Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit von Stillhalterprämien, Werbungskosten durch Closinggeschäft, Long Call und Glattstellungsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen fallen unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG; sie fallen nicht unter §§ 22 Satz 1 Nr. 2, 23 EStG (Fassung bis 1998). Die Einräumung einer Option gegen Erhalt einer Stilhalterprämie stellt eine Leistung i. S. des § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG dar. Die Steuerbarkeit entfällt nicht deswegen, weil an der DTB die Möglichkeit für den Stillhalter besteht, sich durch Glattstellungsgeschäfte (sog. Closing) aus der Optionsverpflichtung zu lösen.

2) Stillhaltergeschäfte auf DAX-Kontrakte fallen dagegen nicht unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG.

3) Aufwendungen in Form von Optionsprämien, Spesen oder Provisionen für ein Closinggeschäft stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften des Stillhalters dar.

4) Der Kauf von Kaufoptionen (Long Calls) und der Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts in Form eines "Verkaufs" Call innerhalb der Spekulationsfrist, ist in der bis 1998 geltenden Fassung des EStG nicht steuerbar.

 

Normenkette

EStG § 22 S. 1 Nrn. 3, 2, §§ 23, 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 22 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen IX R 26/03)

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Bescheid vom 20.2.1996 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer 1994 und setzte die Einkommensteuer auf 739.044,– DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 5.7.1996 änderte er die Festsetzung auf 776.766,– DM.

Mit Bescheid vom 5.7.1996 setzte der Beklagte gleichfalls die Einkommensteuer 1995 auf 706.162,– DM fest.

Im Jahre 1997 führte der Beklagte beim Kläger unter anderem für die Jahre 1994 und 1995 eine Betriebsprüfung durch, deren Gegenstand auch die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften war, die der Kläger an der Deutschen Terminbörse (DTB) tätigte. Die Betriebsprüfung kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Jahre 1994 91.955,– DM und im Jahre 1995 95.331,– DM Einkünfte gem. §§ 22 Satz 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898, ber. 91 S. 808) (EStG) erzielt habe. Dabei berücksichtigte die Betriebsprüfung auch einen Verlust in Höhe von 3.416,– DM (Anlage 7 der Aufstellung der Kläger). Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 mit Bescheiden vom 18.9.1997 und setzte die Einkommensteuer 1994 auf 827.750,– DM und die Einkommensteuer 1995 auf 782.636,– DM fest.

Hiergegen legten die Kläger am 9.10.1997 Einspruch ein. Hierzu führten sie aus, dass für 1994 ein Betrag von 49.383,– DM und für 1995 ein Betrag von 47.759,– DM nicht steuerbar sei, da diese sämtlich auf Devisentermingeschäften, Optionen auf Währungsrelationen und Optionen auf Indizes beruhten. Bei privaten Devisentermingeschäften handele es sich als Differenzgeschäfte um Geschäfte mit Spielcharakter, da diese Geschäfte auf eine Kursdifferenz ausgerichtet seien und nicht eine mögliche Lieferung von Wertpapieren wie z.B. Aktien oder Anleihen zum Gegenstand hätten. Diese Beurteilung sei auch auf Wettspiele in Bezug auf Indizes wie z.B. den DAX oder andere Börsenindizes zu übertragen. Sowohl offene (opening) als auch glattgestellte (closing) Käufe oder Verkäufe von Calls und Puts (Kauf- bzw. Verkaufsoptionen) auf Devisen und Indizes unterlägen weder als Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG noch als Leistungseinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG der Einkommenbesteuerung. Dies werde deutlich durch die Tatsache, dass im Schreiben des Bundesministers der Finanzen IV B 3 – S 2256 – 34/94 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften an der DTB und von anderen als Optionsscheine bezeichneten Finanzinstrumenten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (BStBl I 1994, 816), in Tz. 21 DAX-Futures steuerlich unbeachtlich seien, da ein entsprechendes Basisprodukt nicht lieferbar sei. Demnach seien nur gehandelte Optionen auf Aktien bzw. Shares einkommensteuerbar.

Am 29.3.1999 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für 1994, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Ebenso erließ der Beklagte am 8.2.1999 und am 24.3.1999 Änderungsbescheide für 1995, die ebenfalls Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.4.1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Glattstellung einer Option, ein Veräußerungsgeschäft darstelle. Die Differenz zwischen der gezahlten und erhaltenen Optionsprämie sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 EStG als Spekulationsgewinn bzw. -verlust anzusehen. Dies gelte auch bei Glattstellung von Optionen, denen kein lieferbarer Basiswert zugrunde läge oder bei denen die tatsächliche Lieferung durch Vereinbarung der Vertragspartner ausgeschlossen und durch den Barausgleich ersetzt werde. Der Verkauf von Optionen führe dazu, dass die erhaltene Optionspr...

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