rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei Einkünften aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG kommt es für die Totalgewinnprognose auf den mutmaßlichen Überschuss der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an.

2) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist für die Totalgewinnprognose der Überschuss der Zinseinnahmen über die Werbungskosten zu prüfen.

3) Die Grundsätze zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auf andere Einkunftsarten nicht übertragbar.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Sätze 3, 3 Buchst. a, § 20 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 10b Abs. 1, § 9 Abs. 1; EStDV § 55 Abs. 1, 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 76/03)

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 76/03)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Kläger auf lange Sicht trotz hoher Finanzierungskosten mit positiven Überschüssen aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag rechnen können. Dies ist u.a. davon abhängig, ob der steuerpflichtige Ertragsanteil aus der Rente sich nach dem Lebensalter der Kläger oder nach dem Lebensalter ihrer Tochter richtet. Strittig ist außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht aus einem Berlin-Darlehen.

Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Der Kläger im … 1937 geboren vollendete im Jahre 1991 sein 54. Lebensjahr. Die im … 1935 geborene Klägerin wurde 56 Jahre alt. Aus der Ehe ist die im … 1966 geborene Tochter K. hervorgegangen, die im Jahr 1991 25 Jahre alt geworden ist und sich noch in Ausbildung befand.

Im Dezember 1991 schlossen die Kläger ein Bündel von Verträgen ab im Rahmen eines Modells, das „…” genannt wurde. Im Einzelnen beinhalten die Verträge folgendes:

a) Rentenverträge:

Mit der in Großbritannien ansässigen O. (im folgenden O.) wurden zwei Leibrentenverträge abgeschlossen (Life Annuity). Vertragsbeteiligte bei dem ersten Vertrag (im folgenden RV 1) waren sowohl der Kläger als auch die Tochter. Bei dem zweiten Vertrag (im folgenden RV 2) waren beteiligt die Klägerin und die Tochter. Gegen einen Einmalbeitrag von 75.004 Pfund Sterling (im folgenden GBP) für den RV 1, bzw. 75.346 GBP für den RV 2 sicherte die O. eine lebenslängliche Leibrente zu in Höhe von jährlich 7.122,89 GBP (RV 1) bzw. 7.147,85 GBP (RV 2).

Die Tochter ist ausweislich der Versicherungspolicen (Bl. 67 und 70 d.A.) neben dem Kläger (RV 1) bzw. neben der Klägerin (RV 2) als gleichberechtigte Versicherungsnehmerin (Policyholder), sowie Rentenberechtigte (Annuitant) und Zahlungsempfängerin (Payee) aufgeführt. In dem Rentenantrag des Klägers ist er als der „erste Rentenempfänger” (first Annuitant) bezeichnet, die Tochter als der „zweite Rentenempfänger” (second Annuitant, Bl. 16 – 19 in 12 K 1214/96).

Die Rentenzahlungen wurden seitens der O., beginnend mit dem 28.12.1992, zugesichert für einen Garantiezeitraum (guaranted period) von 15 Jahren und darüber hinaus (continuing thereafter) während der gemeinsamen Lebenszeit der beiden Rentenberechtigten (during the joint lifetime of the Annuitants) und danach bis zum Tode des Letztversterbenden (during the lifetime of the survivor). Eine Rückzahlung des Einmalbeitrags im Falle des Todes eines der Rentenberechtigten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Kläger haben im Vorverfahren Prognoserechnungen („Darstellung des Euro-Berlindarlehens”) vorgelegt, die von dem Anbieter des Vertragspakets stammen. Darin sind ausgehend von den „Klientendaten” Berechnungen vorgenommen zur „Investitionsphase”, „Ermittlung der Steuerersparnisse” „Verlaufsberechnung vor und nach Steuern” und „Feststellung der steuerlichen Gewinnerzielungsabsicht” etc. Darin heißt es, bei der hier vorliegenden „Verbundrente” werde entsprechend einer in der Literatur geäußerten Auffassung daran angeknüpft, dass die Rente für den zweiten Rentenberechtigten aufschiebend bedingt ist. Dementsprechend sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, nämlich mit dem statistischen Zeitpunkt des Ablebens des ersten Rentenbegünstigten, der Rentenertrag aus der Verbundrente mit dem dann geltenden Ertragsanteil des zweiten Rentenbegünstigten anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Ertragsanteil in Abhängigkeit von dem Lebensalter des ersten Rentenberechtigten berücksichtigt.

Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger mit Schriftsatz vom … neu formulierte Versicherungspolicen betreffend die Leibrenten vorgelegt (Bl. 104, 105 d.A.). Danach ist abweichend von der ursprünglichen Police nun der Kläger bzw. die Klägerin alleine Versicherungsnehmer (policyholder) und Zahlungsempfänger (payee), während Rentenberechtigte (Annuitant) weiterhin auch die Tochter ist. Ab welchem Zeitpunkt diese geänderte Fassung gültig sein soll, ist nicht ersichtlich.

Sämtliche Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Rente wurden über Konten der Kläger bei der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge