Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Regelung des § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts steht der steuerlichen Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung auf eine annähernd 100%-ige Kapitalbeteiligung an einer in Südamerika ansässigen Kapitalgesellschaft in 2001 nicht entgegen.

2) Auch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um 5% der bezogenen Dividenden ist nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; AEUV Art. 63, 49; KStG § 8b Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2001 die Regelung des § 8b Abs. 3 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) der steuerlichen Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung auf eine annähernd 100%-ige Kapitalbeteiligung an einer in Südamerika ansässigen Kapitalgesellschaft entgegensteht und ob gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG in dieser Fassung eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um 5 % der von in Südamerika ansässigen Tochtergesellschaften der Klägerin bezogenen Dividenden zu erfolgen hat. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass diese körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz – GG – sowie gegen das gemeinschaftsrechtlich geschützte Recht der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAEUV – nicht anzuwenden sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der G-Branche. Gegenstand ihres Unternehmens war im Streitjahr die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb … und anderer Erzeugnisse, insbesondere die Herstellung und der weltweite Vertrieb solcher Erzeugnisse unter dem Warenzeichen „A”. Die Gesellschaft war zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie konnte auch andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen (HRB … des Amtsgerichts F). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klägerin war im Streitjahr an verschiedenen Tochtergesellschaften im europäischen und außereuropäischen Ausland beteiligt, unter anderem an der A B S.A. (im Folgenden: B S.A.) mit Sitz in Südamerika, einer Aktiengesellschaft südamerikanischen Rechts. An dieser Gesellschaft hielt die Klägerin 99,99995 % der Anteile unmittelbar, die übrigen 0,00005 % mittelbar über eine weitere südamerikanische Tochtergesellschaft. Das Wirtschaftsjahr der B S.A. entsprach ebenfalls dem Kalenderjahr. Zum Ende des Jahres 2001 stand die Beteiligung an der B S.A. bei der Klägerin mit 17.281.343 EUR zu Buche.

Am 12. Mai 2003 gab die Klägerin die Steuererklärungen für das Streitjahr ab. Sie erklärte einen Jahresüberschuss in Höhe von 31.398.681,00 DM. Darin berücksichtigt war eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B S.A. in voller Höhe des Buchwerts der Beteiligung. Weiterhin erklärte die Klägerin ausländische Dividendeneinkünfte in Höhe von insgesamt 36.157.839,00 DM, die in Höhe von 4.158.713,00 DM von einer Tochtergesellschaft in Südamerika und in Höhe von jeweils 1 Mio. DM von weiteren Tochtergesellschaften in Südamerika bezogen worden waren; die übrigen Dividenden stammten von einer spanischen Tochtergesellschaft.

Bereits vor der erstmaligen Veranlagung der Klägerin für das Jahr 2001 erörterten die Beteiligten die Frage, inwieweit die Neufassung des § 8b Abs. 3 KStG der Berücksichtigung der auf die Beteiligung an der B S.A. vorgenommenen Teilwertabschreibung entgegenstehe. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass § 8b Abs. 3 KStG in seiner Neufassung nach den maßgeblichen zeitlichen Anwendungsvorschriften ebenso wie für Teilwertabschreibungen auf Inlandsbeteiligungen auch für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen erst ab dem Jahr 2002 gelte. Eine Anwendung bereits im Jahr 2001 allein auf Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen sei zudem mit Verfassungsrecht und europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.

Am 5. September 2003 erließ der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – erstmalige Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2001. Unter Hinweis auf seine bereits zuvor geäußerte Rechtsauffassung ließ er dabei die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B S.A. gemäß § 8b Abs. 3 KStG unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 28. April 2003 unberücksichtigt und setzte die Körperschaftsteuer 2001 auf 4.679.027,32 EUR und den Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf 910.644,07 EUR fest. Die von der Klägerin in ihrem Jahresabschluss ursprünglich gebildete Gewerbesteuerrückstellung ließ der Beklagte dabei unverändert. Am 29. September 2003 bzw. am 9. Oktober 2003 änderte der Beklagte die Bescheide dahingehend, dass er die Gewerbesteuerrückstellung auf 5.994.477 DM erhöhte und die Körperschafts...

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