rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist auch für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 20 Abs. 3; AO 1977 §§ 233a, 234, 237; EStG § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Nachforderungszinsen i.S.d. § 233 a AO i.H.v. 35.191 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Zinsen als Werbungskosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Abs. 3 AO ab. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Ansicht, dass die Zinsen als Sonderausgaben gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar seien. Die rückwirkende Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.3.1999 sei unzulässig gewesen, da im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen (15.1.1999 und 12.2.1999) die Vorschrift noch gültig gewesen sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass bereits im Oktober 1998 beim Beklagten Anträge auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen gestellt worden seien. Die Nachforderungszinsen resultierten aus den erst im Dezember 1998 erfolgten Änderungsbescheiden. Die Zahlungen seien fristgerecht im Kalenderjahr 1999 erfolgt. Dementsprechend hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ihnen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs weiterhin eröffne. Die rückwirkende Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz könne man schon als eine unzulässige echte Rückwirkung ansehen. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass es sich lediglich um eine unechte Rückwirkung handele, sei der Vertrauensschutz ebenfalls verletzt, da das Gesetz einen wertenden Eingriff vorsehe, mit denen der Bürger nicht zu rechnen brauche. Zudem sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 dergestalt zu ändern, dass Zinsen i.H.v. 35.191 DM (Nachforderungszinsen) als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass die Aufhebung der Vorschrift § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht verfassungswidrig sei. Mit der Aufhebung durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.3.1999 für den Veranlagungszeitraum 1999 sei lediglich eine „unechte Rückwirkung” eingetreten. Regelungen mit unechter Rückwirkung seien grundsätzlich zulässig. Zwar ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken. Der insoweit zu gewährende verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gewährleiste aber nicht, den Steuerpflichtigen davor zu bewahren, dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibe. Gemäss § 11 Abs. 2 EStG seien Aufwendungen grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Sonderausgaben abzuziehen, indem sie geleistet worden seien. Bereits im Jahr 1998 habe ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegen, der u.a. den Wegfall dieser Vorschrift vorgesehen habe. Da die Antragsteller schon seit Oktober 1998 mit erheblichen Steuernachzahlungen und Nachforderungszinsen rechnen mussten, hätten sie in 1998 die Möglichkeit gehabt, Vorauszahlungen auf die Sonderausgaben zu leisten, die dann im Jahr der Zahlung auch steuermindernd hätten berücksichtigt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Nachforderungszinsen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Auch ein Werbungskostenabzug nach § 9 EStG kommt nicht in Betracht.

Sonderausgaben können nur in den in § 10 EStG gesetzlich normierten Fällen steuerlich berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. sah zwar vor, dass Zinsen nach § 233 a, 234 und 237 Abgabenordnung Sonderausgaben sind. Die Vorschrift wurde aber durch das Gesetz vom 24.3.1999 (BGBl I, 402) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum aufgehobe.

Im Streitfall hat der beschließende Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der hier streitigen Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.3.1999 (BStBl I 1999, 304 Art. 1 Nr. 15 a) für den Veranlagungszeitraum 1999 (s. Art. 1 Nr. 56 Anwendungsvorschrift) angegriffene Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG begegnet im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende grundsätzliche Verbot, rückwirkend belastende Steuergesetze z...

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