Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstück, das als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, kann wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung sein.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 34/15)

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 34/15)

 

Tatbestand

Im Jahr 1979 gründete der Kläger das Einzelunternehmen A Garten- und Landschaftsbau. Das Unternehmen wurde auf dem Grundstück G-Straße … betrieben, das im Eigentum des Herrn A1 (Vater des Klägers) stand. Der Kläger nutzte insbesondere Büroräume und Parkflächen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Einzelunternehmen des Vaters, ein Gärtnereibetrieb. Der Gärtnereibetrieb wurde ebenfalls auf dem Grundstück G-Straße … und angrenzenden, zugepachteten Flächen betrieben.

Durch Pachtvertrag wurde der Betrieb des Vaters im Jahr 1981 im Ganzen an Herrn A2, den Bruder des Klägers, bis zum 1. April 1990 verpachtet.

Am 7. Juli 1987 wurde zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers einerseits und der A Garten und Landschaftsbau GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war (im folgenden GmbH), ein „Pacht- und Übernahmevertrag” geschlossen. Mit Wirkung vom 16. Juli 1987 sollte danach „die Einzelfirma” ihre werbende Tätigkeit einstellen und Teile ihres Anlagevermögens, welches sich aus Anlage 1 des Vertrages ergeben sollte, an die GmbH verpachten. Die Einzelfirma gestattete der GmbH für die Dauer des Pachtvertrages die „Firmenfortführung”.

§ 1 des Vertrages hat folgenden Inhalt:

„(1) Der Verpächter verpachtet sein bislang als Einzelfirma unter der Firma A Garten- und Landschaftsbau in M betriebenes Landschafts- und Gartenbaugeschäft.

Zum Pachtobjekt gehören

(a) die Nutzung der Büro und Geschäftsräume, G-Straße …, … M, die Nutzung der dort vorgesehenen Kundenparkplätze, sowie die Nutzung sämtlicher Park- und Abstellflächen für die Maschinen, Transportmittel und Fahrzeuge des Pächters;

(b) sämtliche innen und an den Gebäuden eingebauten und angebrachten technischen Anlagen, Gebäudeeinrichtungen und Zubehörteile, die dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt oder für den Aufenthalt usw. von Personen, sowie für die Unfallverhütung und Brandbekämpfung erforderlich sind (sanitäre Installationen, Beleuchtungsanlage, Feuerlöschgeräte, Rufanlage, Telefonanlage u.a.);

(c) die in der Anlage 1 aufgeführten abnutzbaren Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens;

(d) der vorhandene Kundenstamm;

(g) der Firmenname.

(2) Gegenstand des Übernahmevertrag ist der käufliche Erwerb zum Schätzpreis der in der Anlage 2 genannten Gegenstände des Anlagevermögens,

der Warenvorräte,

der Forderungen,

sowie sonstiger Vermögensgegenstände…”

§ 2 des Vertrags enthält folgende Regelung:

„(1) Der Pächter übernimmt den Betrieb des Verpächters pachtweise ab 16. Juli 1987.

(2) Der Pachtvertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren seit dem Übergabestichtag fest abgeschlossen.

(3) Erstmalig nach Ablauf dieser Zeit ist er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung, so verlängert sich das Pachtverhältnis unter den gleichen Kündigungsbestimmungen jeweils um weitere fünf Jahre …

(6) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das Pachtobjekt auf Verlangen des Verpächters an diesen zurückzugeben. In die auf den Pächter übergegangenen Vertragsverhältnisse tritt der Verpächter…nur wieder ein soweit das dann ausdrücklich vereinbart wird. Wird diese Verlangen nach Rückgabe nicht gestellt besteht die Rückgabepflicht nur hinsichtlich eventuellen Grundbesitzes während das gesamt bewegliche materielle und immaterielle Anlagevermögen mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags auf den Pächter übergeht.”

§ 4 des Vertrags hat folgenden Inhalt:

„(1)…

Das Nutzungsentgelt (Pachtzins wird zwischen den Vertragsparteien auf insgesamt DM 3.000 (Dreitausend) pro Monat festgelegt …

(2)

(a) Der Pächter ist zur Instandhaltung der Gegenstände des Pachtobjektes auf eigene Kosten verpflichtet.

(b) Der Pächter darf nur mit Zustimmung des Verpächters Gegenstände des Anlagevermögens entfernen. Erneuerte Gegenstände des Anlagevermögens gehen vorerst nicht in das Eigentum des Verpächters über soweit die Anschaffung durch den Pächter getätigt worden ist.

Werden von dem Pächter darüber hinaus Gegenstände des Anlagevermögens angeschafft die der Erweiterung der Einrichtung dienen verbleiben auch diese Gegenstände vorerst im Eigentum des Pächters …

Hat der Pächter Gegenstände des Pachtobjekte erneuert oder neu angeschafft, so kann der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlangen, dass diese ihm zu Buchwerten übertragen werden und im Pachtobjekt verblieben. Dies gilt nicht wenn der Pächter ein berechtigtes Interessen an der Mitnahme der Gegenstände hat …”

Anlage 1 zum Pacht- und Übernahmevertrag enthält folgende Formulierung

„Liste der zum Pachtobjekt gehörenden abnutzba...

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