Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenztreuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und nach nachfolgender Restschuldbefreiung an den Insolvenztreuhänder gezahlte Vergütung ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen VI R 47/13)

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, gesetzlichen und betrieblichen Renten sowie Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beruhten auf der Vermietung von insgesamt drei Eigentumswohnungen, davon eine in A, die der Kläger im Jahr 2000 erworben, und zwei in B, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1997 erworben hatte. Alle drei Wohnungen waren fremdfinanziert, die in A durch die E-Bank und die in B durch die G-Bank. Die Mieteinnahmen waren nicht ausreichend, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Dies war zumindest mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers, die dazu führten, dass für die Wohnung in A am 10.12.2004 die Zwangsversteigerung und am 27.01.2005 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Für die Wohnungen in B wurde die Zwangsverwaltung am 28.02.2005 und die Zwangsversteigerung am 03.03.2005 angeordnet. Darüber hinaus wurde auf Antrag des Klägers am 24.03.2005 über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Während die Eigentumswohnungen in der Folgezeit außerhalb des Insolvenzverfahrens versteigert wurden, nämlich die in A am 25.01.2006 und die in B am 12.06.2006, erzielte der Insolvenztreuhänder Einnahmen in Höhe von ca. 140.000 EUR, wobei ca. 133.200 EUR aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers resultierten (pfändbare Anteile des Arbeitseinkommens und Vorruhestands-Abfindung). Diesen Einnahmen standen nach dem endgültigen Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 575.000 EUR gegenüber, inklusive Forderungen der E-Bank und der G-Bank in Höhe von ca. 384.000 EUR, die aus den Versteigerungserlösen nicht gedeckt werden konnten. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren am 25.04.2007 aufgehoben. Der Insolvenztreuhänder erhielt für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren aus der Masse eine nach der Höhe der erzielten Einnahmen berechnete Vergütung i.H.v. 28.272,83 EUR. Dem Kläger wurde nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase durch Beschluss vom 29.07.2011 Restschuldbefreiung erteilt. Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren erhielt der Treuhänder eine weitere Vergütung i.H.v. 3.514,21 EUR.

Der Kläger und seine Ehefrau reichten die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 30.05.2007 beim Beklagten ein. Die Erklärung enthielt keine Anlage V. Sie führte zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung durch Bescheid vom 03.01.2008.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben vom 17.01. und 18.01.2008 Einspruch ein und beantragte, die an den Treuhänder gezahlte Vergütung entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Diesen Einspruch wies der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2008 als unbegründet zurück.

Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

Mit der Klage hat der Kläger zum einen beantragt, die Schuldzinsen, die bis zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung (Zeitpunkt des Zuschlags) der Vermietungsobjekte entstanden waren, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Diese Zinsen sind im Laufe des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten einvernehmlich ermittelt worden; unter zusätzlicher Berücksichtigung der anteiligen AfA-Beträge sowie der im Rahmen der Zwangsverwaltungen erzielten Mieteinnahmen und entstandenen Kosten ergaben sich hieraus Einkünfte für die Eheleute in Höhe von insgesamt -37.980 EUR. Diese Einkünfte hat der Beklagte in einem Änderungsbescheid vom 17.12.2009 berücksichtigt, wobei er zusätzlich Einkünfte des Klägers aus einer bisher nicht erklärten gesetzlichen Rente i.H.v. 6.938 EUR erfasst hat. Bezüglich dieses Streitpunktes hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt; die Beteiligten streiten aber über die Frage, wer insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierzu macht der Kläger insbesondere geltend, dass der Beklagte anhand der vorliegenden Veräußerungsmitteilungen hätte erkennen können und müssen, dass auch noch im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen entstanden seien. Der Beklagte sei insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Mit der Klage macht der Kläger zum anderen geltend, dass die im Streitjahr gezahlte Vergütung an den Insolvenztreuhänder i.H.v. 28.272,83 EUR als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sei. Bei den vom Kläger erworbenen Eigentumswohnungen habe es si...

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