Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG, mit der Möglichkeit des Buchwertansatzes, findet keine Anwendung, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1, § 25 S. 1; UmwG § 190; UmwStG § 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.04.2007; Aktenzeichen IV B 81/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vorgesehene Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft auch dann besteht, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

Der Kläger und ein Herr P waren als Gesellschafter zu je 50 v. H. an der B & P oHG (nachfolgend oHG) beteiligt. Der Kläger war außerdem Eigentümer des Grundstücks E-Straße, das auch von der oHG genutzt wurde und deshalb insoweit zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte.

Mit notariellem Vertrag vom 25.08.1998 gründete der Kläger die B Verwaltungs GmbH. Der Kläger und die neu gegründete B Verwaltungs GmbH errichteten am selben Tag mit Wirkung vom 01.08.1998 eine BGB-Gesellschaft namens B Vermögensverwaltung GmbH & Co. GbR mbH (nachfolgend BGB-Gesellschaft), in die der Kläger das von der oHG angemietete Grundstück (bzw. den entsprechenden Grundstücksteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbrachte. Die BGB-Gesellschaft ist zwischenzeitlich in die B Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend Grundstücks-KG) umgewandelt worden.

Am 05.08.1998 wurde in einer Gesellschafterversammlung der oHG – ohne notarielle Beurkundung – beschlossen, die Gesellschaft mit Wirkung zum 01.09.1998 in eine GmbH umzuwandeln. Mit notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss vom 30.10.1998 wurde die oHG im Wege der formwechselnden Umwandlung nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) in die B & P GmbH (nachfolgend GmbH) umgewandelt, an der der Kläger und Herr P zu je 50 v. H. beteiligt sind. Die Eröffnungsbilanz wurde auf den 01.09.1998 erstellt. Die Buchwerte der umgewandelten oHG wurden dabei fortgeführt.

Mit Schreiben vom 01.09.1998 bestätigte die BGB-Gesellschaft gegenüber der GmbH die Fortdauer des Mietverhältnisses über das Grundstück E-Straße.

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der oHG vertrat der Beklagte die Auffassung, dass eine Buchwertfortführung und damit eine steuerneutrale Einbringung des Mitunternehmeranteils des Klägers in die GmbH nach § 20 UmwStG nicht möglich sei, da bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils neben dem Gesellschaftsanteil auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen zu übertragen sei (Hinweis auf Tz. 20.09 des Umwandlungssteuererlasses vom 25.03.1998, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 543). Er folgerte daraus, dass die in dem in die GmbH eingebrachten Mitunternehmeranteil des Klägers ruhenden stillen Reserven in Höhe von insgesamt 556.894 DM aufzudecken und zu versteuern seien (siehe Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.03.2000). Über die Höhe der stillen Reserven besteht kein Streit. Mit Bescheid vom 16.02.2001 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend fest. Der Feststellungsbescheid wurde den Gesellschaftern einzeln bekannt gegeben.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 29.01.2003 beim Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Beklagten für seine Entscheidung angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – (in BStBl II 1991, 635 und in BStBl II 1996, 342) hätten andere Fallgestaltungen betroffen.

In der Entscheidung in BStBl II 1991, 635 habe der Kläger – vereinfacht dargestellt – seinen Kommanditanteil mit Ablauf des 30.06.1979 veräußert und die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke und Schulden mit Verträgen vom 13. und 30.06.1979 zu Buchwerten in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht. Diese neu gegründete KG habe die Grundstücke an die alte KG, aus der er ausgeschieden sei, verpachtet. Der BFH habe dem Kläger für den durch die Veräußerung des Kommanditanteils erzielten Gewinn die Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) verwehrt, weil die stillen Reserven des Sonderbetriebsvermögens nicht aufgedeckt worden seien. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG. Er habe seinen Mitunternehmeranteil im Wege der Sacheinlage in die GmbH eingebracht und diese habe den eingebrachten Anteil mit dem Buchwert angesetzt. Zum Zeitpunkt der Umwandlung sei Sonderbetriebsvermögen in Form des Grundstücks, welches im Rahmen der Umwandlung hätte mitüberführt werden müssen, nicht mehr vor...

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