Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung; Umsätze aus der Ernährungsberatung
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG kommt für die Ernährungsberatung in Betracht, die der Steuerpflichtige entweder aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt. Grundsätzlich keine steuerbefreiten Heilbehandlungen sind dagegen Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern.
Normenkette
SGB V § 20 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 14 S. 1
Tatbestand
Der Kläger ist Diplom-Oecotrophologe (Diplom-Ernährungsberater) und als solcher seit … unternehmerisch tätig. Seit 1997 erzielt er außerdem geringfügige steuerpflichtige Vermietungsumsätze. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) seine Umsätze aus der Ernährungsberatung gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind.
Der Kläger übte seine ernährungsberatende Tätigkeit in den Streitjahren zunächst als freier Mitarbeiter bei Krankenkassen auf Honorarbasis aus. Ausweislich eines Ernährungsberatungsvertrages vom 15.11.1991 mit der …krankenkasse (KK) B führte der Kläger für die KK Beratungen in der Diät- und Ernährungsberatung durch, die in Gruppen- und Einzelberatungen unterteilt waren (§ 1 Ziff. 1 des Vertrags). Außerdem stellte er nach ärztlicher Verordnung Diätpläne auf.
Lt. § 1 Ziff. 2.2 und 2.3 des Vertrags wurden die Gruppenberatungen (Gruppenkurse) nach Absprache mit der KK mit maximal 15 Teilnehmern durchgeführt und hatte der Kläger zu Beginn eines Kurses Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kassenzugehörigkeit der Teilnehmer in einer Teilnehmerliste aufzuzeichnen und der KK zur Verfügung zu stellen.
Lt. § 1 Ziff. 3.1 fanden die Einzelberatungen im Hause der KK für deren Versicherte nach Vorlage eines ärztlichen Attestes statt. Auch über die Einzelberatungen hatte der Kläger eine Teilnehmerliste mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kassenzugehörigkeit der Patienten zu fertigen.
Gem. § 2 Ziff. 1 des Vertrags hatte die KK ihre Mitglieder über die Möglichkeit der Diät- und Ernährungsberatung zu informieren.
Daneben war eine zusätzliche vergütete Teilnahme des Klägers als Ernährungsberater auf Messen, Gesundheitstagen und Tagen der offenen Tür vereinbart, anlässlich deren der Kläger auch Cholesterin- und Blutzuckerbestimmungen – unter gesonderter Vergütung der dabei verwendeten Verbrauchsmaterialien – vornahm (§ 3 Ziff. 4 des Vertrags).
Der Vertrag mit der KK währte bis einschließlich 1996.
Ab dem Inkrafttreten der Gesundheitsstrukturreform zum 1.1.1997 vereinnahmte der Kläger seine Honorare unmittelbar von den von ihm beratenen Personen, die insoweit im Rahmen sozial-rechtlicher Regelungen teilweise einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Krankenkassen geltend machen konnten.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 07.11.1985 unter Hinweis auf § 4 Nr. 14 UStG in Verb. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG um Freistellung von der Umsatzsteuer gebeten und hierauf keine Antwort erhalten hatte, deklarierte er, wie bereits für 1984 und 1985 geschehen, seine Honorare auch ab 1986 lediglich im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärungen als solche aus selbständiger beratender Tätigkeit. Dementsprechend stellte er in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Erstmals für die Jahre 1997, 1998 und 2000 reichte der Kläger mit Rücksicht auf seine Vermietungsumsätze Umsatzsteuererklärungen ein. Die Umsätze und die damit zusammen hängenden Vorsteuern gab er wie folgt an:
|
1997 |
1998 |
2000 |
|
DM |
DM |
DM |
Umsätze 15 % |
4.800,00 |
2.100,00 |
|
Umsätze 16 % |
|
6.245,00 |
6.345,00 |
Umsatzsteuer |
720,00 |
1.314,20 |
1.015,20 |
Vorsteuerbeträge |
656,37 |
0,00 |
1.367,31 |
Zahllast |
63,63 |
1.314,20 |
– 352,11 |
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 (Bericht vom 9.7.1999) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Umsätze des Klägers aus der Ernährungsberatung unterlägen insgesamt der Umsatzsteuer, weil die Ernährungsberatung keine im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche heilberufliche Tätigkeit sei. Er rechnete demgemäß die Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen heraus und erfasste die Nettoeinnahmen, unter Einbeziehung der Vermietungsumsätze und unter Berücksichtigung geltend gemachter Vorsteuerbeträge, in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1996, 1997 (beide vom 4.8.1999, nochmals geändert am 27.6.2000) und 1998 (vom 9.8.1999, nochmals geändert am 27.6.2000) und in den erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden 1992 (vom 9.12.1999), 1993 (vom 14.11.2000), 1994 (vom 15.11.2001) und 2000 (vom 5.11.2001) als regelbesteuerte Umsätze.
Der hiergegen nach erfolglosen Einsprüchen (Einspruchsentscheidung vom 27.6.2002) erhobenen Klage, mit der der Kläger die Steuerfreiheit der Umsätze aus seiner Tätigkeit als Ernährungsberater geltend machte, gab der Senat im ersten Rechtsgang statt (Urteil vom 7.9.2004 8 K 3895/02, EFG 2005, 71). Er vertrat darin die Auffassung, der Beruf des Klägers als Diplom-Oecotrophologe entspreche in...