Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.06.1995; Aktenzeichen 2 BvR 552/91)

 

Tatbestand

Am 14. Februar 1987 verstarb Frau Charlotte … Erbin wurde Frau …. Der Klägerin, einer Kusine des Ehemanns der Erblasserin, wurde im Wege eines testamentarischen Vermächtnisses ein Bankdepot mit festverzinslichen Wertpapieren und Aktien, insbesondere einem Posten Aktien der …, zugewendet. Wegen der genauen Zusammensetzung wird auf Blatt 10 und 11 der Gerichtsakte verwiesen. Im Auftrag der Klägerin bemühte sich ihr Sohn um Herausgabe der Wertpapiere. Da jedoch die Erbin – von Herrn … beraten – fürchtete, für die Erbschaftsteuer des gesamten Nachlasses haften zu müssen, verfügte sie eine Sperrung des Bankdepots bis zur Klärung dieser Frage. Am 31. Oktober 1987 schlossen die Erbin und die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, eine Vereinbarung über die Abwicklung des Vermächtnisses. Hierin schloß sich die Klägerin u.a. der von der Erbin veranlaßten „nachträglichen Honorierung des Herrn … für seine 28-jährige Tätigkeit” an, die nach Ansicht der Erbin auch „einer Willenserklärung der Erblasserin” entsprochen habe. Auf die Klägerin entfiel dabei ein Anteil in Höhe von DM 10.416,–. Daraufhin wurde das Depot mit Wirkung vom 10. November 1987 zu 50 % freigegeben. In einer Ergänzungsvereinbarung vom 16. November 1987 verzichtete die Klägerin auf Ersatz des eventuellen Vermögensschadens für die verzögerte Abwicklung. Mit Wirkung vom 4. Januar 1988 wurde daraufhin auch die andere Hälfte des Depots freigegeben.

Mit Bescheid vom 19. September 1988 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Erbschaftsteuer in Höhe von DM … – heran. Er legte dabei den (geschätzten) Wert des Depots zum Todestag der Erblasserin in Höhe von DM … – zugrunde. Mit Bescheid vom 2. Januar 1989 erhöhte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf DM 4 … –, da er den auf die Klägerin entfallenden Anteil an der Vergütung für Herrn … nicht als Erbschaftskosten anerkannte. Den Einspruch der Klägerin lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1989 ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juli 1989 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nicht der Depotwert zum Todestag sei der Besteuerung zugrundezulegen, sondern der – jeweils halbe – Depotwert zu den beiden Daten, zu denen sie – jeweils zur Hälfte – die Verfügungsmacht über das Depot erlangt habe. Dies allein entspreche der Billigkeit, da sie durch das Vermächtnis nur um diesen Betrag bereichert worden sei. Es sei ihr trotz der intensiven Bemühungen ihres Sohnes nicht möglich gewesen, das Vermächtnis früher zu erlangen, da die Erbin sich mit Beratern umgeben habe und sie die Fronten keinesfalls habe verhärten wollen. Sie habe eine langwierige gerichtliche Außeinandersetzung, der sich nicht gewachsen gewesen wäre, auf jeden Fall vermeiden wollen, um überhaupt noch etwas von dem Vermächtnis zu haben. Aus diesem Grunde sei sie auf die Vereinbarungen eingegangen, die schließlich zur Freigabe des Depots geführt hätten. Die Vergütung für Herrn … sei im Wege eines Erbvergleichs vereinbart worden, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Man habe Herrn … – auch mit Rücksicht auf seine testamentsvollstreckerartige Stellung – die Vergütung zugebilligt, um eine gütliche Abwicklung zu ermöglichen.

Unter Zugrundelegung eines Depotwert in Höhe von DM … zum 10. November 1987 und in Höhe von DM … DM zu 4. Januar 1988 beantragt die Klägerin,

die Erbschaftsteuer auf DM … – herabzusetzen.

Zudem vertritt sie die Auffassung, die Besteuerung des Erbschaftserwerbs, der nicht auf der Grundlage von Einheitswerten zu bewerten ist, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Erbe solcher Vermögenswerte benachteiligt werde. Sie beantragt aufgrund dessen hilfsweise,

die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die angegriffene Heranziehung sei rechtmäßig, da das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eindeutig auf den Todeszeitpunkt abstelle. Billigkeitsfragen seien in einem gesonderten Verfahren zu klären und hätten auf das vorliegende keinen Einfluß. Für eine Vergütung an Herrn Kindsvater habe kein rechtlicher Grund bestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat den Wert des erbschaftlichen Erwerbs der Klägerin zu Recht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestimmt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung ist gemäß § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Erwerb der Klägerin den vom Beklagten zugrundegelegten Wert.

Mit dieser Beurteilung gemäß der insoweit eindeutigen Gesetzeslage folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH, der in einem gleichgelagerten Fall in gleicher Weise entschieden hat.

Siehe BFH, Urteil vom 17.12.1980 – II R 38/77BStBl II 1981, Seite 322, siehe auch Urteil des FG Köln vom 14.09.1988 9 K 163/86, DStR 1989, Seite 253.

Diese BFH-Rechtsprechung ist entgegen der An...

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