Entscheidungsstichwort (Thema)

Managementbeteiligung als Gegenstand eigener Erwerbsquelle neben dem Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung stellt dann keinen Arbeitslohn dar, sondern ist Ertrag einer eigenständigen Erwerbsquelle, wenn der Mitarbeiter die Beteiligung neben weiteren Mitarbeitern und weiteren wesentlich beteiligten Private Equity Gesellschaften zu einem marktgerechten Preis erworben hat und ein effektives Verlustrisiko trägt.

2) Keine maßgebliche indizielle Bedeutung hat, dass die Beteiligung zunächst Mitarbeitern der ersten Führungsebene und sodann den Mitarbeitern der zweiten Führungsebene angeboten wurde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausschluss aus der Beteiligung mit fremdüblicher Abfindung zur Folge hat und eine Veräußerungsbeschränkung für den Mitarbeiter besteht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2016; Aktenzeichen IX R 43/15)

BFH (Aktenzeichen VI R 40/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger im Jahre 2004 erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt oder ob es sich insoweit um einen – steuerfreien – Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelt.

Mit Kaufvertrag vom 29.10.1998 erwarb die … M Holding GmbH (M Holding) 99,99 % der Anteile an der … M AG, die zu diesem Zeitpunkt zu 100 % im Eigentum der … standen. Gesellschafter der M Holding war zu diesem Zeitpunkt ein …. Wegen der Beteiligungsverhältnisse an der M Holding wird auf Anlage 4 zum Klagebegründungsschriftsatz Bezug genommen (Blatt 91 der Gerichtsakte).

Die … M AG wurde in der Folgezeit mehrfach formgewechselt, firmierte zwischenzeitlich als … M GmbH & Co. KG und später als … M GmbH (… M).

Der Kläger war ab dem Jahre 2001 und auch noch im Streitjahr 2004 als Manager für die … M tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war innerhalb der … M-Unternehmensgruppe für die Bereiche Vertrieb und … zuständig. Ab dem 01.04.2005 war der Kläger für die M Holding tätig.

Seitens der Gesellschafter der M Holding wurde im Jahre 2002 beschlossen, zunächst einmal Führungskräfte der ersten Ebene (Geschäftsführer) als Management-Gesellschafter an der M Holding unmittelbar zu beteiligen.

Ab dem Jahre 2003 sollten im Rahmen weiterer Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte der sogenannten zweiten Ebene, zu denen der Kläger gehörte, über eine Beteiligungs-GbR mittelbar an der M Holding beteiligt werden.

Da die Gesellschafter der M Holding auch den Kläger langfristig an das Unternehmen binden wollten, wurde ihm im Jahre 2003 eine indirekte Managementbeteiligung an der M Holding angeboten.

Auf der Grundlage dieses Angebots gründete der Kläger zusammen mit der M Beteiligungs-GmbH (Beteiligungs-GmbH) und fünf weiteren Mitgliedern des Managements der … M-Unternehmensgruppe mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 19.02.2003 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die M Beteiligungs-GbR (Beteiligungs-GbR) mit Sitz in E.

Nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages war Gesellschaftszweck der Beteiligungs-GbR der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an der M Holding (Ziffer 2). Die Gesellschaft sollte für unbestimmte Zeit bestehen, jedoch u.a. durch Veräußerung sämtlicher von ihr gehaltener Geschäftsanteile an der M Holding aufgelöst werden (Ziffer 3). Gesellschafter konnten neben den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag genannten Gründungsgesellschaftern im Übrigen nur Mitarbeiter der M Holding oder eines deren Beteiligungsunternehmen werden (Ziffer 6.1). Die Gesellschafter waren gemäß ihrer jeweiligen Einlage quotal am Gewinn und Verlust der Beteiligungs-GbR sowie an etwaigen Veräußerungs- oder Liquidationserlösen und weiteren Gesellschafterrechten beteiligt (Ziffer 6.5.). Vertretungsberechtigter Alleingeschäftsführer der Beteiligungs-GbR war die Beteiligungs-GmbH (Ziffer 9).

Die Gesellschafter konnten durch Tod, durch Ausübung ihres ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund vor Auflösung aus der Beteiligungs-GbR ausscheiden (Ziffer 15). In diesem Fall wuchs die Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters an der Beteiligungs-GbR automatisch der Beteiligungs-GmbH an, die sodann die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen hatte. Als wichtiger Grund galt insbesondere – aber ausdrücklich nicht ausschließlich – die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an der M Holding an fremde Dritte mit anschließender Veränderung der Geschäftsführung nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen.

Die Gesellschafterversammlung der Beteiligungs-GbR konnte zudem Gesellschafter aus wichtigem Grund ausschließen. Wichtiger Grund war dabei unter anderem die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Managementbeteiligten mit der jeweiligen Gesellschaft der … M-Unterneh...

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