Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß.

2) Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz.

 

Normenkette

GG Art. 6; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen VIII R 8/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 807.000,– EUR, die Klägerin ist nicht berufstätig.

Im Streitjahr (2009) machte die Klägerin aus der Vermietung des Grundstückes AStraße … in C einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 42.520,– EUR geltend. Der Verlust beruht in Höhe von 27.196,– EUR aus dem Abzug von Schuldzinsen aus Darlehensverhältnis mit dem Kläger (Ehemann). In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung führte die Klägerin aus, das Mietobjekt sei nach Ableben ihrer Eltern und notarieller Auseinandersetzung auf sie als Alleineigentümerin übergegangen. Die am 02.07.2007, 08.09.2008 und 18.10.2009 fälligen Bankkredite seien jeweils abgelöst worden. Ihr Ehemann – der Kläger – habe die dafür benötigten Gelder zur Verfügung gestellt und zwar darlehensweise. Die dem Ehemann geschuldeten Zinsen seien – auch für 2007 und 2008 – vereinbarungsgemäß (erst) in 2009 gezahlt worden und daher im Streitjahr zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Grundstückes habe sie außerdem ein Darlehen von 56.526,– EUR übernommen, das die Eltern in 2003 beim Kläger als fortlaufendes Investitionsdarlehen aufgenommen hätten. In der Vergangenheit seien die Zinsen gestundet worden. Im Streitjahr 2009 habe sie Zinsen an den Kläger nachentrichtet. Schließlich seien Schuldzinsen aus einem weiteren Rahmenkredit des Ehemannes in Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten an dem Mietobjekt angefallen. In der Summe beliefen sich die Zinsen danach auf 27.196,– EUR.

In der Anlage KAP erklärte der Kläger korrespondierend mit den als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen und beantragte insoweit die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25 %.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.09.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom 15.12.2011 hob der Beklagte den Vorbehalt auf und nahm zugleich verschiedene Änderungen vor. Unter anderem unterwarf er die Zinsen aus dem Darlehensverhältnis mit der Klägerin nicht mehr dem pauschalen Abgeltungssteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer und verwies zur Begründung darauf, dass nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen in die reguläre Besteuerung einzubeziehen seien.

Mit Schreiben vom 27.12.2011 beanspruchten die Kläger die Beibehaltung der Besteuerung der Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz und beantragten weitere Korrekturen, die nach entsprechender Abhilfe nicht mehr im Streit stehen.

Die beantragte Änderung in Bezug auf die Besteuerung der Kapitalerträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2012 ab und führte aus, dass der gesonderte Abgeltungssteuersatz nach dem Gesetz in sog. Steuersatzspreizungsfällen, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen seien, keine Anwendung finde.

Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandten die Kläger ein, dass die Versagung des Abgeltungssteuersatzes für Kreditverträge zwischen nahestehenden Personen verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Jedenfalls in der im Streitfall vorliegenden Konstellation sei eine Steuerabgeltung auf der Basis von 25 % geboten. Die gewählte Art der Finanzierung sei zum Erhalt des elterlichen Erbes unerlässlich gewesen. Die Klägerin habe das elterliche Mietobjekt aus eigenen Mitteln nicht bezahlen und angesichts des Umfangs der erforderlichen Kredite auch nicht über eine Bank finanzieren können. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hätten bereits durch Grundpfandrechte abgesicherte Darlehen von ca. 180.000 EUR bestanden. Der notarielle Auseinandersetzungsvertrag mit dem Bruder als Miterbe sei mit einem weiteren Finanzierungsbedarf von 60.000 EUR verbunden gewesen. Wie aus den Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 ersichtlich sei, habe die Klägerin für Sanierungsarbeiten weitere 60.000 EUR aufgewendet. Die Summe der Darlehensvaluten zum 31.12.2009 hätten (nach Bezahlung der rückständigen Zinsen von 27.196 EUR) 283.203 EUR betragen. Der vom Gutachterausschuss für das Objekt festgestellte Verkehrswert habe nur bei 290.000 EUR gelegen. Keine Bank in der Bundesrepublik Deutschland hätte – so die Kläger – diese mehr als 100 prozentige Gesamtfinanzierung übernommen, zumal ...

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