rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG auf eine Abfindung anwendbar ist, die ein Mitunternehmerin, die zugleich Arbeitnehmer in bei ihrer Gesellschaft ist, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.

Die Klägerin war bei der … GmbH & Co KG im Wege der Erbfolge bereits in früheren Jahren Kommanditist in mit einer Beteiligung in Höhe von 7,35 % geworden. Außerdem war sie im Streitjahr bis zum 31.03. Arbeitnehmerin der KG. Nachdem ihr zu diesem Termin von der Gesellschaft gekündigt worden war, schloß die Klägerin mit der KG vor dem Arbeitsgericht Köln einen dahingehenden Vergleich, daß das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1985 aufgelöst wurde und die Klägerin von der Gesellschaft dafür eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM unter Anrechnung auf etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan erhielt.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens der KG für das Streitjahr begehrte die Klägerin, die Abfindung in Höhe von 25.000,00 DM entsprechend § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen. Der Beklagte lehnte dies ab und erließ den Feststellungsbescheid für die Gesellschaft unter Hinzurechnung der Abfindung zum Gewinn nach § 15 EStG.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Ziel, die Steuerfreistellung der Abfindung in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG, mit der vorliegenden Klage weiter.

Sie ist der Ansicht, daß sie durch den Erwerb der geringfügigen Kommanditbeteiligung weder sozialversicherungsrechtlich noch steuerrechtlich Arbeitgeberin geworden sei. Vielmehr habe sie weiterhin in ihrer abhängigen Position im Rahmen des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses gearbeitet. § 3 Nr. 9 EStG stelle in erster Linie auf die Auflösung eines Dienstverhältnisses ab und weniger auf die dahinterstehende Einkunftsart. So wäre es schwer verständlich, wenn Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die arbeitsrechtlich Arbeitgeberfunktion besitzen, die Vergünstigung nach § 3 Nr. 9 EStG erhielten, während abhängige Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht in den Genuß dieser Regelung kämen, nur weil ihre Tätigkeitsvergütung im Hinblick auf die Gewerbesteuer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet würde und diese Umqualifizierung der Einkunftsart im Einkommensteuergesetz erfolge.

Selbst wenn man jedoch nicht von der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 9 EStG ausginge, unterliege die Entschädigung im Streitjahr der Tarifvergünstigung des § 24 Nr. 1 a i.V. mit § 34 EStG. Der halbe durchschnittliche Steuersatz käme auch unter dem Gesichtspunkt der Veräußerung des Kommanditanteils in Frage: Die Veräußerungsbemühungen hätten bereits im Jahre 1985 begonnen, seien jedoch erst im Jahre 1986 erfolgreich abgeschlossen worden.

Die Klägerin beantragt,

den ihr für das Streitjahr zugerechneten Gewinnanteil in Höhe von … DM An Höhe von …,00 DM steuerfrei zu belassen, ersatzweise, für den Betrag von …,00 DM die Tarifvergünstigung gem. § 34 Abs. 2, 2 EStG zu gewähren;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er bezieht sich im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom …. Ergänzend führt er an, daß die an die Klägerin gezahlte Abfindung nicht als Veräußerungsgewinn zu sehen sei, sondern als Vergütung für die Aufgabe der Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft. Deshalb sei die Abfindung als laufender Gewinn zu qualifizieren.

Die … GmbH & Co KG ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beiladung der KG war nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – erforderlich, weil die Entscheidung über die Steuerfreiheit der Abfindung, die die Klägerin bezogen hat, gegenüber der KG und der Klägerin nur einheitlich ergehen kann. Die übrigen Kommanditisten des Streitjahres, die mittlerweile ebenfalls ausgeschieden sind, waren nicht beizuladen, weil diese nach § 48 Abs. 1 FGO nicht klagebefugt wären (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).

II. Die aufgrund des arbeitsrechtlichen Vergleichs an die Klägerin gezahlte Abfindung ist als Vergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG.

1. Bei der von der Beigeladenen an die Klägerin geleisteten Abfindung handelt es sich um eine Vergütung, die die Klägerin als Gesellschafterin von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG). Zu den Vergütungen in diesem Sinne zählen alle Entgelte in bar oder Sachwerten, die der Gesellschafter entweder aufgrund gesellschaftrechtlicher Dienstleistungen oder aufgrund eines daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses erhält. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitnehmer oder die Mitunternehmereigenschaft überwiegt (BFH-Urteil vom 24.01.1980 IV R 156–157/87, BStBl II 1980, 271). Daß die Klägerin mit ihrer im Wege der Erbfolge erhaltenen Kommanditbeteiligung in Höhe von 7,35 % als Mitunternehmerin anzusehen ist, ist völlig unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. § 15 Abs...

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