Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.1999; Aktenzeichen III R 37/98)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 12.12.1995 und der Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 08.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.1996 werden dergestalt abgeändert, daß bei der Neufestsetzung weitere Betriebsausgaben in Höhe von 24.981,75 DM und weitere Vorsteuern in Höhe von 2.680,84 DM zu berücksichtigen sind.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der klagenden Partei das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der klagenden Partei abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Betriebsausgaben und von Vorsteuern hinsichtlich Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbschaft eines Grundstücks im Veranlagungszeitraum 1994.

Der Kläger war seit dem Tod seiner Mutter zu 25% Miteigentümer des Grundstücks… Miteigentümer zu 75% war der Vater des Klägers. Dieser erzielte bis zum Jahr 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Vermietung … auf diesem Grundstück. Im Veranlagungszeitraum 1993 hatte der Kläger noch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Vater des Klägers, der am 18.12.1993 verstarb, hatte den Kläger enterbt. Im Testament vom 25.06.1992 hatte der Vater die Eheleute N zu jeweils 50% als Erben eingesetzt.

Der Kläger eröffnete unmittelbar nach dem Tod seines Vaters gegen die testamentarisch eingesetzten Erben eine Reihe von Rechtsstreiten, um den nach seinem Dafürhalten gegebenen bloßen „Rechtsschein” der Erbenstellung zu zerstören und eine Verwertungs des Grundstücks zu verhindern.

In der Hauptsache führte der Kläger einen Rechtsstreit auf Aufhebung des Testamentes wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Während des Rechtsstreits wurde seitens des Gerichts ein Nachlaßpfleger bestellt.

Der Kläger obsiegte in dem Rechtsstreit auf Aufhebung des Testamentes und ihm wurde am 13.12.1994 ein Erbschein als Alleinerbe erteilt. Der Nachlaß bestand lediglich aus dem bezeichneten Grundstück. Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte mit dem bezeichneten Grundstück.

In der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger Kosten für die Nachlaßpflegschaft und die anläßlich der Rechtsstreite angefallenen Kosten als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Vermietungseinkünften geltend; zudem beantragte er bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Berücksichtigung entsprechender Vorsteuerbeträge.

Der Beklagte rechnete diese Kosten einer Erbschaftsstreitigkeit und damit der privaten Lebensführung zu und versagte einen Betriebsausgabenabzug; hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgte eine entsprechende Kürzung der erklärten Vorsteuerbeträge.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 12.12.1995 und den Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 08.01.1996 legte der Kläger Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.1996 gab der Beklagte den Einsprüchen insoweit statt, als er die Aufwendungen für den Nachlaßpfleger als betrieblich veranlaßt ansah. Die Kosten für Gerichte und Anwalt wurden weiterhin nicht zum Abzug zugelassen.

Mit der unter dem 25.09.1996 erhobenen Kläger begehrt der Kläger die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben in Höhe von … DM und Vorsteuern in Höhe von … DM.

Der Kläger trägt vor, die geltend gemachten Kosten stünden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb. Eine private Erbauseinandersetzung habe nicht vorgelegen. Um sich nach dem Tode seines Vaters gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme seitens der Eheleute N zu wehren und Eingriffe Dritter in den Gewerbebetrieb abzuwehren, sei der Kläger gezwungen gewesen, verschiedene Rechtsstreitigkeiten einzuleiten und durchzuführen. Zu Unrecht sei der Beklagte davon ausgegangen, daß die genannten Rechtsstreitigkeiten mit den Eheleuten N „Erbschaftsstreitigkeiten” gewesen seien. Da der Kläger vom Erbfall an Alleinerbe gewesen sei und da die Eheleute N somit nicht verfügungsberechtigt über den Nachlaß gewesen seien, scheide ein Erbschaftsstreit schon begrifflich aus.

Die Aufwendungen des Klägers für die Rechtsverfolgung seien Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen habe er als Betriebsinhaber gegen Dritte, die widerrechtlich Eingriffe in den bestehenden und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen hätten, zur Abwehr dieser Eingriffe und damit zur Sicherung und Erhaltung des Gewerbebetriebes vornehmen habe müssen. Die Eheleute N hätten rechtswidrig versucht, sich das Eigentum des Klägers an dem Gewerbebetrieb anzueigne...

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