Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus Pferde-Einstellungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus der Einstellung der Pferde seiner Mitglieder (Boxenvermietung, Futterverkauf, Hängeplatzvermietung und Hallennutzung) sind steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchts. b; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m); UStG § 12 Abs. 2, § 4 Nr. 12

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen, die ein gemeinnütziger Reiterverein aus der Einstellung von Pferden seiner Mitglieder erzielt.

Der Kläger ist ein … gegründeter und eingetragener Verein, der sich mit der Förderung des Reitsportes befasst. Er ist vom Beklagten für die Streitjahre (1995 bis 2000) von der Körperschaftsteuer befreit worden, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene, nämlich der Förderung des Sportes. Gemäß der Vereinssatzung besteht der Vereinszweck darin, einen positiven Beitrag zur physischen und psychischen Verfassung seiner Mitglieder zu leisten durch Förderung des Reitsportes, Ausbildung der Vereinsjugend und aller Mitglieder in Reiten, Haltung und Ausbildung von Pferden sowie durch Abhalten von Pferdeleistungsschauen. Nach seinen Angaben hat der Kläger etwa … Mitglieder, davon rund 2/3… Jugendliche.

Der Kläger ist Erbbauberechtigter an dem der Stadt A gehörenden 1,25 ha großen Grundstück in A. …. Der Kläger hat auf diesem Grundstück eine eigene Reitanlage errichtet. Diese besteht aus zwei Reithallen, einem Turnierplatz, einem Außenreitplatz, Stallungen und Nebengebäude sowie einem Freigelände. Von der Reitanlage gelangt man ohne Straßenberührung … in ein Gebiet … in dem Reitwege angelegt sind.

In den Stallungen sind 55 Pferdeboxen eingerichtet. Soweit der Kläger diese nicht für seine eigenen 8 bis 12 Pferde nutzte, standen in den Streitjahren zwischen 43 bis 47 Boxen für Pensionspferde der Mitglieder zur Verfügung. Gemäß dem Muster für einen Pferde-Einstellungsvertrag betrug das monatliche Entgelt zwischen … DM und … DM „incl. 7% Mehrwertsteuer”, worin die Boxenmiete, die Lieferung von Futter und Einstreu, das Misten und Füttern sowie die Nutzung der Außenanlagen durch die Einsteller zum Bereiten ihrer Pferde enthalten waren. Für zusätzlich 20 DM monatlich konnte ein Stellplatz für einen eigenen Pferdeanhänger gepachtet werden; auf dem Gelände waren insgesamt zehn solche Plätze eingerichtet. Jeder Einsteller hatte gemäß der Stall- und Hallenordnung selbst für ausreichende Bewegung seines Pferdes zu sorgen. In Einzelfällen übernahmen dies sowie die anschließende Reinigung der Pferde vom Kläger beschäftigte Pferdepfleger auf Kosten der Einsteller. Der Kläger akzeptierte im Einstellungsvertrag maximal eine sog. Reitbeteiligung. Dadurch konnten die Einsteller mit Dritten – insbesondere den Angehörigen der Vereinsjugend ohne eigene Pferde – vereinbaren, dass diese das eingestellte Pferd ggf. gegen ein Entgelt reiten durften.

Auf die vom Kläger eingereichten Einstellerlisten für die Streitjahre wird Bezug genommen. Davon ausgehend gehört das ganze … Stadtgebiet von A einschließlich der Gemeinden B, C, und D zum Einzugsbereich des Klägers. Er selbst beziffert den Umkreis auf etwa 35 km.

Der Kläger bietet seinen Mitgliedern gegen zusätzliches Entgelt durch Reitlehrer diverse Schulungen im Reiten, Springen und Dressur für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an. Für Privatreiter und Einsteller gelten bei Schulungen ermäßigte Preise. Nach Angaben des Klägers standen die Pferdeboxen in den Streitjahren aufgrund eines 1995 eingetretenen Wechsels des Reitlehrers zu einem großen Teil leer. Erst 2006 konnte wieder eine Vollbelegung erreicht werden.

Der Kläger ist Mitglied des Pferdesportverbandes … zu dessen Kreisverband 22 Mitgliedsvereine und -betriebe gehören. Auf die diesbezüglichen Listen wird ebenfalls verwiesen. Die überwiegende Zahl der Mitglieder im Verband betreibt wie die Klägerin eine Pferdepension.

Daneben gibt es im Stadtgebiet von A, B, C und D diverse private Unternehmen, die ebenfalls Pferdepensionen betreiben. Hierzu wird auf die vom Beklagten eingereichte Liste (Bl. 89 bis 115 FG-Akte) Bezug genommen.

Die Jahresabschlüsse für die Streitjahre wurden bis 1996 von Herrn Steuerbevollmächtigten V aus T und danach von Herrn Steuerberater L aus D erstellt. In allen Jahren wurden Gewinne und Verluste des Klägers für alle seinen Tätigkeitsbereiche ermittelt, nämlich für den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb Sport und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen aus den Einstellerverträgen war in den Gewinnermittlungen aller Streitjahre dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet worden. Dabei teilte der Kläger das einheitliche Entgelt in der Buchführung auf die vier Konten Pferdeboxenvermietung, Pferdefutterverkauf, Anhängerplatzvermietung und Nutzung der Pferdehallen nebst Außenanlagen auf. Alle vo...

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