Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen Einspruchsentscheidung; selbständige Beschwer

 

Leitsatz (redaktionell)

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine isolierte Klage gegen eine Einspruchsentscheidung dann zuzulassen, wenn die Finanzbehörde einen Einspruch gem. § 358 Satz 2 AO als unzulässig verwirft. Die gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt zusätzliche selbständige Beschwer einer solchen Einspruchsentscheidung besteht darin, dass dem Stpfl. eine Tatsacheninstanz genommen wird und das FA an einer erneuten Prüfung der Sache gehindert und damit nicht in der Lage ist, dem Einspruch abzuhelfen.

 

Normenkette

AO § 358 S. 2; FGO § 40 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger durch einen Umsatzsteuerbescheid beschwert ist, den der Beklagte in der Annahme einer nicht bzw. nicht mehr bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft dem Kläger als ehemaligem Organträger erteilt hat, um Umsatzsteuervergütungen zurückzufordern, die ihm im Voranmeldungsverfahren erstattet worden sind.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH, die sich mit der Konstruktion und Herstellung von … befasste. Der Wohnsitz des Klägers und der Sitz der GmbH befanden sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser veranlagte die GmbH umsatzsteuerlich zunächst als selbständiges Unternehmen.

Im Bericht über eine Betriebsprüfung bei der GmbH für die Jahre 2000 bis 2002 vom 30.08.2004 stellte sich das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G auf den Standpunkt, dass die GmbH und der Kläger umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen bildeten, da die GmbH eine Organgesellschaft und der Kläger der Organträger sei. Das dem Kläger gehörende Grundstück A-Straße … in B sowie die aufstehende Mehrzweckhalle seien der GmbH seit 1996 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden. Daran habe die Veräußerung der Mehrzweckhalle im Januar 2001 an die GmbH nichts geändert. Für die Jahre bis einschließlich 2004 solle die getrennte Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen bestehen bleiben. Zukünftig sei jedoch nur noch eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Der Beklagte bat den Steuerberater, der sowohl von der GmbH als auch vom Kläger mandatiert war, für das einheitliche Unternehmen die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 01.01.2005 (Streitjahr) unter der Steuernummer des Klägers einzureichen.

Der Kläger gab zwischen dem 23.02.2005 und dem 29.09.2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis Juni 2005 ab, in denen er die steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern der GmbH sowie einen sein Einzelunternehmen betreffenden Vorsteuerbetrag erklärte. Zusammengefasst ergaben sich für diesen Zeitraum 379.182,69 € Umsätze zum Regelsteuersatz von 16% (Umsatzsteuer somit 60.669,23 €) und 103.624,76 € Vorsteuern, was zu Umsatzsteuervergütungen in Höhe von insgesamt 42.955,53 € führte. Aufgrund von Anträgen, die der Kläger im eigenen Namen bzw. als Geschäftsführer der GmbH gestellt hatte, verrechnete der Beklagte die Umsatzsteuervergütungen der einzelnen Monate mit Steuerschulden der GmbH sowie rückständiger Einkommensteuer des Klägers und überwies den Restbetrag auf dessen privates Bankkonto.

Für Juli und die nachfolgenden Monate des Streitjahres gab der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Der Steuerberater begründete dies mit Schreiben vom 30.11.2005 damit, dass die Organschaft mit Ablauf des Monats Juni 2005 beendet sei, da die wesentliche Betriebsgrundlage – das Grundstück – seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der GmbH genutzt werde.

Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2005 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH an einen Herrn K. Dieser berief den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab.

Am ….06.2006 eröffnete das Amtsgericht D über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren. Das Verfahren ist inzwischen aufgehoben und die GmbH im Handelsregister gelöscht.

Am 25.05.2007 gab der Kläger für sein Unternehmen „Betriebsverpachtung” die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab, in der er lediglich 191,34 € Vorsteuerbeträge geltend machte. Als Vorauszahlungssoll erklärte er 0,00 €. Die Umsatzsteuererklärung schloss daher mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 191,34 €. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Umsätze und Vorsteuern der GmbH falsch zugeordnet und aus der Veranlagung durch Festsetzung einer Umsatzsteuerjahresvergütung in Höhe von 191,34 € ausgegliedert worden seien. Die Organschaft müsse im Streitjahr unberücksichtigt bleiben, weil sie entgegen der ursprünglichen Annahme bereits im Vorjahr – 2004 – beendet worden sei. Die GmbH habe nämlich die Mehrzweckhalle durch Vertrag vom 07.12.2004 einer anderen Gesellschaft zur Sicherung übertragen und diese habe sie zum 15.01.2005 in ihrem Anlagevermögen erfasst. Ohne die Halle sei das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr.

Darauf schrieb der Beklagte dem Kläger unter dem 02.07.2008, dass er der vorbezeichneten Umsatzsteuererklärung zugestimmt habe. Z...

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