Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer Promotion

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Mangelnde Zeit, Tätigkeiten für den Gewerbebetrieb auszuüben und das Fehlen von Marktanalysen oder anderweitigen Berechnungen, sprechen für das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.

2) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind auch anlässlich einer Promotion - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH - als beruflich veranlasst anzusehen, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranden und der Doktorarbeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

3) Aufwendungen anlässlich der doppelten Haushaltsführung liegen nur vor, soweit sie nicht durch ein Stipendium erstattet wurden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 1, 3, 3 Nrn. 5, 5 S. 1, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen VI R 28/03)

BFH (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen VI R 28/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig,

  • ob Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten beim Kläger zu berücksichtigen sind und
  • ob der Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt oder ob eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) vorgelegen hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 1997 veranlagte Eheleute.

Der Kläger war nach Abschluß des zweiten juristischen Staatsexamens seit dem 15. Juli 1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem juristischen Seminar der Universität C angestellt. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde dem Kläger im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die Promotion vorzubereiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen. In einem Schreiben vom 25. Januar 1999 bestätigte der Rektor, dass die eingeräumte Promotionsmöglichkeit wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sei und davon ausgegangen werde, dass der Kläger zumindest mit 50 v.H. der Arbeitszeit an der Promotion arbeite.

Vom 15. Oktober 1997 bis 15. Februar 1998 hielt der Kläger sich zu Forschungszwecken im Rahmen der Promotion in D auf. Von seinem Arbeitgeber wurde er unter Fortzahlung seiner Bezüge vom 15. Oktober 1997 bis 15. Februar 1998 zur Wahrnehmung des Forschungsstipendiums beurlaubt (vgl. Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.09.1997). Durch den Aufenthalt entstanden ihm Kosten i.H.v. DM 11.190,–. Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Blatt 12 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Der Kläger hatte sich bei der F – Erinnerungsstiftung um ein Doktorandenstipendium beworben. Er erhielt für seine Arbeit an der Dissertation in der Schweiz einen Zuschuß i.H.v. 9.000 sfrs.

Die Kläger begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 die Berücksichtigung der Aufwendungen i.H.v. 11.190,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Des Weiteren begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb i.H.v. 11.671,47 DM. Der Kläger hatte im Mai 1996 ein beratendes Gewerbe angemeldet. Gegenstand des Gewerbes sollte sein, Messearbeiten für Verbände auszuführen, d.h. für Verbände auf Messen aufzutreten. Für 1996 ermittelte er einen Verlust von DM 8.141,84. Erlöse erzielte er nicht. Für 1997 erzielte er Einnahmen i.H.v. 1.414,08 DM und einen Verlust von DM 11.671,47. In 1998 erzielte er in der Zeit vom 01.01. bis 14.05. einen Verlust von DM 1.412,97. Danach meldete er das Gewerbe ab.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, bei den Promotionskosten handele es sich um Ausbildungskosten, die nur bis DM 1.800,– zu berücksichtigen seien. Im Streitfall scheide ein Abzug wegen § 3c EStG insgesamt aus. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb sei nicht zu berücksichtigen, da es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit handele. Der Beklagte erließ dementsprechend einen von der Steuererklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 5. August 1998, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass zwischen dem nach § 3 Nr. 44 EStG bzw. Art. 20 DBA-Schweiz steuerfreien Stipendium und den Aufwendungen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, der den Werbungskostenabzug nach § 3c ausschließe.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

§ 3c EStG sei im Streitfall nicht anwendbar, da die Aufwendungen nicht mit dem Stipendium im Zusammenhang stünden.

Der Verlust sei zu berücksichtigen. Er, der Kläger, habe 1996 wegen der Überschneidung mit dem Referendariat keine Aufträge wahrnehmen können. 1997 habe er nur zwei Aufträge erhalten. Er habe den Markt überschätzt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 5. August 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 aufzuheben und die Einkommensteuer auf 5.078,– DM herabzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte be...

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