Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 42/97)

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte in dem Körperschaftsteuerbescheid 1991 die Bildung einer Pensionsrückstellung nicht als Betriebsausgaben annerkannt, sondern insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Dem liegt folgende Pensionszusage zugrunde, welche die Klägerin ihrem Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin am 28.11.1990 gemacht hatte:

  1. Scheiden Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus den Diensten unserer Firma aus und treten in den Ruhestand, gewähren wir Ihnen ein lebenslanges monatliches Ruhegeld in Höhe von 4.200 DM.
  2. Nach Ihrem Tode erhält Ihr Sie überlebende Ehefrau eine Witwenrente auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zu einer Wiederheirat. Die Witwenrente beträgt monatlich 60 vom Hundert des Betrags von Ziffer 1, also 2.520 DM.
  3. Tritt der Versorgungsfall ein, beginnt die Rentenzahlung am Anfang des folgenden Monats. Die Renten werden monatlich im voraus gezahlt. Der Versorgungsberechtigte muß sämtliche Steuern und Abgaben zahlen, die auf die Versorgungsbezüge entfallen. Andere Bezüge werden nicht auf die betrieblichen Renten angerechnet.
  4. Scheiden Sie aus unseren Diensten aus bevor der Versorgungsfall eintritt, bleibt Ihnen eine Anwartschaft erhalten sofern

    1. Sie beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet haben
    2. der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt, und
    3. diese Pensionszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
  5. Ansprüche aus dieser Pensionszusage dürfen weder abgetreten noch verpfändet oder beliehen werden.
  6. Ein Widerruf der Pensionszusage oder eine Kürzung der Bezüge hat ausgeschlossen, außer

    1. es tritt eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftslage des Unternehmens ein, daß
    2. nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter verständiger Abwägung der berechtigten Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens anderseits
    3. die Pensionszusage oder deren Höhe nicht aufrecht zu erhalten ist.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am 2.5.1996 erhobenen Sprungklage mit Schriftsatz vom 4.9.1996 folgendes vor:

Ein unverfallbarer Pensionsanspruch bestehe nicht bereits nach zwei Jahren, wie schon in dem Klageverfahren 13 K 2356/94 geklärt worden sei. Eine unverfallbare Anwartschaft bestehe erst, wenn der begünstigte Geschäftsführer beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet habe, der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliege und die Pensionszusage mindestens drei Jahre bestanden habe. Da der Geschäftsführer am 1.1.1985 in die Gesellschaft eingetreten sei, könne die Unverfallbarkeit frühestens zum 1.1.1997 begründet werden. Die Pensionszahlung könne auch erst frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen. Nach Unverfallbarkeit der Pensionszusage, d. h. frühestens zum 1.1.1997, bestehe eine Anwartschaft auf das zugesagte Ruhegeld. Dieses betrüge 1991 jedoch lediglich 40 % des Bruttogehaltes.

Die Pensionszusage sei bewußt unabhängig von dem im Zeitpunkt der Zusage bestehenden Gehalt und insbesondere von der bei Fälligkeit der Zahlung bestehenden Bemessungsgrundlage abgefaßt. Die Pensionszusage sei nur mit einem Eingangsbetrag versehen worden, um mögliche spätere Erhöhungen nicht automatisch, sondern nach den Leistungen des Geschäftsführers eintreten zu lassen. Dies entspreche kaufmännisch vorsichtiger Handlungsweise.

Eine Rückdeckungsversicherung sei im Falle der Klägerin nicht notwendig. Der BFH vertrete in seinem Urteil vom 30.9.1992 I R 75/91 (BFH/NV 1993, 330 = GmbHR 94, 340 mit Anmerkung Fromm, BB 1996, 950 und derselbe, GmbHR 1996, 597), eine Pensionszusage sei erst dann zu erteilen, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des von der Pensionszusage Begünstigten über eine angemessene Zeit beurteilt worden sei und der Gesellschaft ein angemessener Teil erwirtschafteten Gewinns verbleibe; mit einer Zusage sei solange zu warten, bis die Ertragsaussichten der Gesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden könnten.

Im Streitfall sei die Pensionszusage von November 1990 erst erteilt worden, nachdem der begünstigte Geschäftsführer die Gesellschaft äußerst erfolgreich geleitet habe. Dies sei mit Erlös und Gewinnzahlen zu belegen. Unabhängig davon, daß im Streitjahr 1991 noch keine Unverfallbarkeit der Pensionszusage vorgelegen habe, habe die Klägerin ausweislich der Bilanz Festgelder von 300.000 DM, die auch heute noch bestünden. Die Klägerin sei also weder ertrags- noch kapitalschwach. Demgemäß habe sie wegen einer späteren möglichen Inanspruchnahme im Streitjahr 1991 zur Absicherung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung nicht abschließen müssen.

Da der Anlage zum angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1991 heiße es, der Geschäftsführer … F. sei Ehemann der Alleingesellschafterin … F. Es könne dahingestellt bleiben, ob er damit eine nahestehende Person sei. Jedenfalls könne er nicht als beherrschender Gesellschafter angesehen werden, da gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1985 (BSH Bl II 1985, 475) und d...

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