Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstätte auf militärischem Sperrgelände nach DBA-NL - Steuersatz beschränkt steuerpflichtiger Personen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Firma, die auf einem Nato-Flughafen in Deutschland Flugzeuge in einer hierfür vorgesehenen Reinigungshalle von innen und außen reinigt und für die Beschäftigten dort Aufenthalts- und Bereitschaftsräume bereit hält, unterhält sowohl nach deutschem Recht (§ 12 AO) als auch nach dem DBA-NL (Art 2 Abs 1 Nr 2 DBA-NL) eine Betriebsstätte, wenn sie vertraglich berechtigt ist, die Räumlichkeiten zu nutzen und dies auch ungeachtet dessen, dass sich die Beschäftigten vor dem Betreten einer Sicherheitskontrolle unterziehen müssen.

2) Art. 52 i.V. mit Art. 58 EG-Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer höheren deutschen Körperschaftsteuerbelastung unterliegt als der voll ausgeschüttete Gewinn einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerlichen Tochtergesellschaft einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft.

3) Der Steuersatz für im Gemeinschaftsgebiet ansässige beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften bemisst sich nach der für inländische Tochtergesellschaften maßgeblichen Ausschüttungsbelastung, die jedoch um die auf die - fiktive - Gewinnausschüttung entfallende Quellensteuer zu erhöhen ist.

4) Da die Körperschaftsteuer im Falle einer Vollausschüttung einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nicht abziehbar wäre, ist der ermittelte Steuersatz - bezogen auf die nicht abziehbare Körperschaftsteuer - zudem um die Differenz zwischen dem Steuersatz für beschränkt steuerpflichtige Personen und dem Thesaurierungssteuersatz für unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu erhöhen.

 

Normenkette

DBA-NL Art. 5 Abs. 1; KStG § 2 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 12; KStG § 23 Abs. 3, 2 S. 1, § 2 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 52, 58; DBA-NL Art. 2 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen I R 30/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren beschränkt, unbeschränkt oder überhaupt nicht in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 17.10.1978 gegründete niederländische Kapitalgesellschaft (Besloten Vennootschap – D-BV –). Alleinige Gesellschafterin ist die CCC GmbH. Gesellschafter der CCC GmbH und Geschäftsführer beider Gesellschaften ist Herr D, der seinen Wohnsitz seit 1977 im Ort I, J-Str. (Deutschland), hat.

Die Klägerin hatte ihren statutarischen Sitz zum Gründungszeitpunkt in der Stadt H, S-Weg (Niederlande). Ausweislich eines Auszugs aus dem Handelsregister von … vom 24.06.1999 hatte sie später ihre Anschrift in der Stadt C, F-Weg (Niederlande). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gründungsvertrag und die Handelsregisterauskunft (…) in der Vertragsakte und dem Aktenordner „D – B. V. Anlagen Eingangs-/Ausgangsrechnungen 2000” verwiesen.

Geschäftsgegenstand der Klägerin war in den Streitjahren die Reinigung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen. Neben Reinigungsarbeiten an Gebäuden in den Niederlanden führte sie seit Juli 1991 Flugzeugreinigungen auf dem Flughafen T in der Stadt P (Niederlande – NL –) durch. Für die mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiter führte sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden ab.

Bereits seit Juli 1990 reinigte die Klägerin auf dem Nato-Flughafen in der Stadt M (Deutschland) Flugzeuge der A-Serie. Die Klägerin war dabei als Subunternehmerin der Firma M, der Hauptauftragnehmerin der Nato für Reinigungsleistungen auf dem Flughafen der Stadt M, tätig. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Klägerin auf dem Flughafen sind in einem umfangreichen Vertrag mit der Firma M geregelt. Ein Büro unterhielt die Klägerin auf dem Fluggelände nicht, Räumlichkeiten hatte sie nicht angemietet. Überwacht wurden die Reinigungsarbeiten von einem Mitarbeiter der Firma M.

Ausweislich eines Aktenvermerks über eine am 15.2.2005 durchgeführte Ortsbesichtigung auf dem Fluggelände galten für die Arbeiten auf dem Nato-Stützpunkt folgende Regelungen:

Das von der Klägerin ausgesuchte Personal (in den Streitjahren durchschnittlich 18 größtenteils in Deutschland ansässige Arbeitnehmer) unterzog sich einer umfangreichen Sicherheitsuntersuchung durch Behörden in den Niederlanden und in Deutschland. Bestanden keine Sicherheitsbedenken schloss die Klägerin Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern ab. Das gesamte Reinigungspersonal für die A-Flugzeuge war bei verschiedenen Unternehmen tätig. Die Einteilung des Personals und die Überwachung und Überprüfung der Arbeiten erfolgten ausschließlich durch einen Mitarbeiter der Firma M. Dieser sorgte durch Anrufe bei den zur Verfügung stehenden Arbeitnehmern der verschiedenen Vertragsunternehmen für Ersatz in Krankheits- oder Urlaubsfällen. Eine Meldung an die Klägerin erfolgte nur, wenn ein Arbeitnehmer a...

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