Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen III R 67/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten letztlich noch um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Sie haben drei Kinder, …, geboren in …, geb. … und …, geb. … Der Kläger ist als Ingenieur nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau.

Die Eheleute erzielen Einkünfte aus der Vermietung … in … sowie aus einem in 1983 angeschafften selbstgenutzten Zweifamilienhaus in … Außerdem besaßen sie bis Mitte 1992 ein unbebautes Grundstück in … Hinsichtlich der Werbungskosten bei den vermieteten Objekten … sind die Beteiligen im Laufe des Klageverfahrens übereingekommen, daß für das Streitjahr 1992 noch Instandhaltungsaufwendungen von … DM, insgesamt …,– DM abzuziehen sind (s. Schreiben der Kläger vom …, Bl. 7 d.A., und Schreiben des Beklagten vom …, Bl. 36 d.A.).

Als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatten die Kläger vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von … DM geltend gemacht für Besichtigungsfahrten aus Anlaß der „Suche eines Ferienhauses zwecks Vermietung an Feriengäste”. Der Beklagte hat nur Kosten von … DM anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger ihr Begehren auf weitergehenden Abzug fallen gelassen (s. Protokoll vom 24.6.1997).

Als außergewöhnliche Belastungen hatten die im Vorverfahren nicht durch einen steuerlichen Berater vertretenen Kläger folgende Aufwendungen geltend gemacht, die der Beklagte ebenfalls nur teilweise zum Abzug zuließ.

Im Klageverfahren wird insoweit nur noch der Abzug der Aufwendungen für die Kurmaßnahmen weiterverfolgt (Schreiben der Kläger vom …, Bl. 6 ff, 9 d.A.).

a) Hinsichtlich der Kurmaßnahmen der Klägerin in … in der Zeit vom … haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Wege einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, die Aufwendungen mit … DM abzuziehen (s. Protokoll vom 24.6.1997).

b) Kurmaßnahmen der Kinder:

Mit ihren drei Kindern führten die Kläger in den Schulferien (in NRW) in der Zeit vom … eine Kurmaßnahme im Nordseeheilbad … durch und machten dafür folgende Aufwendungen geltend:

Unterbringung in einer Ferienwohnung

Bahnfahrt …

Blumen, Trinkgelder

sonstige Fahrten (zum Strand, Arzt, Hallenbad, Inhalation, Kurverwaltung, Essen, Einkaufen,

Ausflugs- und Besichtigungsfahrten zu Museen, Spielplätzen etc.): … =

….

Belege 1 – 23

….

Zw.-Summe

./. Erstattung der Krankenkasse

Summe

….

Bei den Aufwendungen lt. Belegen 1-23 handelt es sich um Verpflegung … DM, Strandkorbmiete … DM, Kurtaxe … DM sowie diverse Aufwendungen für Telefon, Toilettenbenutzung, Sandspielzeug, Badebekleidung, Parkgebühren, Eis, Veranstaltungen, Museen, Ansichtskarten und Porto. Darüber hinaus wird für den … geltend gemacht, einer der Kläger hätte unvorhergesehen nach Hause fahren müssen zum Besuch des plötzlich erkrankten Vaters auf der Intensivstation im Krankenhaus … . Dafür seien Kosten für die Hinfahrt von …, für Verpflegung von … DM und für die Rückfahrt nach … am … von … DM angefallen.

Dieser Kurmaßnahme vorausgegangen war folgendes Genehmigungsverfahren: Für die Kinder … hatten die Kläger am … bei der zuständigen … die Kostenübernahme bzw. Bezuschussung für die vom behandelnden Hausarzt vorgeschlagene Kurmaßnahme beantragt. Auf der Rückseite dieses Antrags hatte der behandelnde Hausarzt jeweils aufgeführt, die Kinder seien sporadisch bei ihm in Behandlung, die Diagnose (den Kurantrag auslösende Gesundheitsstörung) laute: Infektanfälligkeit. Es sei ein Klimawechsel erforderlich. Geeigneter Kurort sei …, die erforderliche Kurdauer betrage 3 Wochen (s. Bl. 24 und 25 d.A.). Darunter hatte der zuständige Amtsarzt des … aufgrund schriftlichen Antrags der Kläger vom … (Bl. 23 d.A.) am … einen Stempel angebracht und unterschrieben mit folgendem Wortlaut (Originalstempel s. ESt-Akte):

„Die Notwendigkeit der hausärztlich empfohlenen Kur wird amtsärztlich bescheinigt.”

Für den Sohn … liegt ein Überweisungsschein der See-Krankenkasse … „zur Badeärztlichen Behandlung” in … vor, wegen Infektanfälligkeit (s. Bl. 26 d.A.). Auch auf diesen Überweisungsschein hatte der zuständige Amtsarzt am … den oben zitierten Stempelaufdruck angebracht (Original s. ESt-Akte).

Nachträglich, nämlich am …, erteilte er den Klägern eine amtsärztliche Bescheinigung „zur Vorlage beim Finanzamt” des Inhalts, daß Kinder diesen Alters nicht allein in der Lage seien, eine Heilmaßnahme im Sinne einer ambulanten Heilkur im Rahmen eines Aufenthalts in einem Kindererholungsheim durchzuführen. Sie bedürften der ständigen Anleitung sowie Beaufsichtigung, so daß eine Begleitperson für die Hin- und Rückreise sowie für die gesamte Zeitdauer des dortigen Aufenthaltes amtsärztlicherseits als notwendig angesehen werde (s. Bl. 27 d.A.).

Die … hatte für den Sohn …, und für die Kinder … eine Bezuschussung zu den Kosten einer „Vorsorgekur” zugesagt und zwar für Unterkunft, Kurtaxe und Fahrtkosten von … DM täglich, sowie die Ü...

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