Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Lebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Versicherungsprodukt gegen Einmalprämie bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG mit der Bezeichnung "Credit Suisse Life Asset Portfolio" (CS LAP) ist ein Lebensversicherungsvertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.

2) Das Produkt CS LAP ist keine "vermögensverwaltende Versicherung" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.03.2019; Aktenzeichen VIII R 36/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der Erträge aus einem von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hatte im Jahr 2007 – vermittelt durch die Credit Suisse (Deutschland) AG (nachfolgend „CSD”) – eine Versicherung gegen Einmalprämie i.H.v. 1.200.000 € mit der Bezeichnung „Credit Suisse Life Asset Portfolio” (CS LAP) bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG (nachfolgend „Swiss Life” oder „der Versicherer”) abgeschlossen. Bei der CSD unterhielt die Klägerin bereits seit 2006 ein Depot mit verschiedenen Fondsanteilen, Aktien und Anleihen.

Bei dem Produkt CS LAP handelte es sich ausweislich der bei Vertragsschluss gültigen und dem Vertrag laut Versicherungsschein vom 28.12.2007 zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) um eine Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie, deren Sparanteil an die Wertentwicklung derjenigen Vermögenswerte gebunden war, die in einem bestimmten, von Swiss Life bei der CSD vor Vertragsbeginn eröffneten und dem CS LAP zugeordneten Portfolio-Konto gehalten wurden (Tz. 2.1 AVB). Auf dieses Portfolio-Konto war vom Versicherungsnehmer die jeweils vereinbarte Einmalprämie einzuzahlen (Tz. 4.1 AVB). Im Streitfall wurden zur Leistung der Einmalprämie i.H.v. 1.200.000 € von der Klägerin Erlöse aus der Veräußerung verschiedener Kapitalanlagen eingesetzt. Die zur Prämienzahlung verwendeten Geldmittel wurden von dem bereits bestehenden Konto der Klägerin bei der CSD an die Swiss Life transferiert.

Die im Rahmen der CS LAP auf dem Portfolio-Konto gehaltenen Vermögenswerte wurden nach den AVB von der CSD für Swiss Life festgelegt und verwaltet und standen im alleinigen Eigentum von Swiss Life (Tz. 4.2 AVB). Dem Versicherungsnehmer standen keinerlei Eigentums- oder Nutznießungsrechte an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten zu. Das Anlagerisiko hinsichtlich der Vermögenswerte lag nach den AVB ausschließlich beim Versicherungsnehmer. Der Wert des CS LAP entsprach dem Wert der Vermögenswerte des betreffenden Portfolio-Kontos abzüglich noch nicht belasteter Kosten und Gebühren (Tz. 2.2 AVB).

Mit ihrem Versicherungsantrag vom 10.11.2007 konnte die Klägerin ein bestimmtes Anlageprofil für das CS LAP bestimmen. Zur Auswahl standen dabei ertragsorientierte, einkommensorientierte, ausgewogene, kapitalgewinnorientierte und chancenorientierte Profile. Die Klägerin entschied sich für die einkommensorientierte Variante. Anlageziel war dabei ausweislich des Anlageprofils CS LAP die „langfristige reale Erhaltung und Vermehrung des Kapitals” und die „Ertragserzielung durch laufendes Einkommen sowie durch Kapital- und Währungsgewinne”. Änderungen des Anlageprofils und der daraus resultierenden Beitragsverwendung während der Vertragslaufzeit waren vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers möglich (Ziff. 8 des Versicherungsantrags vom 10.11.2007 und Ziff. IV des Anlageprofils CS LAP (Begriffsdefinition „Anlageprofil”)). Die Verantwortlichkeit für die Festlegung des Anlageprofils und der gewählten Aufteilung der Beitragsverwendung sowie für die daraus resultierenden Ergebnisse lag nach den AVB beim Versicherungsnehmer (Tz. 4.3 AVB). Dieser konnte dem Versicherer zu jeder Zeit schriftliche Anweisungen zum Abzug der Anlagen seines Portfolio-Kontos erteilen. Swiss Life war während der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers derartige Abzüge und/oder Widerrufe zu tätigen (Tz. 4.4 AVB). Im Rahmen der vom Versicherungsnehmer gewählten aktuellen Anlagestrategie waren bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos zudem sämtliche banküblichen Anlagen (mit einigen, unter Tz. 5.2 AVB im Einzelnen genannten Ausnahmen) zulässig (Tz. 5.1 AVB).

Von Swiss Life wurden im Rahmen des Vertrags verschiedene Versicherungsgebühren erhoben, welche dem Portfolio-Konto des Versicherungsnehmers belastet wurden. Es handelte sich hierbei um eine einmalige Abschlussgebühr, laufende Verwaltungsgebühren, Risiko- und Managementgebühren sowie eventuelle Bearbeitungs- und Rückkaufsgebühren. Im Versicherungsantrag der Klägerin vom 10.11.2007 war festgelegt worden, dass die einmalige Abschlussgebühr 0,88 % sowie die jährlich anfallenden Verwaltungskosten 0,2 % der zu zahlenden Einmalprämie betragen sollten. Daneben wurden durch den Versicherer laut Versicherungsantrag vom 10.11.2007 der Höhe nach nicht bekannte Risikogebühren gemäß dem jeweils geltenden CS LAP-Tarif erhoben. Für den Anlagestock ...

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