Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalzahlung von Erbbauzinsen bei Überschusseinkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Voraus erbrachte Einmalzahlung von Erbbauzinsen ist bei der Ermittlung von Überschusseinkünften im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Eine (nur) ratierliche Berücksichtigung der Aufwendungen scheidet aus.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 7, § 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen IX R 65/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Wege einer Einmalzahlung im Voraus geleistete Erbbauzins für die Bestellung eines Erbbaurechts über 99 Jahre im Jahr der Zahlung insgesamt Berücksichtigung finden kann oder auf die Zeitdauer des Erbbaurechtsverhältnisses zu verteilen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1995 gegründet worden ist und deren Gesellschaftszweck die Errichtung und Vermietung einer Sport- und Mehrzweckhalle auf dem Erbbaugrundstück … in … ist.

An der Gesellschaft waren zunächst Herr B. und Herr C. jeweils mit 30 % sowie Herr X. sowie Herr L. mit jeweils 20 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Der Gesellschafter C. ist zwischenzeitlich verstorben und durch die Erbinnen Frau C. sowie deren Tochter C. in Erbengemeinschaft beerbt worden. Diese sind gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft eingetreten.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sind als Geschäftsführer der Gesellschaft Herr B. und Herr L. bestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1995 (Vertragsakte des Beklagten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 17.08.1995 erwarb die Klägerin von der Stadt ….das Erbbaurecht an dem Erbbaugrundstück … in … Gemäß dem vorbezeichneten Erbbaurechtsvertrag wurde das Erbbaurecht zu Gunsten der Klägerin für die Zeitdauer von 99 Jahren vereinbart. Die Klägerin sollte auf der Grundlage des Erbbaurechts befugt sein, auf und unter der Erdoberfläche des Grundstücks eine zweizügige Sporthalle oder ein Wohn- und Geschäftshaus samt Nebengebäuden oder eine Lagerhalle oder einen Supermarkt zu errichten. Der dingliche Erbbauzins sollte im ersten Jahr 27.000 DM und für das zweite bis neunundneunzigste Jahr jeweils 103 % des Vorjahresbetrages betragen. Auf Verlangen des Eigentümers sollte der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit von 99 Jahren durch eine Vorauszahlung i.H.v. 540.000 DM abgegolten werden. Bei der Bemessung dieses Vorauszahlungsbetrages wurde zugrunde gelegt, dass in diesem Fall eine jährliche Steigerung des Erbbauzinses nicht zu berücksichtigen sei.

Im Hinblick auf eine nachträglich festgestellte vergrößerte Grundstücksfläche wurde der Erbbauzins im Rahmen einer notariellen Nachtragsurkunde vom 20.11.1995 auf jährlich 28.400 DM erhöht. Der Betrag einer eventuellen Vorauszahlung wurde dementsprechend auf 568.000 DM erhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 17.08.1995 zur Urkundenrollennummer 1571 bzw. auf die Nachtragsurkunde zur Urkundenrollennummer 2258 vom 20.11.1995, beide vor der beurkundenden Notarin Frau I. in … errichtet (Vertragsakte des Beklagten), vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit ebenfalls am 17.08.1995 notariellen beurkundeten Mietvertrag vermietete die Klägerin sodann an die Stadt … die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtende Sport- und Mehrzweckhalle … Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Mietvertrages wird auf den notariellen Vertrag vor der beurkundenden Notarin Frau I. in … vom 17.08.1995 zur Urkundenrollennummer 1572 (Vertragsakte des Beklagten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Am 29.12.1995 wurde seitens der Klägerin an die Stadt … der Vorauszahlungsbetrag i.H.v. 568.000 DM zur Abgeltung des gesamten Erbbauzinsanspruches der Stadt … für die Laufzeit des Erbbauvertrages, mithin für den Zeitraum von 99 Jahren geleistet.

Dementsprechend wurde seitens der Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1995 der genannte Vorauszahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 568.000 DM als Werbungskosten geltend gemacht und insoweit ein Verlust i.H.v. 1.580.439 DM erklärt.

Dem folgte der Beklagte jedoch nicht und berücksichtigte im erstmaligen, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1995 vom 22.01.1997 nicht den gesamten im voraus geleisteten Erbbauzinsbetrag i.H.v. 568.000 DM, sondern legte diesen Betrag auf die Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses von 99 Jahren um und berücksichtigte insoweit nur einen Betrag i.H.v. 5.738 DM. Dementsprechend wurde der gesondert und einheitlich festgestellte Verlust für das Streitjahr 1995 i.H.v. 1.018.177 DM festgestellt.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass zunächst einmal eine Berücksichtigung des vollstän...

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