Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG scheidet bei einer Einlagenerhöhung aus.

2) Einlagen des beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft führen nicht dazu, dass ein für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird.

3) Zwar bewirkt eine Einlage, dass bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist; dies gilt jedoch nicht für ein im Jahr nach dem Einlagejahr entstehender Verlust, der dazu führt, dass das Negativsaldo des Kapitalkontos sich erhöht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3, 3 S. 1, Abs. 4, 4 S. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen VIII R 32/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist mit einer Einlage von DM 2.000.000, die voll erbracht ist, Kommanditistin der A-KG (im folgenden: KG) mit Sitz in K. An der Kommanditeinlage bestand, soweit darauf Gewinne entfielen, in Höhe von DM 1.000.000 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten von Frau B. Die Komplementärin, die C- GmbH, ist mit einer Festeinlage von DM 100.000, die ebenfalls voll erbracht ist, beteiligt.

Aufgrund einer für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 durchgeführten Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung änderte der Beklagte gem. § 164 Abs. 2 AO die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1996 durch Bescheide vom 03.04.1996, und zwar hinsichtlich des Gesamtbetrages der Einkünfte, der Anteile der an diesen Einkünften Beteiligten sowie der ausgleichsfähigen und bloß verrechenbaren Gewinn- und Verlustanteile wie folgt:

1994

1995

1996

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-448.771

44.193

-326.087

2. Anteile an 1.)

a) Kpl.-GmbH

-23.048

2.176

-146.160

b) B

127.034

994

c) Kommanditistin

-552.757

41.023

-179.927

-448.771

44.193

-326.087

3. Zusammensetzung der Einkünfte Kommanditistin

a) lfd. Gewinn/Verlust

-509.421

1.517

-2.966.463

b) Sonder-BV

-43.336

39.506

-54.464

c) Veräußerungsgewinn Sonder-BV

2.841.000

-552.757

41.023

-179.927

d) Nach Anwendung von § 15 a anzusetzende Einkünfte

-43.336

39.506

-82.355

4. Berechnung lediglich verrechenbarer Verlustanteile

a) Eink. ohne Sonder-BV

-509.421

1.517

-2.966.463

b) ausgleichsfähiger Verlust

27.891

c) nur verrechenbare Verluste Ende Vorjahr

-464.675

-974.096

-972.579

Summe verrechenbare Verluste zum Jahresende

-974.096

-972.579

-3.911.151

(Erhöhung neg. Kapital)

-2.938.572

Dem in der Anlage Einkommensteuer 1, 2, 3 B (V) für 1996 angesetzten ausgleichsfähigen Verlust lag folgende Berechnung zugrunde:

DM

DM

a) Verlustvortrag Kommanditistin lt. HB 31.12.1995 – 4.201.990

b) Kommanditeinlage

2.000.000

c) Satzungsmäßige Rücklage

1.019.881

d) Einlage 1995

1.210.000

4.229.881

27.891

Der Veräußerungsgewinn, der dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin in 1996 zugerechnet wurde, wurde nicht mit ihrem Kapital nach § 15 a EStG saldiert. Die Bescheide waren an die Bevollmächtigte der Klägerin „als Empfangsbevollmächtigte für Frau D. als Gesellschafterin für A-KG …” adressiert.

Gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für 1994 bis 1996 vom 03.04.2000 legte die Bevollmächtigte der Klägerin durch Schreiben vom 02.05.2000 Einspruch ein, den sie im Betreff mit „A-KG” überschrieb und damit begründete, daß die in 1996 angefallenen Verluste bis zur Höhe von durch die Klägerin in 1995 eingezahlten Kapitalrücklagen in Höhe von 1.210.000 DM ausgleichsfähig seien. Dem Sinn und Zweck des § 15 a EStG entspreche es, die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten auf das wirtschaftliche Risiko zu beschränken. Dies bedeute, daß die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten mindestens bis zur Höhe der Einzahlungen reiche. Genauso wie die bei Gründung der Gesellschaft übernommene Kommanditeinlage nicht nur zur Berücksichtigung von Verlusten im Gründungsjahr, sondern auch für die späteren Einzahlungen herangezogen werde, müßten auch spätere Einzahlungen mit Verlusten ausgeglichen werden können.

Mit an die Bevollmächtigte der Klägerin versandter Einspruchsentscheidung vom 12.09.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte als Einspruchsführerin die KG an. Zwar sei die Höhe des Gewinns und des Verlusts sowie die Verteilung des Ergebnisses auf die Beteiligten unstreitig. Streitig sei vielmehr, wie sich der Höhe nach der unstreitige Anteil der Klägerin in einen ausgleichsfähigen und einen verrechenbaren Verlust aufteile. Darüber sei in dem Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts des beschränkt haftenden Gesellschafters nach § 15 a Abs. 4 EStG zu entscheiden. Den verrechenbaren Verlust zum 31.12.1995 habe er, der Beklagte, zutreffend auf 972.579 DM festgestellt. Dieser Betrag ergebe sich aus der bestandskräftigen Feststellung des verrechenbaren Verlustes für das vorangegangene Wirtschaftsjahr in Höhe vo...

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