rechtskräftig

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben oder als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30. Dezember 1982 unter der Firma A. GmbH gegründet. Im Streitjahr 1986 befaßte sie sich mit Herstellung und Vertrieb einschließlich Service und Reparatur von …anlagen und verwandten Artikeln. Durch Gesellschafterbeschluß vom 10. April 1995 nahm sie die jetzige Firma an und änderte ihren Unternehmensgegenstand in Verwaltung von Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Am Stammkapital in Höhe von … DM waren im Streitjahr der alleinige Geschäftsführer … H. mit … DM, … P. mit … DM, … E. mit … DM, … B. mit … DM sowie … J. I, J. II und … N. mit je … DM beteiligt.

Bei einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, daß die Klägerin zur teilweisen Absicherung und Tilgung eines von der Stadtsparkasse … (X) im Jahre 1985 gewährten Kredits Kapitallebensversicherungen auf ihre Gesellschafter abgeschlossen hatte. Hierfür hatte die Klägerin im Streitjahr Prämien in Höhe von … DM als Betriebsausgaben abgezogen. Die Rückkaufswerte der abgeschlossenen Lebensversicherungen zum 31.12.1986 betrugen insgesamt … DM; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 04.09.1998 (Blatt 93 der FG-Akte) verwiesen. In ihrem Jahresabschluß 1986 hatte die Klägerin die Rückkaufswerte der abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nicht aktiviert. Sie begründete dies damit, sie sei bei der Bilanzierung zunächst davon ausgegangen, es habe sich lediglich um Risikolebensversicherungen gehandelt.

Der Kreditgewährung und dem Abschluß der Lebensversicherungen lag nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte im Jahre 1984 ihren Geschäftsbetrieb in gemieteten Geschäftsräumen ausgeübt. Da sie diese Geschäftsräume aufgeben mußte, entschloß sie sich zur Errichtung eines Neubaus. Da nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung standen und der erworbene Grundbesitz allein zur Sicherung der benötigten Finanzierungsmittel nicht ausreichte, verlangte die finanzierende X über die zu bestellenden Grundpfandrechte hinaus eine weitere Absicherung eines Teilbetrages von … DM. Auf Empfehlung der X wurden dazu auf die Leben von sechs der damals beteiligten sieben Gesellschafter Kapitallebensversicherungen bei der … Lebensversicherungsgesellschaft (XY) abgeschlossen. Lediglich für den damaligen Gesellschafter E. wurde wegen seines fortgeschrittenen Alters nur eine Risikolebensversicherung abgeschlossen.

Aus den vorliegenden Kredit- und Versicherungsunterlagen ergeben sich hierzu folgende Feststellungen:

Nach dem Finanzierungsangebot der X vom 10. Dezember 1985, das die Klägerin am 17.12.1985 annahm, wurde im Dezember 1985 ein Darlehen in Höhe von insgesamt … DM in drei Teilbeträgen gewährt. Zur Tilgung des dritten Teilbetrages von … DM heißt es in dem Angebot, er sei

”in einer Summe aus noch abzuschließenden und noch abzutretenden Lebensversicherungen bei der XY über … DM bis spätestens 31.12.2005 zurückzuzahlen”.

Im Dezember 1985 beantragte die Klägerin als Versicherungsnehmerin bei der XY den Abschluß von Kapitallebensversicherungen auf das Leben der damaligen Gesellschafter – mit Ausnahme des Herrn E. – über eine Versicherungssumme von insgesamt …,– DM. Die Versicherungsscheine datieren von Januar bis März 1986, wobei jeweils rückwirkend der 01.01.1985 als Versicherungsbeginn ausgewiesen wurde. Die Versicherungen sollten zu unterschiedlichen Zeitpunkten von 2007 bis 2014 ablaufen. In den vorgelegten Versicherungsscheinen werden die Versicherungen beschrieben als

”Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Versicherung) mit Zuzahlungsrecht zur Abkürzung der Laufzeit.”

Die Versicherungsleistung sollte beim Tode des Versicherten fällig werden, spätestens beim Ablauf der Versicherung (nach Leistung freiwilliger Zuzahlungen spätestens zu dem durch die Zuzahlungen bestimmten Ablauftermin). Der Versicherungsnehmer sollte ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt sein, die Auszahlung der Versicherungsleistung zu fordern, wenn das Deckungskapital unter Hinzurechnung des Barwertes des erreichten Gesamtbonus und der Schlußdividende die Versicherungssumme erreicht. Das verfügte Bezugsrecht sollte widerruflich sein.

In den Versicherungsanträgen war die Klägerin als Bezugsberechtigter sowohl für den Fall des Vertragsablaufs als auch für den Todesfall angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Rahmen der Betriebsprüfung und des Klageverfahrens vorgelegten Versicherungs- und Bankunterlagen verwiesen.

Mit Abtretungserklärungen vom 19.12.1985 wurden die „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte” aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen an die X abgetreten, um deren Ansprüche gegen die Klägerin zu sichern. Die Abtretungserklärungen waren sowohl von den Gesellschaftern als auch von dem Geschäftsführer der Klä...

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