rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine … GmbH …

Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1990 und 1991 wich der Beklagte von den erklärten Jahresergebnissen insoweit ab, als für 1990 ein Forderungsverlust in Höhe von insgesamt … DM und für beide Jahre jeweils die Überstundenvergütung des Geschäftsführers, Herrn …, in Höhe von … DM (1990) bzw. … DM (1991) als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Herr … war in den Streitjahren zu 80 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt; die restlichen 20 % hielt Herr …

Im Geschäftsführervertrag vom … ist in § 4 die Vergütung des Geschäftsführers geregelt. Diese setzt sich danach zusammen aus einem festen Grundgehalt von monatlich … DM, Urlaubsgeld und einer Weihnachtsgratifikation jeweils in Höhe eines Monatsgehalts, sowie aus einer Gewinntantieme in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz. In Ziffer 3 der angesprochenen Regelung heißt es:

„Jede vom Geschäftsführer über die in § 2 Ziffer 4 vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Überstunde, Sonntags-, Feiertags- und gelegentliche Nachtarbeit wird zusätzlich vergütet:

  1. mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil am Grundgehalt gemäß § 4 Ziffer 1 (= 1/195 des zuletzt vereinbarten Grundgehalts, abgerundet auf volle DM) und zusätzlich
  2. mit Zuschlägen gemäß folgender Regelung:

    Normale Überstunden mit einem steuerpflichtigen Zuschlag in Höhe von 25 % vom Grundgehalt.

    Überstunden zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtzeiten mit steuerfreien Zuschlägen gemäß § 3 b EStG unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen.

Es wird bereits jetzt vereinbart, daß mit Wirkung vom 01.01.1990 sowohl hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen als auch hinsichtlich der Zuschlagssätze die Zuschlagsregelung gemäß § 3 b EStG 1990 Anwendung finden soll.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, zeitnahe laufende Aufzeichnungen über die angefallenen Überstunden anzufertigen. Die Abrechnung der Überstunden erfolgt stets mit dem Grundgehalt des Folgemonats”.

In § 2 Ziffer 4 des o. g. Vertrages heißt es:

„Der Geschäftsführer ist an folgende Arbeitszeiten gebunden: Montags bis Freitags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr Mittagspause: 1/2 Stunde täglich.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird mit 45 Stunden, die monatliche Arbeitszeit mit 195 Stunden vereinbart”.

Ausweislich einer Aufstellung des Gesamtgehalts von Herrn … beliefen sich die Zahlungen für Überstunden und Zuschläge in den beiden Streitjahren auf die oben genannten Summen. Der Beklagte hat für den Zeitraum 1.1.1990 bis 31.5.1992 eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt (Bericht vom 10.7.1992). Zum Prüfungspunkt „Bezüge Gesellschafter” enthält der Bericht keine lohnsteuerrechtlichen Beanstandungen.

Die o. g. streitigen Forderungsverluste der Klägerin in der Gesamthöhe von … DM setzen sich wie folgt zusammen: zum einen in Höhe von … DM basierend auf einer Forderung an die Firma …, zum anderen auf einer Forderung an Frau … in Höhe von … DM.

Der Beklagte sah in diesen Forderungsverlusten und in den Überstundenvergütungen verdeckte Gewinnausschüttungen. Er erließ Körperschaftsteuerbescheide für 1990 und 1991 sowie einen Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 1990, in denen er als Grundlage seiner Festsetzungen bzw. Feststellungen das Einkommen der Klägerin außerhalb der Bilanz um die o. g. Beträge erhöhte und für diese die Ausschüttungsbelastung herstellte. Die von der Klägerin gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. März 1993).

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst ihr Begehren weiterverfolgt, die beiden Forderungsverluste und die Überstundenvergütungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Am 27. Juli 1993 erließ der Beklagte geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1990 und 1991 sowie einen geänderten Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1990, in denen er die uneinbringliche Forderung gegenüber Frau … nunmehr als Betriebsausgabe anerkannte. Diese Bescheide hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 1993 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, § 68 FGO.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1995 hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Anerkennung der Überstundenvergütungen als Betriebsausgaben beschränkt und die steuerliche Behandlung des Forderungsverlustes aus der Geschäftsbeziehung zur Firma … i. H. von … DM als verdeckte Gewinnausschüttung akzeptiert.

Zur Begründung ihrer Klage hinsichtlich der noch streitig gebliebenen Überstundenvergütungen an ihren Geschäftsführer wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und vertieft es wie folgt:

Die Überstundenvergütung des Herrn … stelle keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da sie wirksam im vorhinein vereinbart worden sei. Die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeitsleistung umfasse eine bereits „unnormale” Arbeitszeit von 195 Stunden monatlich. Bei einer allgemein üblichen Arbeitszeit von ca. 170 Stunden seien bereits Mehr...

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