Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibungen auf Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine dauerhafte Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren kann angenommen werden, wenn fundamentale Fakten im Rahmen eines Anscheinsbeweises eine Erholung des Kurses voraussichtlich ausschließen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen I R 58/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Sie betreibt ein Unternehmen der …. Der Unternehmensgegenstand ist die Fertigung von …, …, … und ähnlichen Vorrichtungen.

Die Klägerin hielt bereits in den Jahren vor den Streitjahr Aktienwerte im Umlaufvermögen. Ausweislich der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht erzielte sie aus Verkäufen von im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien in den Jahren 1999 und 2000 teilweise Gewinne, teilweise Verluste. Zu den im Bestand gehaltenen Aktien wurden zu den Bilanzstichtagen 1998 bis 2000 insgesamt Abschreibungen auf Kurswerte im Umfang von ca. … EUR vorgenommen. Aus Verkäufen im Jahr 2001 (…) wurden Gewinne in Höhe von ca. … EUR erzielt. Auf die später verkauften Aktien der … waren im … 2001 noch Dividenden i. H. v. … EUR je Aktie ausgeschüttet worden.

Im Mai 2001 erwarb die Klägerin die hier streitbefangenen Aktien der Infineon AG (AG) zu Anschaffungskosten von ca. 45 EUR je Stück. Der Kurs der Aktien sank bis zum 31. Dezember 2001 auf ca. 23 EUR. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stieg der Kurs auf ca. 26 EUR an.

Im Rahmen der Handelsbilanz ordnete die Klägerin die Aktien den Wertpapieren des Anlagevermögens zu. Die Steuerbilanz weist insoweit keine Abweichungen aus. Im Rahmen des Jahresabschlusses nahm die Klägerin auf die Finanzanlagen des Anlagevermögens Abschreibungen in Höhe von insgesamt … EUR vor. Diese entfielen mit … EUR auf die Aktien der …. Der Differenzbetrag entfiel mit … EUR auf Aktien der …, mit … EUR auf Aktien der … und mit … EUR auf Papiere der …. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse verwiesen.

Auf Basis der Jahresabschlüsse gab die Klägerin im Januar 2003 die Körperschaftsteuererklärung für 2001 beim Beklagten ab. Dies führte zu einer im wesentlichen antragsgemäßen Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In den Jahren 2003 und 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B. eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei kam das Prüfungsfinanzamt bei Überprüfung des hier betroffenen Lebenssachverhaltes zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage durch das Steuerentlastungsgesetz und der für die Finanzverwaltung bindenden Regelungen in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2000, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2000, 372, (im Folgenden: BMF-Schreiben) auch unter Berücksichtigung der speziellen von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalte im Hinblick auf die AG eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 nicht vorgenommen werden könne. Es fehle an dem notwendigen Nachweis einer andauernden Wertminderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 00.00.0000, insbesondere Textziffer 3.7, verwiesen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und änderte den Körperschaftsteuerbescheid unter dem 00.00.0000 entsprechend. Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer mit erneutem Änderungsbescheid vom 00.00.0000 wegen eines geänderten Verlustrücktrags auf … EUR fest. Nach Lage der Akten ist auch dieser Verlustrücktrag teilweise streitig, da auch im Jahr 2002 Teilwertabschreibungen auf Aktien zwischen den Beteiligten umstritten sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin – unter Bezugnahme auf ihre grundlegende Darstellung vom 00.00.0000 im Rahmen des Prüfungsverfahrens – die Berechtigung der streitbefangenen Teilwertabschreibung auf die Aktien der AG im wesentlichen wie folgt begründet:

Teilwert sei nach der Definition in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Es sei auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht denkbar, dass ein Erwerber für die inzwischen auf einen Börsenpreis von … EUR je Aktie gesunkenen Aktien der AG ca. … EUR je Aktie zu zahlen bereit sein würde.

Der hier zur Entscheidung stehende Fall sei in dem BMF-Schreiben nicht behandelt. Bei dem unter Textziffer 18 des Schreibens dargestellten Fall sei lediglich eine Schwankung im Börsenkurs von 30%, bei der zum Bilanzsti...

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