rechtskräftig

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.1995; Aktenzeichen 2 BvR 1791/92)

 

Tatbestand

Nachdem zunächst auch die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge streitig gewesen sind, hat der Beklagte im Erörterungstermin vom 16. Juli 1991 die Bescheide insoweit für vorläufig erklärt; außerdem ist die Klage auf den Zeitraum 1978 bis 1981 beschränkt worden.

Die Klage richtet sich nunmehr nur noch dagegen, daß der Beklagte in den angefochtenen Steuerbescheiden das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt hat, da die Überweisung des Entgelts auf ein sogenanntes Oder-Konto geflossen ist, was in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist.

Die Beteiligten haben Übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet; auf die Niederschrift vom 16. Juli 1991 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte das im Streitfall vorliegende Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht mit steuerlicher Wirkung anerkannt hat, weil der Lohn auf ein gemeinsames Konto des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen worden ist.

Der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs entgegen, wenn die Bezüge auf ein Konto überwiesen werden, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (sogenanntes Oder-Konto, BFH-Beschluß vom 27. November 1989, BStBl II 1990, 160). Denn in diesem Falle handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, weil die Zahlungen die betriebliche Sphäre noch nicht verlassen haben. Denn auch nach der Überweisung auf das Oder-Konto stand es dem Arbeitgeber-Ehegatten frei, über diesen Betrag zu verfügen. Damit fehlt es an einer Art und Weise der Lohnzahlung, wie sie unter fremden Dritten üblich wäre. Vereinbarungen unter Ehegatten sind jedoch nur dann mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn sie dem entsprechen, was auch einander fremde Dritte vereinbart hätten. Dieser sogenannte Drittvergleich ist als verfassungsgemäß auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Es ist daher unerheblich, daß gegen den genannten Beschluß des Großen Senats des BFH nunmehr erneut eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 802/90) anhängig gemacht worden ist. Denn bei der Behandlung eines Oder-Kontos, über das Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitverfügungsberechtigt sind, handelt es sich nicht um eine Diskriminierung von Ehegatten, weil die Rechtsfolgen eines Überweisung auf ein Oder-Konto auch bei nicht miteinander verheirateten Personen nicht zum Betriebsausgabenabzug führen könnte. Denn unabhängig von der Eheschließung der gemeinsamen Kontoinhaber kann eine Betriebsausgabe nicht anerkannt werden, wenn ein Mittelabfluß in Wahrheit noch nicht stattgefunden hat, weil das Geld die Sphäre des Arbeitgebers nicht verlassen hat. Daß rein tatsächlich der Fall unverheirateter Konto-Mitinhaber seltener vorkommen dürfte, hat noch nicht zur Konsequenz, daß die Nichtabzugsfähigkeit von Lohnzahlungen auf ein Oder-Konto als Diskriminierung Verheirateter zu werten wäre.

Demgegemäß bleibt die Klage ohne Erfolg. Es besteht angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1558264

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