Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Arbeitnehmerfreibetrag bei Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an einen Rentner

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beihilfe wegen Krankheit, die an einen Rentner aufgrund Betriebsvereinbarung gleistet wird, aber auch für noch aktive Betriebsangehörige, stellt keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbständiger Tätigkeit dar, für die der Arbeitnehmerfreibetrag zu gewähren wäre, sondern einen Versorgungsbezug. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheidet.

 

Normenkette

EStG § 9a Abs. 1a, § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen VI R 28/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von 920,– EUR im Zusammenhang mit erhaltenen Beihilfeleistungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006.

Der Kläger war Arbeitnehmer des A. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bezieht er aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung beim A e.V. eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung sowie Versorgungsbezüge von der A Pension Fund GmbH in Höhe von zusammen 33.782,49 EUR. Diese setzen sich aus Versorgungsbezügen in Höhe von 30.977,87 EUR, Beihilfeleistungen in Höhe von 2.789,28 EUR und Kontoführungsgebühren in Höhe von 15,34 EUR zusammen.

Nach § 1 der Beihilfenrichtlinie des A e.V. werden Beihilfen gewährt an

a. „alle Belegschaftsangehörigen (…)”

b. „die Versorgungsempfänger (…), bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. (…) erfolgte.”

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung behandelte der Beklagte die Zahlungen des A in Höhe von 33.782,– EUR als Arbeitslohn und zog von diesem einen Freibetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 3.900,– EUR sowie einen Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102,– EUR ab. Im Ergebnis kam er zu Einkünften in Höhe von 29.780,– EUR.

Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er dahingehend begründete, dass die erhaltenen Beihilfeleistungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen seien. Bei den Beihilfeleistungen handele es sich um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Insoweit sei der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920,– EUR in Ansatz zu bringen. Die Beihilfe werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt und stelle insofern auch keinen Versorgungsbezug dar. Die Beihilfe werde vielmehr auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung an alle Mitarbeiter und Versorgungsempfänger ausgezahlt. Diese verfolge als krankheitsbedingte Zuwendung keinen Versorgungszweck, sondern decke Sonderbedarf ab.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 25.02.2008 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den gewährten Beihilfen für Krankheitsfälle um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Richtlinie für die Beihilfegewährung des A ausdrücklich zwischen Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheide. Dies zeige, dass ab dem Zeitpunkt der Pensionierung ein neuer Anspruch auf Beihilfe entstanden sei, der vom Erhalt entsprechender Versorgungsleistungen abhängig sei. Damit sei die Gewährung der Beihilfe ebenso vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig wie der Bezug der Versorgungsbezüge.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage vom 25.03.2008.

Zur Begründung trug er vor, dass die Gewährung der Beihilfen gerade nicht vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig sei, da eine solche bereits während der aktiven Dienstzeit gezahlt worden sei. Soweit Krankheitsbeihilfen durch einen Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlt würden, seien diese als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dieser Arbeitslohn werde aufgrund des früher bestehenden Arbeitsverhältnisses bezahlt. Sie hätten keinen Versorgungszweck, sondern deckten Sonderbedarf ab. Auf die zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung der Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung Blatt 43 ff. GA wird Bezug genommen.

Weiterhin weist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, aus welcher sich ergebe, dass es sich bei Beihilfeleistungen gerade nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele. Insoweit weist er auf Entscheidungen vom 12.12.2006 (3 AZR 475/05), vom 10.02.2009 (3 AZR 653/07) sowie vom 16.03.2010 (3 AZR 594/09) hin. Aus der Rechtsprechung des BAG ergebe sich, dass die betriebliche Altersvorsorge die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraussetze. Bei der Altersversorgung sei dies das Langlebigkeitsrisiko. Die Übernahme eines Krankheitsrisikos sei jedoch von dem Versorgungsrisiko des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf biometrische Risiken ergebe sich auch aus den BMF-Schreiben vom 31.03.2011, Rz. 247 und 17.11.2004, R...

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