Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 24 UmwStG findet Anwendung, wenn die von dem Neugesellschafter erbrachte Gegenleistung - hier die Einräumung einer Beteiligung - in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft oder in ein anderes - der deutschen Besteuerung unterliegendes - Betriebsvermögen gelangt.

2) Entscheidend ist, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.

 

Normenkette

EStG § 16; UmwStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2014; Aktenzeichen IV R 33/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditkapital zu Beginn des Streitjahres zu je 50 % von der T D GmbH (TD), der Beigeladenen zu 1., und der H-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG (H), der Beigeladenen zu 2., gehalten wurde.

Die Klägerin verlegte im Streitjahr das Anzeigenblatt „X-Blatt” in den Städten D, I, J und L sowie in der Stadt D das Anzeigenblatt „Y-Blatt-D-Woche”. Für die genannten Städte wurden jeweils besondere Ausgaben erstellt. Die Anzeigenblätter der Klägerin wurden durch die M-GmbH & Co. KG (M KG) gedruckt. Die X-Blatt-Verlag-GmbH (X-BLATT) wurde für die Klägerin im Rahmen der Anzeigen- und Beilagenvermittlung tätig.

Kapitalerhöhung der Klägerin

Mit Vertrag vom 28.8.2000 (Blatt 127d – 137 der Prüferhandakte) erhöhte die Klägerin ihr Kommanditkapital von 200.000 DM auf 334.000 DM. Im Zuge dieser Vertragsänderung erhielt die TD neues Kommanditkapital von 67.000 DM, so dass sich ihr Kapital von 100.000 DM auf 167.000 DM erhöhte und sie auch weiterhin zu 50 % an der Klägerin beteiligt war. Die übrige Kapitalerhöhung von 67.000 DM (20,06 % des Kommanditkapitals) wurde an die Gesellschafter der K GmbH & Co KG (K) abgetreten. Im Einzelnen entfiel die Erhöhung des Kommanditkapitals der Klägerin somit auf folgende Gesellschafter:

TD

67.000 DM

Rest: Gesellschafter der K

E

14.200 DM

A

14.200 DM

B

14.200 DM

C

14.200 DM

F

6.800 DM

G

3.400 DM

Die Aufnahme der Neugesellschafter wurde erst zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Sie nahmen aber bereits am Ergebnis des Geschäftsjahres ab 01.09.2000 teil. Aus der Gruppe der Neugesellschafter wurde keiner in eine leitende Funktion bei der Klägerin übernommen.

Darüber hinaus trat die TD mit Vertrag vom 28.8.2000 (Blatt 138 – 139 der Prüferhandakte) 10 % ihres Gewinnanspruchs dauerhaft an die H mit Wirkung zum 01.09.2000 ab. Darüber hinaus wurde der H vertraglich zugesichert, auch in Zukunft die Anzeigenblätter der Klägerin in ihrem Unternehmen drucken zu dürfen. Ergebnismäßig waren somit ab diesem Zeitpunkt die TD mit 40 %, die H mit 39,94 % und die Gesellschaftergruppe der K mit 20,06 % an der Klägerin beteiligt.

Der Kaufpreis für die an die Gesellschaftergruppe der K abgetretenen Anteile an der Klägerin entsprach dem Kommanditanteil von 67.000 DM. Steuerlich behandelte die Klägerin den gesamten Vorgang neutral, da sie der Meinung war, dass es sich um einen Vorgang handele, der nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgsneutral, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven vonstattengehen könnte.

Entstehung der K

Mit Vertrag vom 28.8.2000 wurde das Stammkapital der K-GmbH (K GmbH) auf 86.800 DM erhöht. Von dem neuen Stammkapital erhielten die H 4.300 DM und die X-BLATT 21.600 DM. Der Kaufpreis entsprach dem Nennwert der Anteile.

Die K entstand am 28.8.2000 durch Umwandlungsbeschluss der K GmbH in eine KG. Hierbei erhielten H und X-BLATT ein Kommanditkapital von 40.600 DM (H) und 202.100 DM (X-BLATT). H und die bisherigen Gesellschafter der K hatten mit der K GmbH stille Beteiligungen vereinbart. Die in diese stille Gesellschaften erbrachten Einlagen wurden zur Erhöhung des Kommanditkapitals verwandt. Die K Gesellschafter brachten K Mitunternehmeranteile zum Buchwert in die X-BLATT ein und erhielten als Gegenleistung neue Anteile an der X-BLATT.

Nach Abschluss der Verträge waren an der K beteiligt:

X-BLATT mit 24,9 % des Kommanditkapitals,

H mit 5 % des Kommanditkapitals und

die bisherigen Gesellschafter der K mit 70,1 %.

X-BLATT

Ebenfalls mit Vertrag vom 28.8.2000 wurden die Gesellschafter der K zu 24,93 % an der X-BLATT beteiligt. Die restlichen Anteile blieben bei der TD.

N Verlag GmbH (N)

Weiterhin traten die Gesellschafter der K am 28.8.2000 24,9 % der Geschäftsanteile an der N an die X-BLATT und 5 % der Geschäftsanteile an die H ab.

Betriebsprüfung

Für den Zeitraum 1999 bis 2001 fand bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung statt.

Im Rahmen dieser Prüfung würdigte das Finanzamt (FA) unter anderem den durch die Klägerin bis dahin steuerneutral behandelten Vorgang der Kapitalerhöhung der Klägerin rechtlich wie folgt:

Durch die Aufnahme neuer Kommanditisten sei insgesamt eine neue Personengesellschaft gegründet worden. Soweit die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht hätten und soweit sie nach der Einbringung auch an dieser Gesellschaft beteiligt seien, könne dies nach de...

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