Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzungen für Tiefgaragen bei Baudenkmalen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Art und Umfang der im denkmalrechtlichen Sinne erforderlichen Aufwendungen werden durch die Bestätigung der Denkmalbehörde bindend festgestellt.

2) Stellplätze, die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht im Gebäude selbst untergebracht wer-den können, aber aus baurechtlichen Gründen für die sinnvolle Nutzung unerläßlich sind und nicht getrennt vom denkmalgeschützten Gebäude errichtet werden, sind in die Förderung nach § 10 i EStG einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 7 i

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2003; Aktenzeichen IX R 72/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Frage, ob die Kosten der Tiefgarage des Objektes … in die AfA-Bemessungsgrundlage gem. § 7 i EStG einzubeziehen sind.

Bei den Klägern handelt es sich um eine Gemeinschaft von Zeichnern der Bauherren- bzw. Restaurierungsgemeinschaft … (im folgenden: BHG …), die im einzelnen in der Anlage zu den Feststellungsbescheiden aufgeführt sind. Die BHG hatte zum Gesellschaftszweck die Vermarktung einer Hofanlage mit … Wohnungs- und … Teileigentumseinheiten zuzüglich … Tiefgaragen- und … Außenstellplätzen. Die Grundstücks- und Altbauanteile wurden zunächst erworben und anschließend restauriert. Mit Ausnahme einiger Neubauteile handelt es sich um einen Umbau mit Ausbau einzelner Teile der Hofanlage. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das in die Denkmalliste eingetragen ist (auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Ablichtung der entsprechenden Bescheinigung der Denkmalbehörde v. 17.7.2000 wird verwiesen). Die in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durchgeführten Maßnahmen waren nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Die Errichtung der Tiefgaragenstellplätze war aus baurechtlichen Gründen für die beabsichtigte Nutzung des Baudenkmals unerläßlich und stellte eine Auflage der unteren Denkmalbehörde dar (§ 47 Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NW).

Jeder einzelnen Wohnung waren die notwendigen Tiefgaragenplätze zugeordnet. Die Tiefgarage ist grundbuchlich nicht getrennt erfaßt. Baulich ist die Tiefgarage mit der Hofanlage wie folgt verbunden: Die Zufahrt zur Tiefgarage ist auf der Südseite der Hofanlage mit dem Gebäude verbunden. Die Tiefgarage liegt unter dem Südwestflügel der Hofanlage, wobei die Außenmauern des Flügels auf den Außenmauern der Tiefgarage angebracht und baulich miteinander verbunden sind. Die Außenwand der Tiefgarage ist an dieser Stelle tragend für die Außenwände des Süd-West-Flügels der Hofanlage. Die Tiefgarage ist nur über den Innenhof der Hofanlage zu begehen, während lediglich die Pkws von außen in die Tiefgarage ein- und ausfahren können. Auch steht die ehemalige Dunggrube, die zu einem Gebäude für die notwendigen Abstellräume und Allgemeinräume der Hofanlage umgebaut worden ist, auf der Tiefgarage. Auf Teilen der Tiefgarage befinden sich außerdem Terrassen diverser Wohnungen, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen. Schließlich ist auf der Tiefgarage der Spielplatz der Hofanlage angebracht worden. Teile der ehemaligen Grubenanlage sind heute Außenwände der Tiefgarage (auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Baupläne wird insoweit verwiesen).

Die Denkmalbehörde hat die Aufwendungen für die Tiefgarage in der Bestätigung über die Höhe der nach § 7 i EStG begünstigten Kosten erfaßt und damit gleichzeitig bestätigt, daß diese Aufwendungen zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. Demgemäß hat die Behörde als nach § 7 i EStG begünstigte Aufwendungen 75,74 % der entstandenen Kosten, und zwar einschließlich der Aufwendungen für die Tiefgarage, bescheinigt.

Mit für 1994 und 1995 geändertem und für 1996 erstmaligem Feststellungsbescheid vom 11.12.1997 setzte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die AfA-Bemessungsgrundlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO) wie folgt fest:

Einkünfte aus V + V

1994

… DM

1995

… DM

1996

… DM

AfA Bemessungsgrundlage

1994

§ 7 Abs. 4 EStG

1995

… DM

1996

… DM

AfA Bemessungsgrundlage

1994/1995

… DM

§ 7 i EStG

1996

Die Zurechnungen der Einkünfte und der AfA-Bemessungsgrundlagen erfolgte in besonderen Anlagen, auf die hiermit Bezug genommen wird.

Dabei ging der Beklagte in Abstimmung mit einer am 12.08.1997 begonnenen Außenprüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung … davon aus, daß die Kosten für die Tiefgarage in Höhe von … DM nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 i EStG, sondern vielmehr nach § 7 Abs. 4 EStG einzubeziehen sei.

Gegen den Feststellungsbescheid 1994 bis 1996 vom 11.12.1997 legten die Kläger durch Schreiben vom 09.12.1997 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie folgendes aus: Die Kosten der Tiefgarage seien zu Unrecht in die AfA-Bemessungsgrundlage gem. § 7 Abs. 4 EStG einbezogen worden; vielmehr seien sie der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 i EStG zuzur...

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