Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Anteile einzelner Mitunternehmer an einer Kapitalgesellschaft sind deren notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzurechnen, wenn die Kapitalgesellschaftsanteile dem Unternehmen der Mitunternehmerschaft oder der Beteiligung des einzelnen Mitunternehmers unmittelbar dienen.

2) Ist die Mitunternehmerschaft selbst bereits mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt, kann ein unmittelbares Dienen für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft nicht angenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Mitunternehmerschaft und der Kapitalgesellschaft ein Organschaftsverhältnis besteht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 46/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Anteile der Kläger an der Z-AG zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Firma X-KG (vormals Y KG) gehörten und die Veräußerung der Anteile deshalb zu steuerpflichtigem Gewinn führte.

Die Kläger waren Kommanditisten und Mitunternehmer der X-KG. Zwischen dieser als Organträgerin und der Z-AG als Organgesellschaft bestand ein gewerbe- und umsatssteuerliches Organschaftsverhältnis. Gegenstand des Unternehmens der X-KG waren der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung, der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz sowie die Beratung von Unternehmen und die Übernahme von sonstigen betriebswirtschaftlichen Aufgaben für Unternehmen.

In der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. November 1989 hielt die X-KG mit 50,3125 der Stammaktien die Mehrheit der Stimmrechte an der Z-AG. Gesellschafter und Mitunternehmer der X-KG waren in dieser Zeit:

Komplementäre

Beteiligungsquote in %

A

43,3791

B

1,0000

Kommanditisten

C

10,6153

D

1,0000

E

0,7500

F

0,9500

G

0,9500

H

0,9500

I

2,0000

J

0,4000

K

1,6158

L

12,0635

M

12,0363

N

7,7407

O

4,5764

100,0000

Gegenstand des Unternehmens der Z-AG waren die Herstellung und der Vertrieb von Papieren aller Art und von verwandten Waren. Außerdem verwaltete sie den Grundbesitz der KG und erhielt dafür eine Vergütung. Die Kläger hielten ebenfalls Stammaktien der Z-AG, die sie im Rahmen von Girosammelverwahrungen mit anderen Wertpapieren bei Groß- und Privatbanken hielten. Im einzelnen hielten die Kommanditisten folgende Aktien:

01.01.87

01.01.88

01.01.89

30.11.89

Stück

Bet.-Quote

Stück

Bet.-Quote

Stück

Bet.-Quote

Stück

Bet.-Quote

C

11.670

0,58

11.200

0,56

6.000

0,21

400

0,01

A

14.000

0,70

10.200

9,51

3,500

0,13

1,550

0,06

D

634

0,03

634

0,03

634

0,03

634

0,03

E

100

0,01

100

0,01

100

0,01

0

0,00

F

ohne

Angaben

40

0,00

40

0,00

0

0,00

G[1]

ohne

Angaben

0

0,00

0

0,00

0

0,00

H

ohne

Angaben

150

0,01

100

0,01

50

0,00

I

600

0,03

550

0,03

650

0,03

550

0,03

J[2]

ohne

Angaben

4

0,00

0

0,00

0

0,00

K[3]

0

0,00

0

0,00

0

0,00

0

0,00

B

500

0,03

600

0,03

600

0,03

350

0,02

L

3.333

0,17

3.433

0,17

0

0,00

0

0,00

M

3.333

0,17

3.433

0,17

0

0,00

0

0,00

N

2.846

0,14

2,846

0,14

0

0,00

0

0,00

O

1.000

0,05

1.000

0,05

200

0,01

200

0,01

38.016

1,91

34.190

1,71

11.824

0,46

3.734

0,16

Die Kläger haben die Aktien nicht in Sonderbilanzen aktiviert.

Die X-KG ist mittlerweile handelsrechtlich voll beendet, Rechtsnachfolgerin ist die W-GmbH.

Während einer Betriebsprüfung bei der X-KG kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Aktienbesitz der Kläger an der Z-AG zu deren Sonderbetriebsvermögen bei der X-KG gehöre und aus der Veräußerung von Aktien erzielte Gewinne deshalb zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörten. Die zum 30.11.1989 noch vorhandenen Aktienbestände wurden für die jeweiligen Gesellschafter mit ihrem Kurswert zum Stichtag im Rahmen der Ermittlung des tarifbegünstigten Aufgabegewinns in Bezug auf die Mitunternehmeranteile erfaßt.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ entsprechende geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben für 1987 und 1988 erfolglos, für 1989 erfolgte nur eine Minderung des Veräußerungsgewinns. In der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führte der Beklagte zur Begründung im wesentlichen aus:

Zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehörten nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Nach ständiger Rechtsprechung zählten hierzu vielmehr auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt seien, den Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers auf (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Aufgrund der besonders engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft seien die Aktien als notwendiges Sonderbetriebsvermögen anzusehen. Die enge wirtschaftliche Verflechtung ergebe sich zum einen aus dem unstrittig vorliegenden...

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