Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind.

2. Die Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) erschöpft sich auch nicht in der bloßen Unterzeichnung des im Vordruck vorgegebenen Textes, dass die erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens bezogen wurden. Aus der Formulierung im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort "anlässlich" einer Ergänzung bedarf.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2015; Aktenzeichen V R 9/14)

BFH (Aktenzeichen V B 60/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. über die Auswirkung der fehlenden Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen.

Am 30. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten) stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum Juni bis Dezember 2007 i.H.v. 27.653,87 EUR. Die zweite Seite des Antragsvordrucks, auf der sich unter anderem die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin befindet, reichte sie dabei in Kopie ein. Außerdem enthielt der Antrag in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks keine Eintragungen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung ab. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der Antrag ohne Originalunterschrift der Klägerin nicht als rechtswirksam gestellt anzusehen sei.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2008 reichte die Klägerin den streitigen Vergütungsantrag noch einmal beim Beklagten ein, wobei sie diesmal die zweite Seite des Vergütungsantrages im Original vorlegte.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat weiter die Ansicht, dass der Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 nicht rechtswirksam gestellt worden sei, weil die Unterzeichnung in Abschnitt 9 des Antragsvordrucks nicht mit eigenhändiger Originalunterschrift, sondern mit einer kopierten (gescannten) Unterschrift versehen gewesen sei. Anträge per Telefax oder mit kopierter Unterschrift seien unwirksam und könnten daher nicht die Antragsfrist waren. Der mit der Einspruchsbegründung übersandte und mit einer Originalunterschrift versehene zweite Antrag sei nicht fristgerecht gestellt worden, da er ihm, dem Beklagten, erst am 3. Dezember 2008 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist für das Kalenderjahr 2007 zugegangen sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Rechtsauffassung des Beklagten, der Antrag sei vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sei nicht tragfähig. Der Beklagte verstoße insoweit gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 3. Dezember 2009 in der Rs. C-433/08 Yaesu B.V. (UR 2010, 146). Eine eigenhändige Unterschrift sei daher nicht erforderlich.

Der vom Beklagten geforderte Formalismus verstoße gegen den Zweck der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: Achte Richtlinie). Im Ergebnis sei daher bereits der erste Antrag der Klägerin formwirksam gewesen.

Nach den Hinweisen des Berichterstatters vom 28. Februar 2012 (Bl. 65 ff. Gerichtsakte) und vom 11. Oktober 2012 (Bl. 108 Gerichtsakte) auf die Entscheidungen des 2. Senats des FG Köln (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011, 2 K 4627/06, EFG 2011, 1473; vom 18. Mai 2011, 2 K 1177/06, EFG 2011, 599; vom 13. Juli 2011, 2 K 459/08, EFG 2012, 2249) und des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Juli 2012 (V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840), wonach ein Vorsteuervergütungsantrag unwirksam sei, wenn er die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Erklärung nicht enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in dem genannten Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung hätte anrufen müssen. Die unterlassene Anrufung stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 dahingehend abzuändern, dass ein Erstattungsbetrag i.H.v. 27.653,87 EUR festgese...

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