaten und gewerblichen Kunden.

Zeitgleich mit der Errichtung des notariellen Gesellschaftsvertrages vom … 2004 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu umsatzsteuerlichen Fragen.

Dabei wurde die Erteilung einer verbi...

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