rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH durch Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 19/96 auf die Revision des Klägers das klageabweisende Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995 1 K 4566/94 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat.

I.

Der Kläger ist …, der die Pferdezucht betreibt. Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß Erlöse aus Leistungen, die mit dem Verkauf von Wallachen zusammenhingen (Anmelde- und Versteigerungsgebühren, die bei verschiedenen Veranstaltungen eingenommen worden waren), nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 ermäßigt zu besteuern seien. Hierzu führte der Betriebsprüfer aus, daß nach Abschnitt 163 Abs. 1 Satz 5 UStR Wallache keine Zuchttiere seien. Die Erlöse aus Leistungen, die mit dem Verkauf von Wallachen unmittelbar oder mittelbar zusammenhingen, seien daher mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Für die Jahre 1987 bis 1989 schätzte der Betriebsprüfer die nachzuversteuernden Beträge nach dem Verhältnis der im Katalog angebotenen Tiere und gelangte zu dem Ergebnis, daß 50 % der Erlöse auf Wallache entfielen. Der Beklagte folgte dieser Beurteilung und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989. Auch bei den Umsatzsteuerbescheiden 1990 und 1991 wich der Beklagte insoweit von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers ab, als es einen geschätzten Anteil von Tierzuchtleistungen für Wallache dem vollen statt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die an Wallachen erbrachten Tierzuchtleistungen statt mit dem Regelsteuersatz mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sei der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Leistungen anzusetzen, die der Förderung der Tierzucht dienten. Zwar könne ein Wallach naturgemäß sein Erbgut nicht mehr weitervererben, jedoch ergäben die Leistungen, die Wallache z.B. bei Pferdeleistungsprüfungen erbrächten, Aufschluß über das Erbgut und damit den Zuchtwert von Eltern und Geschwistern dieser Pferde. Nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG seien daher auch Leistungen an Wallachen als unter die Ermäßigungsnorm fallend zu betrachten.

Der erkennende Senat hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen, mit der Begründung eine unmittelbare Förderung der Tierzucht könnte nur dann vorliegen, wenn die Tiere, an denen oder mit denen Leistungen erbracht würden, selbst zur Vermehrung bestimmt seien.

II.

Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob die streitigen Leistungen unmittelbar der Förderung der Tierzucht oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht dienen. Der BFH führt ergänzend aus, daß nach § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 22.3.1994 (BGBl I 1994, 601) die Tierzucht die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung, die Überprüfung der qualitativen Anforderungen der von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse und die Erhaltung einer genetischen Vielfalt bezwecke. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 4 a UStG 1980 normierte „Unmittelbarkeit des Dienens” sei nur gegeben, wenn der begünstigte Zweck durch die im Einzelfall vorliegende Leistung selbst gefördert oder verwirklicht werde.

Der BFH führt weiterhin aus, daß zudem die Definition des Zuchttieres gemäß § 2 Nr. 1 TierZG zu berücksichtigen sei. Danach seien nicht nur solche Tiere Zuchttiere, die zur Vermehrung bestimmt seien. Sofern Zuchttiere veräußert werden, diene die Durchführung von solchen Veranstaltungen unmittelbar der Förderung der Tierzucht, weil das auf solchen Absatzveranstaltungen zusammengefaßte Angebot ein nach tierzüchterischen Gesichtspunkten möglichst günstige Auswahl der Zuchttiere ermögliche. Zudem könnten die Leistungen der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht gedient haben.

Nach Ansicht des Klägers können Wallache auch Zuchttiere im Sinne des TierZG sein, wenn diese Tiere im Zuchtbuch eingetragen seien. Jedes Pferd, sei es Hengst, Wallach oder Stute, für das ein Abstammungsnachweis einer Züchterorganisation im Sinne des TierZG vorliege, sei mit der Eintragung in ein Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ein Zuchttier im Sinne von § 2 Nr. 1 TierZG. Eine spätere Löschung im Zuchtbuch erfolge nicht, selbst wenn ein Hengstfohlen später kastriert und damit zum Wallach werde. Auf den Veranstaltungen des Klägers seien ausschließlich Zuchttiere im Sinne des TierZG präsentiert worden. Die Verkaufsveranstaltungen seien daher als (noch) unmittelbar der Förderung der Tierzucht anzusehen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.1994 dergestalt zu ändern, daß

die Umsatzsteuer 1987 auf DM,

die Umsatzsteuer 1988 auf … DM,

die Umsatzsteuer 1989 auf … DM,

die Umsatzsteuer 1990 auf … DM,

die Umsatzsteuer 1991 auf … DM festgesetz...

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