Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Auskunfterteilung bzgl. Umsatzbesteuerung eines öffentl.-rechtl. Entsorgungsträgers zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage; allgemeine Leistungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Auskunftsklage ist als unbegründet abzuweisen, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Rechte der Stpfl. durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Konkurrenten nicht verletzt sein können. So ist es im vorliegenden Fall, da die Beigeladene nicht mit der Stpfl. in einem Wettbewerbsverhältnis stehen kann, das zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Beigeladenen im hier streitigen Bereich führen kann. Denn während die Stpfl. die Leistung der Hausmüllentsorgung auf privatrechtlicher Grundlage als Erfüllungsgehilfe gegenüber den beauftragenden Kommunen erbringt, handelt die Beigeladene originär als öffentlich-rechtlicher Entsorungsträger selbst.

 

Normenkette

AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1a; UStG § 2 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2018; Aktenzeichen VII R 20/16)

 

Tatbestand

Streitig ist der Auskunftsanspruch der Klägerin zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen die hier Beigeladene.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Entsorgungsunternehmen. Sie hat für die Städte K, H, M und P sowie die Gemeinden R und E zeitlich vor den Streitjahren 2006-2009 auf der Grundlage entsprechender Verträge private häusliche Abfälle bei den Haushalten in diesen Kommunen vor Ort abgeholt und zu Müllumladestationen bzw. Deponien gebracht. Die Klägerin rechnet über ihre Entsorgungsleistungen mit Umsatzsteuer zum regulären Umsatzsteuersatz ab.

Die Kommunen R, E, P und Q gründeten in 2005 den „Entsorgungszweckverband F” (Satzung vom ….2005, Amtsblatt der Bezirksregierung S vom ….2005, S.). Dieser Zweckverband wiederum gründete durch Beschluss der Verbandsversammlung vom ….2005 das Kommunalunternehmen „G, Anstalt öffentlichen Rechts” (Verbandsbeschluss, Bl. 517 der Gerichtsakte) und beschloss deren Satzung (siehe Bekanntmachungsblatt des Zweckverbandes F Nr. …, Bl. 518 ff. der Gerichtsakten). In dieser Satzung, für die wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:

㤠2 Aufgaben des Kommunalunternehmens

(1) Das Kommunalunternehmen hat die Aufgabe, die von den Städten und Gemeinden auf den Zweckverband gemäß § 4 der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes F vom … 2005 übertragenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Verbandsmitglieder als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 6 LAbfG NW in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere das einsammeln und transportieren der auf dem Gebiet des Verbandes angefallenen überlassenen Abfälle zu den jeweiligen Entsorgungsanlagen sowie das Verbringen und das Beschaffen der damit verbundenen Dienstleistungen.

(2) Das Kommunalunternehmen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden. Es nimmt insoweit im Entsorgungsgebiet die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. §§ 15 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 KrW–/AbfG, § 5 LAbfG NW wahr. Soweit die Aufgaben vom Zweckverband auf das Kommunalunternehmen übertragen werden, gehen die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich….

(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Zweckverbandes….

2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW, § 8 Abs. 4 GkG durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.”

In der „Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes F” (Fassung vom ….2007, Bekanntmachungsblatt des Zweckverbandes F Nr. …, Bl. 139-247 der Gerichtsakten) heißt es auszugsweise:

§ 1

(1) …. Die G, AöR nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger die ihm vom Zweckverband F, AöR übertragenen Aufgaben gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 S. 1 KrW–/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW in eigener Zuständigkeit wahr.

(3) Die G, AöR nimmt insbesondere die Aufgabe des Einsammelns und des Beförderns von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, war.

(4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Zweckverband D (D) nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen….

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes F liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen… sind überlassungspflichtig nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW–/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV.”…”

Dem Zweckverband F traten in den Streitjahren weitere Kommunen bei, nämlich im Jahr 2007 K und M, im Jahr 2008 H, T und N, sowie im Jahr 200...

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