rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltliche Zuverfügungstellung von Sportflugzeugen durch Luftsportverein ist umsatzsteuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen durch einen Luftsportverein an seine Mitglieder handelt es sich um eine andere sportliche Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22b UStG, wenn sich die Aktivitäten des Vereins nicht auf die bloße Nutzungsüberlassung dieser Sportgeräte beschränken, sondern weitergehende organisatorische Maßnahmen umfassen.

2) Die Tatsache, dass die vom Verein erhobenen Gebühren sich letztendlich an dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung (Flugstunden) ausrichten und damit keine klassischen Teilnehmergebühren darstellen, ist hierbei unbeachtlich.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22b; AO § 67a; UStG § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen V R 27/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von dem Kläger in den Streitjahren durchgeführten Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen an seine Mitglieder um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG handelt.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein im Sinne des § 51 AO. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung in der Neufassung vom 20. März 1987 widmet sich der Verein seiner Zweck- und Zielsetzung nach der Pflege und Förderung des Luftsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege.

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1994 erklärte der Kläger folgende steuerbare Einnahmen und Vorsteuern aus seinem Zweckbetrieb Sport, der die Nutzungsüberlassung von Motorsportflugzeugen und Segelflugzeugen umfaßt:

Einnahmen

Vorsteuern

1992

103.430 DM

12.921,16 DM

1993

84.056 DM

11.174,30 DM

1994

94.537 DM

17.626,23 DM

Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung der Motorsportflugzeuge und Segelflugzeuge wurden vom Kläger dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterworfen. Dementsprechend wurde seitens des Klägers auch die auf den Zweckbetrieb, d.h. die Nutzungsüberlassung der Motorsportflugzeuge und Segelflugzeuge, entfallende Vorsteuer in Ansatz gebracht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnete der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahresanmeldung für 1992 einen Erstattungsbetrag i.H.v. 5.114,40 DM, dem gemäß Mitteilung vom 26.06.1995 seitens des Beklagten am 08.06.1995 zugestimmt wurde.

Für das Streitjahr 1993 errechnete der Kläger einen Erstattungsbetrag i.H.v. 2.622,50, dem der Beklagte mit Mitteilung vom 18.04.1995 zugestimmt wurde.

Für das Streitjahr 1994 errechnete der Beklagte einen Erstattungsbetrag i.H.v. 7.847,85 DM, dem der Beklagte am 26.06.1995 zustimmte.

Für die Streitjahre 1992 bis 1994 fand ab dem 4. März 1997 beim Kläger eine Betriebsprüfung statt.

Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 11.07.1997 gelangte die Betriebsprüfung dabei zu den folgenden zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Feststellungen:

In den Streitjahren mietete der Kläger von der Flughafengesellschaft …, die den Flughafen … betreibt, sog. Hangars an, in denen er seine vereinseigenen Flugzeuge unterstellte. Für die Nutzung der Landebahn und des Towers wurden durch die Flughafengesellschaft Landegebühren erhoben, die der Kläger für die Mitglieder an die Gesellschaft weiterleitete. Die Wartung der Flugzeuge erfolgte teilweise durch die Mitglieder. Insbesondere im wartungsintensiven Motorflugbereich bezahlte der Kläger die Wartung der Flugzeuge durch Dritte. Auf dem Flughafengelände befand sich in den Streitjahren das Vereinsheim in Form einer Kantine. Neben den Räumen für die gastronomische Bewirtung gab es in dem Gebäude einen Werkstattraum, ein Büro sowie Toiletten.

Die gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge wurden von den Vereinsmitgliedern je nach Verfügbarkeit genutzt. Insoweit lagen Listen aus, in denen die Mitglieder ihren Flugterminwunsch eintragen konnten. Für die Durchführung des Segelflugs wurde vom Kläger ein Startleiter aufgestellt. Die Motorflieger wickelten ihre Flüge unmittelbar mit dem Tower ab. In geringem Maße erfolgte eine Ausbildung der Mitglieder durch Fluglehrer. Durchschnittlich wurde einmal im Jahr ein Flugwettbewerb durchgeführt. Flugtage wurden im Rahmen besonderer Anlässe veranstaltet.

Für die Überlassung der vereinseigenen Flugzeuge mussten die Mitglieder des Klägers eine Gebühr entrichten, die auf der Grundlage einer vom Verein erlassenen Gebührenordnung bemessen und erhoben wurden und sich der Höhe nach an der Nutzungsdauer des jeweiligen Flugzeugs ausrichteten, und zwar nach der von einem Stundenzähler berechneten Flugzeit.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung auf der Grundlage der Aufwandskonten des Klägers ergaben sich in den Streitjahren ständig Verluste aus dem Zweckbetrieb, d.h. die vom Kläger vereinnahmten Entgelte für die Nutzungsüberlassung der vereinseigenen Flugzeuge deckten nicht die insoweit entstandenen Kosten. Insoweit wird Bezug genommen auf die vo...

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